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Der Aufstieg · 1930-09-01 · 4 (9.1930) · p. Seite 121

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Journal
Der Aufstieg
Volume
Band 1 (1930-1932)
Issue
4 (9.1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 121 (sequence 22)
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sttzting der Fhrcnstellcn aller Art — es herrscht da ein.schamloses Vorrecht des Oeldes, selbst im Gottesdienste, wo die Kaufkraft des Oeldes Deihaussitze. Aliaus und Kibbudirri verschafft. Ueber diese Krausamen Tatsachen »ich mit schonen Zitaten aus Bibel und Talmud hinwegtrösten zu wollen, ist völlig verfehlt. Ebenso sich bei ihnen als Ergebnissen menschlicher Schwäche oder gar als üble Folgeerscheinungen sozialer Notwendigkeiten beruhigen zft wollen. Das jüdische Rachmim ist ja eben da/u da, um menschliche Schwächen zu überwinden und Folgeerscheinungen sozialer Notwendigkeiten, soferne überhaupt solche Notwendigkeiten vorliegen, zu verhindern. Die Anwesenheit dritter Personen gehört nicht zum unbedingten 1 atbestand der Beschämung. Auch Ikschäimmg unter vier Augen ist Beschämung, um so mehr als der so Beschämte sich ja fast immer auch als vor einem unsichtbaren Publikum beschämt betrachtet. Durch die Anwesenheit von Zeugen wird nur das dem andern zugefügte Unrecht f . . ~— gröUer, indem zum Unrecht der Beschämung auch noch das der Beeinträchtigung gesellschaftlicher Oeltung, unter Umständen auch das der wirtschaftlichen Schädigung hinzutritt. ■ Tmtzdenijder Schaden, den die einfache Beschämung anrichtet, kein materieller ist oder eben deswegen ist ihr Verbot von repräsentativer ikdeutung für die jüdische Rachmim-Forderung. Dadurch, daü es den Menschen in seinem Eigensten, in seinem persönlichen Menschlichkeitswerte schützt, bildet es die Grundlage für die Forderungen, die sich auf den Schutz aller anderen Güter des Menschen beziehen. Insofern ist auch der Gehorsam eines Menschen gegenüber dem Verbot der Beschämung von günstiger Vorbedeutung für seinen Gehorsam gegenüber den anderen Verboten von Schädigung des Nebenmenschen. Wer sich hütet, seinen Nehcnmcmchcn zu beschämen, von .dem kann man fast mit Sicherheit annehmen, daO er auch imstande ist, andere Schädigungen seines Nächsten zu vermeiden. Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Oeltung. Einen Fall dieser Beeinträchtigung haben wir schon in der vor Zeugen verübten Beschämung kennengelernt. Fin zweiter Fall ist die üble Nachrede — Lovchaun hora. Zu ihrem Tatbestande gehört nicht, da|i sie objektiv unwahre Tatsachen berichtet, oder ein gefälschtes Charakterbild gibt. Auch der Bericht wahrer Tatsachen, bzw. richtige Charakterisierung, die geeignet sind, einen Menschen in der gesellschaftlichen Meinung herabzusetzen, können üble Nachrede sein. Können es sein. Sic sind es dann nicht, wenn durch sie eine bestimmte Person oder die Allgemeinheit vor schwerem Schaden behütet werdelT"sb11en" oder wenn nach der Lage der Ihnge ein Schädigungserfolg offensichtlich aus- / 110

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