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Der jüdische Handwerker · 1936-01-01 · 12 (12.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
12 (12.1936)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 32
Date
1936-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Kopieren verboten Fine oft gerügte Unsitte ist im Bekleidungsgewerbe das Kopieren von Modellkleidern und anderen Originalerzcugnis>en. Nach den unhefugtangefcrtigteii Kopien wurden häufig Nachahmungen in hilBger Ausführung hergestellt, wodurch den Fabriken, die für die. Originale grolle Aufwendungen machen mußten, natürlich schwerer Schaden zugefügt wu'rde. Besonders wirtschaftsschädlich wirkte sich das Kjbpier-Un- : Wesen in der S cbü r / e'n Kittel-, Haus - find (i a r - t c n k I c i d e r a n f e r t i g u n g aus. Einzelne Firmen dieser Branche brachten die Modelle anderer Firmen in gleichem Muster, Farbe und Form ohne jede wesentliche Abänderung aus lüileuund -billigeren Stoffen und natürlich auch zu bedeutend billigeren Preisen heraus. Der Leiter der Wirtschaftsgrtippe Bekleidungsindustrie hat daher im Einverständnis mit dehi Rc ichsw irtscliattsministcr Richtlinien z ü r V c r h i n - d e r ü n g des K o p i e r e n s, in der Schürzen-, Kittel-. Haus und t lai lenkleidt riiulustrie erlassen: Jeder Hersteller dieser Waren maß künftig nachweisen können, daß die modische und geschmacklich« Form seiner Erzeugnisse aus seinem Betriebe stammt. Erwirbt ein Hersteller Entwürfe oder Muster ^c.;-. Zeichnern oder .Hu&tcrrertriebsfirmen, so muß er sich davon über/eujren, daÜ es keine unbefugt angefertigten Kopien siad. Keine Steigerung der Ladenmieten Durch eine Fmfragc der Wirts chaftsgnippe Einzelhandel -• festgestellt vvoüdc-n. dal! eine allgemeine.Steigerung der I;iJeiirnii-ten Weder in Berlin noch in anderen iiroll- Stadten eingetreten i»t. Hierzu hat vor allem auch das Fiiizclrvamk *>»enutz-i>i-tz beigetragen, daß ein übermäßiges Meißen tie r Nachfrage nach Läden verhindert hat, in-Jehl e> für die Neuerrichtung von Geschäften eine (ienehmiguugspflie ht ciirführttV. Soweit in Einzelfällen Mieterhöhungen festzustellen sind, handelt es sich hauptsächlich um Läden .in groi&tadtisclteh Haiiptstratieti. .da hier das Angebot vielfach nicht arsrek iue. uin die ges'negenc Nachfrage nach geeigneten Ladennmmen zu befriedigen. Außerdem sind vielfach dort, w o in den jähren des wirtschaftlichen Niedergaugs niedrigere. .- peRaj te Krisen mieten verein hart worden waren, jetzt wieder höhere Uh H ti gelordert und bew illigt worden. Int allgemeinen aber war das Angebot an Läden bisher sn groß, daß <- nicht zu generellen Mietsteigerungen kam. Das Zeitungsinserat als Werbemittel Auf i irier Fagimg der Bezirksgnippe Brandenburg der Wirischaftsgruppe I inzclhändcl sprach vor einiger Zeit Dr. W.airer Ober die Stellungnahme des Einzelhandels zum Zcituhgsinserat. Durch die \ iek n Finzelv erfügungeii in wettbevv erbsreehtlieheit Fragen, so führte er aus. >ei bei vielen Kauffcutcn ein starkes Moment der Unsicherheit entstanden, cltis die W erbung ungünstig beeinflusse. Die grolle Bedeutung des Zeitungsinserates als W e r b e m i 11 e I f ü r d e u Kau/- mann habe":dk Wirtsehaffsgruppe