Monatsschrift der Berliner Logen UOBB
- Journal
- Monatsschrift der Berliner Logen UOBB
- Volume
- 8 (1928-1929)
- Issue
- 12 (3.1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 324 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/4885084-6352611-6352904--0789-4885831- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 324 V MONATSSCHRIFT DER BERLINER LOGEN U.O.B.B. Nr. 12 die Mieter zu schädigen, sein Verlangen bestimmt. Durch die Untersagung der freien und ungehinderten Benutzung der Yordertreppe und des Fahrstuhls durch das Dienstpersonal wird aber auch keine geringscliüt/ende Finstufung in einen sozial etwa minder zu beurteilenden Kreis der Gesellschaft vorgenommen. Insofern gehen auch die Ausführungen der obenerwähnten Stütze fehl. Kinzig- und allein Zweckmäßigkeitserwägungen haben die Hauswirte zu einer Trennung in der Benutzung der Treppen bestimmt, und auch nur derartige Erwägungen wurden dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg zugrunde gelegt. Durch die völFige Yrpigabe der Yordertreppe auch lür das Dienstpersonal \erliert ein Haus seinen ruhigen und Mirnehmen. den sogenannten hochherrschaftlichen Charakter. Dies aber nicht infolge der Persönlichkeit der Angestellten. sondern nur infolge -der Art ihrer ^Tätigkeit, die sie zu Hausarbeiten zwingt und naturgemäß auch auf ihre äußere Erscheinung und Kleidung wirkt. Die Abnutzung der Treppen, ihre unvermeidbare Beschmutzung sollen vermieden werden, ihre ausschließliche Einräumung für die eigentlichen Mieter ist von den Hauswirten bewußtfgewollt, und dieses Bestreben kann in keiner Weise, selbst nicht durch gerichtliches Urteil, verhindert vverden. Leber den Wert als Mensch und Mitglied der Gesellschaft wird ganz bestimmt nicht dadurch geurteilt, daß dem - Dienstpersonal im allgemeinen die Benutzung, des Fahrstuhls usw. untersagt wird. Es ist selbstverständlich, daß die Benutzung der Yordertreppe ..und des Fahrstuhls beim \ erliegen wichtiger Gründe persönlicher oder tatsächlicher Artz. B. Lnbrauchbarkeit der Treppe usw. nicht versagt werden kann. Fiincm gebrechlichen oder betagten Angestellten, einer Hausdame oder einer sogenannten Haustochter wird der fahrstuhl und die Yordertreppe selbstverständlich immer offen stehen, auch gegen den- W illen des Vermieters. Im allgemeinen aber bleibt die Yordertreppe den eigentlichen Mietern Vorbehalten. Artikel 157 der Reichsverfassung kann aber auch das Priv atrechl nicht außer Kraft setzen. Er bestimmt in keiner Weise, daß der einzelne, und sogar noch ein völlig unbeteiligter Dritter, die Arbeitskraft zu schonen hat. Der Schutz ist im übrigen selbstverständlich. Vertragliche oder sonstige Rechte »des priv aten Rechtsverkehrs kann die Reichsv erfassung aber nicht ohne weiteres außer Kraft setzen, hat es auch nicht getan, wobei es noch dahingestellt bleiben-mag,'ob die Benutzung des 'Fahrstuhls nicht vielmehr zur Bequemlichkeit und damit zu Gesundheitsschädigungen führt. Einem Mieter bleibt es unbenommen, mit einem Hauswirt keinen Vertrag abzu- /chließen, in dem die Benutzung der Yordertreppe durch das ^Dienstpersonal verboten ist. Einem Angestellten bleibt es unbenommen, eine Stellung nicht anzunehmen, bei der er mit der Benutzung des Fahrstuhls usw. nicht rechnen kann. W ie die obenerwähnten Gründe für Einzelfäl|e die Benutzung rechtfertigen können, so wird sie im allgemeinen auch dann gestattet sein, wenn die Angestellten in ihrer Feiertagskleidung, z. B. zwecks Ausganges, das Haus verlassen und wieder betreten, wie sie ja auch jetzt schon nach Türschluß stets die Yordertreppe und den F'ahrstuhl benutzen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist leider nur geeignet, noch mehr Verwirrung in das Mietrecht zu tragen und noch mehr als bisher- Streit unter den Hauswirten und den Mietern zu verursachen. Auf jeden Fall bleibt festzustellen: daß keinesvvees durch das Urteil des Arbeitsgerichts die freie und ungehinderte Benutzung des Fahrstuhls und der Yordertreppe durch das Dienstpersonal als Rechtsgrundsatz festgelegt ist. Die Hauswirte können mit Recht dagegen protestieren und auf Einhaltung der Verträge und Hausordnungen dringen. Wein-Haus-Hulh Säle für Fesflichkeifen bis lOO Personen Berlin, W 9, Potsdamer Straße 139 Telefon: Lüßow 1643 1644 Weinrestaurant Weingroßhandlung t ■"Teppichefövre fl« BelHeKnniite Teppldihtmsl fctül MjttMiir Oraiicisir.158 Unsere Mcscflläticrl eine tetowMfflmt! 1 tpmWmiH tmwiM. ■I m j- Grosse Kapitalien FQrMerknnke Neues wohlschmeckendes FÜR ERSTKLASSIGE HYPOTHEKEN . ZOOo HABE ZU GÜNSTIGSTEN nach Dr. Stüber BEDINGUNGEN ANZULEGEN etw» 25*/» Kohlenhydrat-' Außerdem: ADOLF REWALD Ogupon-Zwieback, Teekuchen, Schokolade BERLIN W 8 JÄGERSTRASSE 61a Konditorei F. U/. Gnmpert TELEPHON: Hygienische Abteilung MERKUR 4635-37 Berlin C2, Königstr. 22-24 C lf Berolina 0025~ MAX Baumkuchentabrik cJJungezeicfmerer rW6h/gescfimock - und lange t/n'ccfiha/fung W 62 Kurfürstenstr 71 njomehmes. sfet& Dossendes Geschenk Tkx>9fund 7Tlk S.o* . luctjg/ £>r/o-Xkrpackg Cl-, ANGEBOT UND NACHFRAGE DAS WORT?0 PF* 1709981^