Allgemeine illustrirte Judenzeitung
- Journal
- Allgemeine illustrirte Judenzeitung
- Volume
- 2 (1861)
- Issue
- 8 (22.2.1861)
- Date
- 1861-02-22
- Page
- Seite 58 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Wie ist unser Verlangen Emanäxation zu Lorvrrliren? ob. Am Schluss« eine- Aufsatz«-: ״A magyar nemzetia^g 8tb." (die Ungar. Nationalität u. die Juden), welcher den ersten Theil einer so eben, unter dem Titel: ״Törtenelmi 43 vallästudomdnyi drtekezdsek" (Geschichtl. und theol. Abhandlungen), von Herrn O. R. Löw in Szegediu veröffentlichten Broschüre bildet, glaubt der gel. Verfasser die Art und Weise, wie die ungarische Legislatur die Emanripation der Juden auszusprechen hätte, in der Formel zu finden: ״Die mosaische Religion wird als gesetzlich aufgenommene Religion erklärt." ״Auf so eigenthümliche", — heißt es weiter — ״in keinem anderen europäischen Staate gekannte Weise ״wird bet uns das Emancipationsgesetz formulirt werben. Wie die ״Unitarier am letzten Landtage durch Anerkennung ihrer Confes- ״fion als einer gesetzlich aufgenommenen, emancipirt wurden, eben so ״werden die Juden am nächsten Landtage emancipirt werden, so es ״Gottes Wille ist." — Daran knüpft noch der Vers, einige geschichtliche and raisonnirende Bemerkungen über die vielbesprochene, die ״recipirten Religionen" betreffende Klausel, belehrend und geistreich wie die ganze Broschüre, welche die vollste Aufmerksamkeit und Theilnahme des jüdischen und nicht-jüdischen Publikums verdient. — Ist aber in der That in einem etwa so formulirten Gesetze-- artikel denächsten Landtages das enthalten, was wir wünschen und was unS fehlt? Wir zweifeln daran, und vermulhen, daß auch Herr O- R. L ö w, der Obiges vor Monaten geschrieben, ehe noch die Geneigtheit der ungar. Municipien, das Re üaur atio ns werk so gründlich durchzuführen, so offenkundig an den Tag getreten war, heute anderer Meinung wäre. — Betrachten wir zuvörderst unsere Heutige rechtliche Stellung, d. h. die gesetzlichen Verhältnisse der Juden im Jahre 1848. Da sehen wir zunächst das Wohnrecht im Lande als ein beschränkte-, nämlich mit Ausschluß der Bergstädte. Grundbesitz ist nur hie und da erlaubt, in den k. Freistädten nur nach eingeholter höchster Bewilligung in jedem einzelnen Falle gestattet; der Besitz adeliger Grund, stücke gänzlich untersagt. Dom.Betriebe einiger Gewerbe völlig ausgeschlossen, ist dem Juven die Ausübung anderer nur unter erschwerenden^Bedingungen ermöglicht, das Halten nicht-jüd. Gesellen und Lehrlinge, so wie das Feilbieten in offenen VerkaufSläden verboten. Zum Apothekergewerbe, zur Advocatur, zum Montanist. Studium u.a.m. werden Juden nicht zugelassen; Aemterfähigkeit, actives wie passives Wahlrecht in den Municipien und zum Landtage ist ihnen nicht zuerkannt. — Dies der Stand der Dinge im Jahre 1848 und die- — nachdem jeder auf nicht-konstitutionellem Wege erreichte Fortschritt ״einstweilen" ignorirt werden soll — unsere rechtliche, ich sage nicht faktische Stellung im Jahre 1861. Sie kommt, wie leicht erfichtlich, nur der nahe, welche in Rußland und etwa noch einigen verrufenen Nestern mittelalterlicher Intoleranz des westliche» Europa, vor- Händen. In der Zuversicht, daß die Menschen oft besser als das Gesetz, hoffen wir freilich daß auch während dieses ״Einstweilen" die Consequenzen solcher unseligen Rechtsverhältnisse nicht in aller Strenge zu Tage, treten und die grauen Theorien nicht zur schwarzen Praris sich gestalten werden. Doch wer kann wissen, wie weit der Pfahlbürgergetst und das Vorurtheil jetzt noch die den Juden ungünstige Sachlage auSzubeuten gesonnnen wären! — Die Aufzählung dieser auf die allergewöhulichsten bürgerlichen Rechte bezüglichen Beschränkungen und Ausschließungen möge die Gemüther unserer jüd. Leser auch nicht reizen und erbittern, sondern nebenbei nur darthun, wie ganz und gar nicht am Platze jedes Dornehmthun und grollende Zurückhalten wäre, daß es vielmehr eine uns gebotene heilige Gewissenspflicht gegen uns und die nachfolgende Generation ist, alle möglichen Schritte bei der nächsten Gesetzgebung zu thun, um die vollkommenste Gleichstellung in bürgerlichen und politischen Rechten zu erwirken. Außerdem aber möge man noch darin die triftigste Antwort auf gewisse gegen uns gerichtete Jncriminationen finden. Tenn gewiß war und ist es einer, von jeder Theilnahme am konstitutionellen Leben