Allgemeine illustrirte Judenzeitung
- Journal
- Allgemeine illustrirte Judenzeitung
- Volume
- 2 (1861)
- Issue
- 6 (8.2.1861)
- Date
- 1861-02-08
- Page
- Seite 42 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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42 Houcke-Hericht י M AMMWÜ«-Lnti»rf ftr dtz «Pester irr. Glrltrs-GtNrMe," Geehrter Ausfchnß! Me Commission, welche von dieser Vrrsammlung am 23. Janner d. I. mit rer wichtigen Aufgabe betraut wurde, den Entwurf einer Wahlordnung für ri« hiesige isräÄitische Eultusgemeinre zu verfertigen, dielt eS für zweckmäßig vor Beginn ihrer eigentlichen Arbeit, sich die Frage gründlich und gewissen! aft zu beantworten: welche Umstände denn die seit Jahren zunehmende Unzufrirdenbett mit der gegenwärtig bestehenden Gemeinde-Organisation und zufolge dieserdieallgemein anerkannte Nothwrndigkeit einer Neuorganisation herbeigeführt haben. Nach reiflicher Erwägung rer gegenwärtig herrschenden Gemeindeverhältoisse, und nach Anhören der verschiedenartigsten, aus der täglichen Erfahrung des Gemeindelrdens geschöpften Berichte, mußte sie als die alleinige Ursache sämmtlicher Uebelstänve, als die Quelle des erwähnten, täglich fühlbarer werdenden Mißbehagens ausschließlich die Thatsache bezeichnen, d a ß v i e M ajorität"der Gemeinde durchihren verwaltende »Körvernichtwirklicbvertretenwird. oder mit anderen Worten: o a ß c i e B e r t r e t e r n i ch t m i t t e l st f r e i e r W a h l a u s d e r Gesammtbeit der Gemeinde hervorgegangen sind. Mit Konstatirung dieser 1,nleugbaren Thatsache war zugleich das Mittel an die Hand gegeben, für eie Zukunft ein besseres Vcrhältniß herbeizuführen. — Sollte nämlich eine Neuorganisation nicht blos ein nach seiner Bedeutung mebr oder weniger prekärer Personenwechsel, sondern eine gründlich durchgreifende unk zugleich bleibende Abhilfe herbeigeführt werden, fr war es unabweislich, zunächst ein Wahlstatut herzustellen, vermöge dessen die wirkliche Majorität verMitglieder dieser Gemeinde zur Geltung kommen, d. i. sich einen percmtorischenEinflußaufdie Führung ihrer Angelegenheiten für alle Zeiten sichern kann. Gelingt die beabsichtigte Umgestaltung in diesem einen Punkte, so werden künftig nicht Einzelne, sondern wird die Gesammthcit beschuldigt werden müssen, wird die Gesammtheit der Gemeinde demnach sich selbst verantwortlich sein, werden vor Allem die so leidigen, dem Gemeindeleben so überaus verderblichen Rekrimationen gegen Personen ei» Ente baden; und eS wird nur ein zweiter Thell unserer Aufgabe sein, der Gemeindeverwaltung diejenige Gliederung zu verleiben, welche am meiste» geeignet ist, die rühmlich bekannten Gemeindeanstalten zu erhalten, zu fördern und nach Maßgabe de- Bedürfnisses wie der Zuflüsse «it nrne« zeitgemäßen Instituten zu bereichern. Zur Ausarbeitung des Wahlstatutes selbst übergehend, hat Ihre Commission die Prinzipienfrage von den Fragen der Zweckmäßlgkeit vorläufig getrennt und jenen zuerst ihre volle und ernsteste Aufinerksamkeit gewidmet. Diese zwei Fragen, welche mit der aufzustellenden Wahlordnung nichts gemein haben, aber da- Wesen der Sache zusammenfassen. beziehen sich — 1. auf den sogenannten Wahl-EensuS und — 2. darauf ob direkte oder indirekte Dahl stattsinden soll; d. L ob die Urwähler nur Wahlmänner zu ernennen baben, die ihrerseits wieder, die Funktionäre erwählen, oder ob den llrwählern das Recht eigeräumt werden soll, die Funktionäre. Dertreter, Vorsteher oder wie die Verwalter der Gemeinde immer heißen mögen, selbst zu wählen. Ihre Commission hofft und glaubt überzeugt zu sein, im Einklänge mit ihren Auftraggebern gehandelt zu haben, indem sie diesebeiden Fragen imSinne einer liberalen Auffassung der Rechte and Pflichtender Gemeindeangehörigen entschied; jedenfalls aber, möge Ihr Ausspruch auch von dem der Kommission verschieden ausfallen, muß sie diese ihre Lösung der beiden Grundfragen nach ihrer innersten, durch vielseitige Diskussion gereiftenlleberzeugung als das sin« qua non einer gründlichen und heilsamen Umgestaltung unseresGemeindeverbandeS aussprechen. Ihre Commission fand sich also veranlaßt, als Grundsatz aazunehmen, daß jedeinkorportrte und den kleinsten festgesetzten Beitrag zu den Kosten der Gemeinde leistende, mindestens 24 Aghre zählende