Der Aufstieg
- Journal
- Der Aufstieg
- Volume
- Band 1 (1930-1932)
- Issue
- 6 [7] (2.1931)
- Date
- 1931-02-01
- Page
- Seite 193 (sequence 23)
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in dem noch Widerstandsbewegung und daher cm Gefühl oder rar Bewußtsein des Einzelnen. Unrecht zu tun. vorhanden sind, kann natürlich der Einzelne von der Verantwortung nicht freigesprochen werden. Int /weiten und dritten Fall dagegen ist es unmöglich, ihn für schuldig zu erklären. — er sei denn ein Mensch, der. trotz Ausnahmsbegabung für das Sittliche, am Unrecht seiner Gemeinschaft bewußt teilnimmt. Pal>ci ist es nicht etwa so. daß in derselben Gemeinschaft, in derselben Zeitepoche nur einer von den drei Fällen wirklich werden kann. Vielmehr können sie sich nebeneinander verwirklichen, insofeme nämlich der sittliche Tiefstand auf den verschiedenen Schuldgehicten einer anderen der obengenannten drei Ursprungs- und Charaktergruppen angehört. ' . Die Vorsicht in der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein Einzelner für die Gemeinschaftsschuld mitverantwortlich ist. ist für alle Arten der Schädigung des Menschen durch den Menschen geboten. Natürlich auch für die Beschämung und für die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Geltung. Bei der wirtschaftlichen Schädigung darf sie sicherlich nicht unterlassen werden. Man kann es ja oft beobachten, wie Menschen, die unter dem Einflüsse allgemeiner Entartung stehen, vollständig das Bewußtsein, ja sogar das Gefühl verlieren, mit ihren wirtschaftlichen Schlichen und Tücken ein Unrecht zu begehen, wie sie jeden, der sie auf ihre Verfehlüngen aufmerksam macht, aus verständnislosen Augen als dumm oder überschnappt anglotzen. Sie kann die persönliche Verantwortung nur für das treffen, was in ihrer Gemeinschaft noch als unsittlich erkannt und anerkannt ist. Natürlich gilt dies insbesondere auch für Arbeitgeber, insofeme sie. aus der Mentalität des Durchschnitts ihrer Umgebung heraus den Arbeitnehmern nicht nach Gebühr gerecht werden. Und dies um so eher, als gerade im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer das Bewußtsein oder auch nur Gefühl. Unrecht zu tun. noch immer recht heften vorhanden ist. Denn das Verständnis für das Unrecht der Uebervorteilung überhaupt ist im Menschengeschlechte weit früher als sein Snätlingstrieh. d.Ts^Vpr^'ndnfc für d;»«- ' "•"■■y ttnn-.-bf; 711 hfHt«»r "WifT kung gekommen. Was die Schädigung an Leib und Leben betrifft, so ist überall, wohin sittliche Ideen höherer Art gedrungen sind, namentlich wohin die Bibel gekommen ist. der Einwand nicht möglich, daß eine innerhalb der Gemeinschaft trotz der verbreiteten höheren Sittlichkeitshegriffe stajk hervortretende atavistische Neigung zu Gewalttaten den einzelnen Gewalttäter entlaste. Anderseits aber darf die Entlastung dem nich versagt werden, der gewisse gegen I.eib und Leben anderer gerichtete Handlungen als in seiner Gemeinschaft seit Urzeiten eingeführte, ehrenvolle und durchaus sittliche Pflichttaten anzusehen gelernt hat. Wenn ein sittlich strebender und fordernder Mensch annehmen zu müssen glaubt, daß die Mentalität seiner Gemeinschaft veralteten Verirrungen unterworfen ist. oder gar. daß sich diese im Zustande vollständiger Verwahrlosimg befindet, so hat er nur zwei Aufgaben. Seine Meinung auszusprechen und den Weg zu suchen, wie die Uebclstände beseitigt werden könnten. Aber sein Unwille über den Zustand der Oesellschaft und der Wille, ihn zu bessern - ein Thema für sich berechtigen ihn nicht, nur jene Einzelnen schuldig zu finden, die unter einer 'Suggestion stehen. Seine ^Unzufriedenheit mit der Gemeinschaft in