Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 11 (11.1936)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 31
- Date
- 1936-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der Jfltnfchc Altttdftanö 9lr. 30 Beilage zum „JüOlf<jhen HanOiPerher" jftooetnber 1936 Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit Die Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse allein kann nicht einen Mangel der Zuverlässigkeit begründen. Diese wichtige Entscheidung hat das Preußische Obcrverwaltungsgericht kürzlich in einem Urteil getroffen. (Pr. OVO. III i. 18—36). Es handelte sich dabei um die Zulassung eines jüdischen Wandergewerbetreibenden, für die persönliche Zuverlässigkeit des Zuzulassenden Voraussetzung ist. In dein Urteil wird ausgeführt, daß nur individuelle, in der Person des Gewerbetreibenden liegende Gründe, nicht aber solche, die auf seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse fußen, seinen Ausschluß wegen Unzuverlässigkeit bewirken könnten. Denn die Charakterfehler, die man im allgemeinen als einer Rasse eigentümlich ansehe, brauchten nicht notwendig auch dem einzelnen Angehörigen dieser Rasse anzuhaften. Würde man von dem Bestehen allgemeiner Rasseeigenschafteii ohne weiteres auch den Schluß ziehen, daß sie sämtlich, insbesondere die abträglichen, bei jedem einzelnen Rasseangehörigen vorhanden wären, so würde dies darauf hinauslaufen, den vom Gesetz mitklaren Worten geforderten auf Tatsachen gestützten Nachweis der Unzuverlässigkeit durch Vermutungen zu ersetzen. Daher sei die Zugehörigkeit zur „semitischen Rasse" für sich allein noch kein Grund zum Ausschluß vom Gewerbe. — Da in vielen Gesetzen, so z. B. auch im Einzelhandelsgesetz, persönliche Zuverlässigkeit des (ieschäftsmanns als Voraussetzung für die Zulassung gefordert wird, so ist die angeführte Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Im Reichsverwaltungsblatt macht Dr. Werner Spoler zu der Frage „Nichtarier und Gewerbefreiheit" Ausführungen, in denen er darlegt, daß für Nichtarier keine anderen Einschränkungen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit gelten, als sie der Gesetzgeber allgemein eingeführt hat, die also auch für arische Gewerbetreibende verbindlich sind. Insbesondere könne aus der rassischen Eijjenschaft als Nichtarier nicht grundsätzlich auf einen Mangel der Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes geschlossen werden, wenn von der' Gewerbeordnung und anderen Gesetzen diie Zuverlässigkeit als Erfordernis für die Erteilung bestimmter Konzessionen oder deren Aufrechterhaltung aufgestellt wird. Soweit allerdings ausdrücklich in einzelnen Gesetzen Beschränkungen der Betätigungsfreiheit der Juden vorgenommen sind, seien diese anzuwenden. Die Grenzen des Erweiterungsverbots Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister hat sich in einem Bescheide vom 23. September 1936 — II Pr. 21561/36 — über die Auslegung der Errichtungs- und Erweiterungsverbote wie folgt geäußert: „Nach meiner Auffassung liegt die Errichtung eines neuen Unternehmens im Sinne der Verbote dann nicht vor, wenn eine bestehende und erzeugende Firma ohne Verlegung des Sitzes der Erzeugung mit allen ihren Einrichtungen und Fortführung der alten Firma und Uebernahme von Rechten und Verbindlichkeiten auf eine andere Rechtspersönlichkeit übergeht. Wird dagegen das' Fabrikationsvermögen eines Betriebes von einem anderen Betriebe übernommen, so liegt für diesen eine einwilligungsbedürftige Erweiterung seiner Leistungsfähigkeit vor; es macht dabei keinen Unterschied, ob das Gesamterzeugungsvermögeu des betreffenden Gewerbezweiges eine Aenderung erfährt oder nicht". Überwachung der Preisgestaltung Durch das Gesetz vom 29. Oktober 1936 ist die Uebcrwachung der Preisbildung für Güter und Leistungen jeder Art in die Hand des Reichskommiasars Gauleiter Joseph Wagner gelegt worden. