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Der jüdische Handwerker · 1936-10-01 · 10 (10.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
10 (10.1936)
Date
1936-10-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Auswanderungs- und Devisenrecht Einengung der Auswanderungsmöglichkeiten Die letzten Wochen haben leider für die praktischen Auswanderungsmöglichkeiten erhebliche Beschränkungen gebracht. 1) Südafrika. Bekanntlich gingen die Einwanderung^- hcstimmungen für Südafrika dahin, dali ein Vorzeigegcld von 100 .C oder eine Bürgschaft erforderlich war.. Dies« verhältnismäßig leichten Einwanderungsvoraussetzungen sind von einer großen Anzahl jüdischer Auswanderer aus Deutschland erfüllt worden. Diese Einwandcrungshcdiuguagen sind nun mit Wirkung ab 1. 11. dahin abgeändert worden, daß zur Erwirkung der Einwanderung eine B ü r g - schjaft allein nicht genügt und au;h das Vorzeigegcld individuell nach der Person des;Einwanderers festgesetzt werden kann. Diese neuen Bestimmungen sollen ausdrücklich eine Erschwerung der Einwanderung bedeuten, so daß man damit rechnen muß, daß das Vorzeigegcld auf einen derartigen Betrag festgesetzt wird, der nur sehr schwer von Einwanderern, die nur über geringes Kapital verfügen, aufgebracht werden kann. Die vorläufigen Einreise-Bestimmungen für die Zeit nach dem 1. November für Einwanderer und Touristen nach Südafrika haben folgenden Inhalt: Deutsche, müssen bei Landung Jl. 100.—.— vor/eigen, die für zwei Jahre festgelegt werden und über die er erst nach dieser Zeit wieder verfügen kann. Außerdem muß er nachweisen können, daß für seinen Unterhalt für ca. 2 Jahre gesorgt ist. Es wird hierfür ca 10 £ pro Monat als Norm angenommen, so daß er also für die Gesamtheit den Nachweis erbringen muß, daß er über il 250.—.— verfügt. Für Polen gelten die gleichen Bestimmungen. Außerdem benötigen Polen jedoch noch ein Visum Vom Südafrikanischen Konsulat. Als Polen gelten auch diejenigen, die in den an Polen abgetrennten, früher reichsdeutschen Gebieten geboren sind. Deutsche müssen bei Landung £ 50.—.— in bar vorweisen können, die für sie ins Depot genommen werden. Bei der Ausreise erhalten sie die K 50.—.— wieder zurück. Auch hier gelten für Polen die gleichen Bestimmungen. Das vom Südafrikanischen Konsulat zu erteilende Touristenvisum gilt für 6 Monate. Eine .sehr große Anzahl Auswanderer hat noch in diesem Monat «die Ausreise nach Südafrika angetreten, um noch zu den alten-Einwanderungsbedingungen die Einwanderung zu erwirken. » 2) Brasilien. Die Einwanderung nach Brasilien ist häufig in der Weise versucht worden, daß der betreffende Auswanderer sich zunächst auf Grund eines Touristenvisums nach Brasilien die Einreise verschaffte und sich dann dort für die Dauer niederließ. Die brasilianischen Behörden wollen nun diese illegale Einwanderung von vornherein mit aller Strenge unterbinden. Man muß deshalb mit aller Entschiedenheit warnen, eine Einwanderung nach Brasilien auf Grund eines bloßen Touristenvisums zu versuchen. Ein Versuch dieser illegalen Einwanderung kann nicht nur den Betreffenden selbst zum Verhängnis werden, sondern auch beschränkende Maßnahmen gegen die legale Einwanderung zur Folge haben. * 3) Nordamerika. Im Staate New York ist eine Bestimmung getroffen worden, die für einwandernde A e r z t e sehr einschneidend ist. Wenn diese Frage auch die Angehörigen unserer Verbände1 nicht unmittelbar berührt, so dürfte sie doch allgemeines Interesse haben und sei deshalb 1 erwähnt. Bisher war im Staate New York im Gegensatz zu den anderen amerikanischen Bundesstaaten die Niederlassung eines ausländischen Arztes möglich, wenn dieser in New York das sogenannte Sprachexamen ablegte. Dies war lediglich eine Prüfung