Gem^indemitglied Wähler und zugleich für alle Aemter und Fu^tzionen mLtkbar ^i; indem sie blD bechsffs. tm MWaGeikZA d iO Ger»altu»« das Alter von 30-vhnn, feMer ,u d»p fchchhH Du,kti,»1'n eine selbstständige itnßers LebMstesiUng Mr ZbedtugG, -euGcht hat. Ditfm obersten Grundsätze schloß sich der zweite folgerichtig an, wonach direkte Wahlen stattfinden sollen. Wenn Ihre Commission mit großer Befriedigung wahrgenommen hat, daß der erwähnte erste Grundsatz von allem Anfang an e i n. stimmig angenommen und jede Art von Cenfus verurcheilt worden, so will sie anderseits auch nicht verschweigen, daß sich bezüglich der direkten Wahl wiederholt Bedenken geltend gemacht haben, Bedenken so ernster Natur, weil aus einer reichen Erfahrung geschöpft, -aß selbe einer eingehenden Prüfung unterzogen werden mußte». Wichen jedoch diese Bedenken bald den Argumenten einer überwiegenden Majorität, so machten sie im Laufe der Diskussion und mit dem HeranSbilden des neuen Gcmcindeorganismus einer zunehmenden Beruhigung, ja der vollen lleberzeugung Platz, daß wir jede Furcht wegen etwaiger Übeln Folgen ablegen können, wenn wir auch die Gesammtheit der Wähler von jeder wie immer gearteten Bevormunrung befreien. Nun ist es vor Allem nothwendig. Sie mit dem Entwürfe der Gemeindeorganisation selbst bekannt zu machen. Die isr. Eultusgemeinde von Pest besteht analog zu dem andern großen gesellschaftlichen Verbände: a) aus einer Generalversammlung, b) aus einem Ausschüsse, der in Sektionen getheilt ist, die jede ihren Vorsitzer hat; 0) aus einem Präses, der beiden — Generalversammlung und Ausschuß — präsioirt, so wie über- Haupt an der Spitze der ganzen Gemeinde stehen wird. — Die 150 Mitglieder der Generalversammlung, welche aus den allgemeinen Wahlcn für 3 Jahre hcrvorgrgangen, sind die eigentlichen Re- Präsentanten der Gemeinde, und haben deswegen nicht nur obligatorisch alljährlich einmal, sondern jedesmal zusammen zu treten, wenn wichtige im Statute bezeichnete Fragen zur Entscheidung vorliegen. Ihr steht es zu, das Budget zu bewilligen, den Jahresbericht zu prüfen. höhere Beamten zu ernennen, und in jeder für die Gesammtheit moralisch oder materiell bedeutenden Frage zu beschließen. - Die Generalversammlung erwählt 45 Ausschußmitglieder welche, in 5 Sektionen g e t h e i l t. die laufenden Geschäfte zu leiten und der Generalversammlung Bericht zu erstatten, respektive deren Gutheißung einzuholen haben. Diese fünf Sektionen sind: a) CultuS; b) Schulen; o) WohlthätigkeitSanstalten; <1) Kassengebahrung; «) Oekonomie. — Jede dieser Sektionen hat ihren nicht von der Generalversammlung, sondern von den Gemeindemitgliedern direkt aber ausdrücklich zu einer der genannten Sektionen gewählten Vorsitzenden. Die Gemeindemitglieder haben demnach außer den 150 Mitgliedern der Generalversammlung noch zu wählen: a) den Curator der Cultusanstalten; b) den Curator der Schulen; c) den Curator der WohlthätigkeitSanstalten; 6) den Direktor der Kassen; e) drn Oekonomen. — Diese fünf Vorsitzenden find zugleich die Vizepräsidenten de« Ausschußes und der Generalversammlung. Endlich wählt die Gesammtheit der Gemeindemitglieder den Präses. Es hat uns im Interesse eine« wirklichen Ausdruckes der Gemeindemajorität unerläßlich geschienen, festzusetzen, daß die genannten 6 Funktionäre blos mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden sollen. Hat fich für eine dieser Ehrenstrllea keine absolute Majorität aus der allgemeinen Wahl ergeben, so wählt die Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit auS jeneu Drei, welche in der allgemeinen Wahl die relativ größte Stimmenzahl erhalten haben. Ebenso unumgänglich nöthig war es auszusprechen, daß der Präses mit den 5 Sektionsvorstehern unter fich keinerlei Korporation bilden, sondern nur Träger der Gemeindeerekutive find, und daß die Beschlußfähigkeit einzig den verschiedenen Sektionen, dem Gesammtausschusse, sowie der Generalversammlung, respektive den in ihnen fich aussprechenden Majoritäteu eingeräumt worden ist. Geehrte Versammlung! Ihre Commission betrachtet diese neue Gliederung tm Organismus der Verwaltung ntcht als bloße Formäaderung, nicht als leeres Schema; sie erblickt in ihr im Gegentheil einerseits> die Grundlage zu einer den Forderungen der Zeit ent-