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Preise für alle Bedürfnisse des täglichen Lebens und umfaßt nach der ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz selbst die gesamte landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Erzeugung, ferner den gesamten Verkehr mit Gütern und Waren sowie sonstige Entgelte. Die Befugnisse, die bisher den obersten Reichsbehörden auf dem GeMete der Preisüberwachung zustanden, gehen nunmehr auf den Reichskommissar über. Die Ueberleitung soll sich bis zum' 30. November 1936 erstrecken. )er Rcichskommissar für die Preisbildung wird all Maß lahmen treffen, um die Versorgung der Bevötkeruu mit Verbrauchseütem jeder Art zu angemessenen Preisen sicherzustellen. Zuwiderhandlungen gegen (\nordnungen des Reicl skommissars können mit Zuchthaus, Gefängnis, Haff oder (ieklstrafen belegt werden. Auch ist der Rciihskömmissar ermächtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen seine Anordnungen und Maßnahmen Betriehe zu schließen oder du- Weiterführung des Betriebes von Auflagen "abhängig zu machen. Die Vollmachten des Reichskommissars für die Preisbildung gehen über diejenigen des bisherigen ReichSkommissars für Preisüberwachung hinaus. Dem Rcichskommissar liegt es. ob, die Preisbildung während des galt* Produktionsprozesses zu verfolgen uncj jede unberechtigte Preissteigerung] wann undnvo er sie findet, zu unterbinde! Gegen Regiebetriebe in der Industrie i T ] i 1 ■ ■ Während früher häufig die das Handwerk schädigenden öffentlichen Regiebetriebe bekämpft werden mußten, hat der Handwerks- und Gewerbekammertag neuerdings Veranlassung, auf die Zunahme der Regiebetriebe der Industrie hinzuweisen; Eis sei. so wird in einem I Bericht der Kammer ausgeführt, nichts dagegen einzuwenden, wenn industrielle Werke einige Handwerker dauernd beschäftigen, damit sie gegebenenfalls Störungen oder Beschädigungen, die unter Umständen eine Fortführung der laufenden Arbeiten gefährden können, sofort beseitigen. Wenn jedoch, wie das aus mehreren, Großbetrieben berichtet werde, Werkstätten eingerichtet wurden, die jede im eigenen rietriebe oder an den Baulichkeiten notwendige handwerkliche. Arbeit seihst vornehmen, so sei das eine aus den verschiedensten Gründen durchaus unerwünschte Erscheinung. Jeder Regiebetrieb schmälere den Arbeitsvorrat des Handwerks, denn von den Aufträgen der industriellen Werke könnten viele selbständige Handwerksbetriebe leben. Die Zunahme der Regiebetriebe sei ähnlich zu beurteilen, wie die häufig beobachtete Tendenz der Direktbelieferung des Kleinhändlers oder uar desj Verbrauchers. Jeder Wirtschaftszweig habe seine bestimmten Aufgaben, auf die er sich beschränken sollte. Darum Isei es erwünscht, wenn die Regiebetrrebe der Industrie bald wieder verschwinden oder wenigstens auf das unbedingt notwendige Maß zurückgeführt werden würden', . Vereinbarung fristloser Kündigung Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem l'rteil vom S. Mai 1936 (6a Sa 42 36) die Vereinbarung fristloser Kündigung für wirksam erklärt. In dem zur Entscheidung stehenden Falle war der Kläger in der Zeit vom April 1931 bis März 1935 als Dreher-Lehrling und in unmittelbarem Anschluß daran als Geselle bei der Beklagten tätig gewesen. Am 30. Januar 1936 hatte ihm die Beklagte zum folgenden Tage gekündigt. Im 'Arbeitsraum der Beklagten hingt seit vielen Jahren über der Stempeluhr ein Schild mit der Aufschrift: „Hier wird ohne Kündigung gearbeitet". Der Kläger verlangte trotzdem Lohnzahlung während einer vierzehntägigen Kündigungsfrist. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach § 122,der Gewerbeordnung Gesellen und Gehilfen, wenn nichts anderes verabredet ist, mit einer Frist von 14 ITagen kündigen und gekündigt werden können. Die Vereinbarung des Kündigungsausschlusscs sei hiernach grundsätzlich zulässig, und zwar nicht nur die ausdrückliche, sondern auch die stillschweigende. Der Kläger habe, da das Schild mit der Mitteilung „Hier wird ohne Kündigung gearbeitet" jahrelang in dem Arbeitsraum gehangen habe', auch gewußt, daß in dem Betriebe Kündigungsausschluß gelten soll. Diese Vereinbarung verstoße ab^r weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten. rovisionsvereinbarungen müssen verständlich sein Das Landesarbeitsgericht Breslau hat ki einem Urteil (lia Sa 91/35) in bemerkenswerter Weise zu der vielumst ittenen Frage der Provisionsvereinbarungen Stellung genommen. Provisionsvereinbarungen zwischen einem Handelsh« use und einem Agenten, so wird in dem Urteil .dargelegt, rfi isscn im Geiste eines anständigen, auf Treu und Glauben ruhenden Geschäftsverkehrs so getroffen werden, daß der Agent selbst zuverlässig berechnen kann, was er verdient In t. Hiernach sind erstens rückwirkende Kürzungen der ver- 11