Einzelhandel veranlaßt, gemeinsam mit dem Reichsverband der Deutschen Zeitungskerleger Richtlinien über die Zusammenarbeit bei der An- /eigetiaufgabe in Tageszeitungen aufzustellen, um so die XnztigeinyerbUBg 'des Einzelhandels in größerem Umfang und damit auch mit größerem Erfolge durchzuführen. Anschließend sprach Verlagsdirektor Wilhelm Zusehneid om-Verlage Ullstein über die Anzeigenwerbung des Einzelhändlers. Er legte an Hand einer Veröffentlichung des Werbc- : is dar, daß für Anzeigen nicht weniger als 83"/o aller \X ( rfungskosten aufgewendet werden. Ein besserer Beweis datur. wie hoch der Werbewert der Anzeigen von den Wcrlniiigtieibemlen selbst eingeschätzt werde, lasse sich kaum tindeh. _ Geschäftsschädigung durch Hausinstandsetzungsarbeiten Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Urteil (5.U 206/35) erneut das Recht des Mieters auf störungsfreien < icbrauch der gemieteten Räume betont. Dieses Recht kann auch dadurch nicht beseitigt werden, daß im Mietverträgein der Hausordnung clem Vermieter der Anspruch vorbehalten wird, jederzeit Instandsetzungsarbeiten vornehmen rv lassen, ohne für etwa eintretende Schädigungen zu haften. Auch wenn der Vertrag oder die Hausordnung eine solche Klausel enthält, kann der Mieter verlangen, daß hinsichtlich der Zeitpunkte und der Art der Durchführung der Instandsetzung seine Interessen gebührend berücksichtigt werden. In dem zur Entscheidung stehenden Falle hatte der Eigentümer eines Geschäftshauses kurz vor Weihnachten die Ausbesserung der Fassade des Grundstücks vornehmen la-xii Das hierbei errichtete große Gerüst störte natürlich das Geschäft der vermieteten Läden des Hauses in einer sehr wichtigen (ieschäftsperiode und schädigte dadurch die Mieter. Das Oberlandesgericht entschied, daß für den durch die ungeeignete Zeit der Vornahme der Instandsetzung verursachtenerhöhten Schaden der Hausbesitzer haftet. Er hätte voraussehen müssen, daß die Aufstellung eines Gerüsts gerade in der Weihnachtszeit die in dem Hause befindlichen Ladenge-schäfte besonders empfindlich schädigte, und hätte einen anderen Zeitpunkt .für die Instandsetzung wählen können. Die Übersetzung des ambulanten Gewerbes In einem Bericht über die Tätigkeit der Wirtschaftsgruppe „Ambulantes Gewerbe" wurde kürzlich zu der Frage der|Uebersetzung dieses Gewerbes in folgender Weise Stellung genömmen: Die 'Gründe für diese Uebersetzung seien zum größten Teil darin zu suchen, dal! der Zuzug zu anderen Gewerbcarferi mehr oder minder gesperrt ist. Im ambulanten Gewerbe haben viele Volksgenossen Unterschlupf gefunden, die sich unter änderen Verhältnissen demselben jwohl kaum jemals zugewandt hätten. Manche von ihnen haben es durch Geschicklichkeit lind Umsicht, . durch ein ausgesprochenes Anpassungsvermögen, durch Fleiß und Tüchtigkeit zu etwas Ordentlichem gebracht, (iegen diese solle nicht das Geringste gesagt sein Wogegen sich aber das ambulante Gewerbe mit Recht und mit aller Schärfe wende, das sei die Tatsache, daß sehr viele Elemente zufolge der geschilderten Umstände in das ambulante Gewerbe Eingang gefunden haben, die weder in wirtschaftlicher, noch in moralischer, noch in politischer Beziehung die aHentotwendigsten Voraussetzungen erfüllen, die für die Ausübung des anjihulauten Gewerbes erforderlich sind. Das Niveau des Gewerbes werde dadurch alles 'andere als gehoben. Daraus erwächst der Wirtschaftsgruppe die Pflicht, die notwendige Berufsbereinigung zur In st I,leunigten Durchführung zu bringen.