ausgeschlossen gewefenen Masse nicht zu verargen, wenn sie bei der Aufhebung der drückendsten Beschränkungen und bei Gewährung nicht unerheblicher materieller Wohlthaten, in ihrer Anerkeunung und Würdigung derselben die Betrachtungen uud Erwägungen über absolutistische u»d constitutionelle RegieruugSform bei Seite ließ. — Ein Theil der gedachten Beschränkungen und Ausschließungen betraf nicht blos die Juden als solche, sondern sämmtliche Nichtadeligen; und erst als die Letzteren drr bezüg'!Herr Rechte durch die Landtagsartikel vom Jahre 1844 und 1848 theilhaftig wurden, da ward die Aufrcchthaltung dieser Beschränkungen in Betreff der Juden durch die Clausel der ״recipirten Religion״ ausgedrückt. Diese Rechte, und zwar: Besitz adeliger Grundstücke, Aemterfähigkeit, activeS und passives Wahlrecht, würden nun allerdings durch die Einreihung der mosaischen Religion unter die gesetzlich aufgenommenen Religionen, auch auf Juden ausgedehnt. Ein anderer Theil jener Beschränkungen ist aber direct gegen die Juden als solche gerichtet und bliebe trotz der gesetzlichen Aufnahme der mosaischen Religion noch aufrecht stehcn; es würde sich demnach bei der erwähnten Emancipationsformel die Abnormität ergeben, daß der Jude zum Wähler od.r zum Beamten befähigt wäre, vom Wohnrecht in allen Städten des Königreiches aber oder vom Betriebe gewisser Gewerbe u. s. wfortan ausgeschlossen bliebe. — Oder hat etwa das ungarische Gesetz anderweitig vielleicht und ein für allemal die bürgerliche und politische Gleichstellung aller Bekenner der gesetzlich recipirten Religionen ausgesprochen, so daß denn doch die vollständige Emanripation durch jene Formel ausgedrückt würde? Herr O. R. Löw ist dieser Meinung und hat wohl, wie sein Hinweis auf die Unitarier deutet, den XX. Ges. Art. 1848: A’ valläs dolgaban, und vorzugsweise den S- 2 im Auge. Dieser Paragraph spricht von Gleichheit und Reciprvrität sämmtlicher gesetzlich aufgenommenen Religionspartheien im Vaterlande. Die Urberschrift und der übrige Inhalt des Ges. ArtitelS zeigen aber, daß hier nur von Gleichstellung der Confcssionen als Körperschaften, in den auf Kirche und Schule Bezug habenden Angelegenheiten die Rede ist, nicht aber von Gleichstellung der einzrlnen Angehörigen dieser Confessioncn in Rücksicht auf den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte; eben so wenig als die in dem österr. Allg. bürg. Gesetzb. und im preuß. Lanvrechtc schon lange ausgesprochene ״Gleichheit vor dem Gesetze" solche bürgerliche und politische Gleichstellung in sich faßte. — Die Emanripation der Unitarier wurde darum nichts destoweniger durch den XX. Grs. Art. und zwar durch §. 1 vollendet, weil sie eben nur von der Erklärung ihrer Confession als gesetzlich ausgenommen bedingt war; zur Emancipation der Juden, welche gesetzlich noch unter dem Drucke, sie insbesondere betreffender AusnahmSgesetze stehen, wäre solche Erklärung nicht hinreichend. — (Schluß folgt.) DetreLs der Gründung eines merkant.-Mit. Journals. Die vornehme Zurückhaltung oder doch Lauheit, welche die tonangebenden ungarischen Blätter in allen die ungarischen Juden bctreffenden Angelegenheiten beobachten, ist zu notorisch, um noch eines weitern Nachweises zu bedürfen. Es ist unleugbar, daß die provisorische Aufhebung der Grwerbefteiheit und andere ähnliche Maßnahmen mehr Fürsprache u. Würdigung gefunden, als die die jüdischen Bewohner des Landes belangende heiligste Frage der Humanität. — Worin dieses Uebel seinen Sitz habe, darüber belehrt uns ein in Nr. 46 der ״Ostd. Post" an Herrn Rabbiner Leop. Löw in Szegedtn gerichtetes offenes Sendschreiben von Med. I)r. Kremzir. Nach der Ansicht dieses geistreichen Einsendersei ein jedes Journal als ein Geschäft zu betrachten, in dessen Interesse es liege, gewisse Angelegenheit auf Kosten anderer zum Haüptgegenstande zu machen; je nachdem dies Zeit und Umstände gebieten. Somit könnte man dem liberalen Leiter des ״Pesti Naplö", Herrn Baron SigmundKemeny, keinen Borwurf daraus machen, wenn er zeitweilig biauf Weiteres die Judensache keiner, oder nur einen untergeordneter Aufmerksamkeit würdigt. Ob dem Herrn Baron mit dieser merkantilen Auslegung gedient sein wird, bezweifeln wir sehr. Die Sache der Juden ist keine solche, die man, unbeschadet für das Gesammtinteresse des Landes, auch nur für den Moment gleichgiltig behandeln könne. Sie läßt sich nicht