Der Aufstieg
- Journal
- Der Aufstieg
- Volume
- Band 1 (1930-1932)
- Issue
- 6 [7] (2.1931)
- Date
- 1931-02-01
- Page
- Seite 192 (sequence 22)
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ausgegangen jS(. Jedenfalls aber muß man von jedem, der den inneren Ehrgeiz hat, im Gwste der ibora^sittlich zu handeln, verlangen, daß er sich Mühe nein:, diese (irenze zu erkennen. Sie liegt dort, wo der wirtschaftliche Wettbewerb aufhurt, Angebot, Selbsteinpfehliuig ohne Spitze gegen bestimmte andere zu sein, vielmehr sich mit schrankenlosem Verdrängungs- und Vernichtungswillen gegen bestimmte Personen oder Personenmehrheiten zu richten beginnt. Der Einwand, daü bei solcher Strenge heute kein großer wirtschaftlicher Erfolg möglich wäre, ist nicht maßgebend. Wenn er richtig ist, dann müssen sich eben sittliche Menschen mit geringeren Erfolgen begnügen. Auch für die Uebervorteilung gilt, daß nicht leicht ein Urteil darüber abzugeben ist, ob sie durch einen bestimmten Tatbestand gegeben ist oder nicht. Doch ist zu beachten: Während beim Wettbewerb selbst seine krassesten Unrechtsformen noch immer sozusagen den Ehrgeiz, aber auch zu einem guten Teile die Fähigkeit haben, gutes Recht und Gesetzlichkeit vorzutäuschen, besitzen die Uebervorteilungen diese Fähigkeit in weit geringerem (Jrade. Die (irenze zwischen erlaubt und unerlaubt ist also liier leichter zu erkennen. Desto gröber ist die Verantwortung des Menschen, der sie überschreitet/ Im besonderes Kapitel der Uebervorteilung ist die Uebervorteilung des Arbeiters sowie des Angestellten überhaupt. Abgesehen davon, daß dieser im Sinne des Bijusch-Verbotes auf anständige und freundliche Behandlung Anspruch hat, muß er auch für seine Ware, die Arbeitsleistung, den vollen Wert erhalten. Bekommt er unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Volkswirtschaft, an Geld, Ruhezeit, Hygiene usw. nicht das, was ihm nach Leistung und Bedürfnissen gebührt so ist ihm ein Stltudcfl zugefügt, er ist übervorteilt. Das Racbarjiim-Uebot ist verletzt. Allerdings ist dies auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer unehrlicher Welse nicht voll leistet, wozu er sich verpflichtet hat. . ■_ Schädigung an Leib und Leben. Die Arten sind iK-kanni: Freiheitsberaubung. Mißhandlung, gewollte Körperverletzung, gewollte Körperverletzung mit ungewolltem tödlichem Ausgang, gewollte Tötung (Mord). Ist im einzelnen Falle der Tatbestand festgestellt, dann ist im allgemeinen auch die Schuldfrage zu Ungunsten des Täters entschieden. Der Mn/elne und dte Schuld der Gemelnschait. Wir haben bei der Besprechung der vier verschiedenen Hauptarten von Schädigung des Menschen durch den Menschen (Beschämimg. Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Geltung, wirtschaftliche Schädigung. SchädigUM an Leib und Leben) einen Paktor nicht erw ähnt, durch den die bisherigen Antworten auf die Frage, ob ein Mensch schuldig geworden ist. "oft iK-richtigt und modifiziert werden: nämlich das sittliche Niveau der Gemeinschaft, in der er lebt. Und zwar gibt es da, insoferne es sich um ein niedriges Niveau handelt, wesentliche Unterschiede in der Wirku.ig. je nachdem der Tiefstand das Ergebnis einer noch jungen oder einer zwar längst abgeschlossenen, aber neuerdings wieder in Auflockerung begriffenen Entartung ist, oder eine zum Abschluß und ohne nennenswerten Widerspruch zur aligemeinen Geltung gekommene Entartung darstellt, oder von Unreife, primitiver Ahnungsl.isigkci! herrührt. Im ersten Falle. IM