| Es sollen die gesetzlich e n B e s tiinm u n g e n a b g e ä' n d e r t und wesentlich verschärft werden, welche für die Ausübung iles Gewerbes maßgebend sind. Im übrigen ist das Hauptaugenmerk der Wirtschaftsgruppe auf die Erhaltung der Crwerbsstätten des ambulanten Gewerbes in allen seinen Erscheinungsformen gerichtet. Aus dm faUte&stauds-VedoHd Unser Mitglied Jacob Gesang, Inhaber der hebräischen Buchhandlung C. Boas Nachfl., C 2, Neue Friedrichstr. 69 beging am II. Dezember ds. Js. die Feier seines 25jährigen lnli.iberjubil.iums. Die bereits im Jahre lS&j gegründete Firma befaßte sich während der ganzen Zeit ihres Bestehens mit dem Verlag und Vertrieb aoii jüdischer und hebräischer Literatur und Kultusgegcnstäaden. Unter der Leitung des jetzigen Inhabers hat sich sowohl Sortiment wie Verlag vergrößert, und es wurde den Anforderungen der Zeit ständig Rechnung getragen. Es gibt wöhl nur wenige der älteren Generation, die sich nicht erinnern, schon in ihrer Kindheit ilie Firma Boas gekannt zu haben. Dem Jubilar bringen wir an dieser Stelle die herzlichsten Glückwünsche zum Ausdruck. Wir danken ihm aber auch für seine treue Zugehörigkeit seit Bestehet! unseres Verbandes. Geschäftsstelle des „Zentralverbandes jüdischer Handwerker Deutschlands e.V.": Berlin W SO, Nachodstr. 8 (Laden Wolf!) / Fernspr.: B4 Bavaria 1030 / Postscheckkonto: Berlin Nr. 84226. Bank: Kreditverein für Handel und Gewerbe, Berlin C 2, Oranienburger Str. 3. Geschäftsstelle des „Reichsverbandes des Jüdischen Mittelstandes": Berlin W 50, Nachodsfr. 8 (Laden Wölfl) / Fernsprecher: B 4 Bavaria 1030 / Postscheckkonto: .Wilhelm Marcus, Berlin- Friedenau", Berlin Nr. 91508. Bank: Kreditverein für Handel und Gewerbe, Berlin C 2, Oranienburger Str. 3. „Der Jüdische Handwerker" erscheint einmal monatlich, Mitte des Monats, mit der ständigen Beilage „Der Jüdische Mittelsten d". Schriftleitung: Erich Salinger, Berlin W 50, Nachodstr. 8 / Fernsprecher: B4 Bavaria 1030. Alle redaktionellen Anfragen und Einsendungen sind an die Schriftleitung des „Jüdischen Handwerker" zu richten. Redaktionsschluß am 8. jedes Monats. Verlag, Geschäftsstalle und Anzeigen-Verwaltung: Zentralverband jüdischer Handwerker, Berlin W 50, Nachodstr. 8 / Fernsprecher: B4 1050. Postscheckkonto: Zentralverband jüdischer Handwerker, Berlin Nr. 84 226. Beiugspreis: Vierteljährlich 30 Rpf. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummer 25 Rpf. Bestellungen nimmt jede Postanstalt oder der obige Verlag, Berlin W 50,- Nachodstr. 8, entgegen. Anzeigenpreise: Lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 4 vom 1. September 1935 gültig. Schluß der Anzeigenannahme: Am 10. jeden Monats. Verantwortlich: Für den redaktionellen Teil: Erich Salinger, Berlin W 50, für den Anzeigenteil : Günther Kallmann, Berlin W 50. Druck: R. Scherk, Berlin SW61, DA 3600 3. Vj. 36. 12

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