hinsichtlich der Sprachkenntnisse. Mit Wirkung vom 15. Oktober ist aber eine neue Bestimmung'ergangen, daß auch in New York, genau wie in den anderen Bundesstaaten, zur Niederlassung eines ausländischen Arztes die Ablegung eines medizinischen Staatsexamens erforderlich ist. Man sieht also, daß überall in der Welt die Einwanderungstore sich fester schließen, anstatt daß sie bei dem starken Auswanderungsbedürfnis aus Deutschland und aus Osteuropa weiter geöffnet werden. Dr. Heinz Cohn. ■ . ■ 4 Devisenrechtliche Behandlung von Erbschaften Ein neuer, sehr ausführlicher Kunderlaß der Reiclisdevisen itclle \oni 28. 0. I<M6 behandelt die let/twilügen Verfügungen und Nachlasse. Dieser Runderlali stellt sehr schwierige Rechtsfragen, deren Behandlung .bisher viel Mühe "gemacht hat, in eingehender Weise klar. Aus dieser rechtlich schwierigen Materie sei vorerst nur ein kleine ' Teilgebiet herausgegriffen, weil dieses vielleicht am baldigsten praktische BcUciitung erlangen wird. Durch die starke Aus Wanderung aüs Deutschland in den letzten Jahren kommt es oft vor, daß, wenn ein Inländer stirbt, er nicht nur von, solchen Personen beerbt wird, die im Inland1 ihren Wohnsitz haben, sondern auch von solchen, die; im Ausland wohnen, * also Devisen-Ausländer geworden "sind, ilauiig sind die Erben inzwischen sämtlich Devisen-Ausländer, geworden. Häufig befinden sich unter den Erben sowohl Dcviscninländcr als auch Devisen-Ausländer. Wenn ""nun in dem Nachlaß ausländische Vermögenswerte /. B. ein im Ausland befindliches Haus, eine Beteiligung au einem ausländischen Geschält, eine Hypothekan einem ausländischen Grundstück enthalten sind, so würden /war .die ausländischen Miterben über diese ausländischen Werte frei verfügen können, jedoch nicht die inländischen, die hier zu- - erst der Genehmigung der Devisenstelle bedürfen. Da aber die Erben rechtlich nur gemeinsam über Nachlaß» gegenstände verfügen können, ist' demnach praktisch auch eine Verfügung seitens der ausländischen Mrtcrbeu ohne Genehmigung der Devisenstelle nicht durchführbar... Bei dem umgekehrten Fall, der viel öfter eintreten wird, nämlich daß sich inländische Vermögenswerte** in dem Nachlaß befinden, ist folgendes zu beachten. Die inländischen Erben würden als Deusen-Inländer an und für sich über inländische Nachlaßwerte frei verfügen können, dagegen wären die ausländischen Miterben als Devisenausländer in der Verfügung über inländische Werte Keine Auswanderung ohne sachgemäße Beratung devisenrechtlich beschränkt. Da nun, wie bereits erwähnt, Miterben bei ungeteilter Erbengemeinschaft nur gemeinsam rechtlich wirksam verfügen können, so ist wiederum auch bei inländischen Nachlaliwerten eine Verfügung durch die Miterben nur mit Genehmigung der Devisen-, stelle möglich. . - ']■'• Nun besteht aber die Möglichkeit, diese devisenrechtlichen Schwierigkeiten erheblich zu erleichtern Wenn nämlich, was sehr häufig der Fall ist und mit Hinsicht auf die devisenrechtliche Gesetzgebung sehr zweckmäßig ist, für die Verwaltung des Nachlasses ein Testamentsvollstrecker, ein Treuhänder oder ein sonstiger inländischer Bevollmächtigter bestellt ist, so stellt der ungeteilte Nachlaß ein sogenanntes inländisches Sondervermögen dar. Dieses inländische Somlervermögen hat in weitem Umfang die Stellung eines Deviseniuländers. Der Testamentsvollstrecker oder sonstige Verwalter des Nachlasses kann deshalb Zahlungen für den Nachlaß ohne Genehmigung der Devisenstelle entgegennehmen und ebenfalls ohne Genehmigung der Devisenstelle (Zahlungen für Rechnung des Nachlasses leisten. Er kann lalso mit anderen Worten ausstehende Forderungen des Erblassers einziehen und Verbindlichkeiten des Erblassers berichtigen, ohne daß er hierzu einer Genehmigung der Devisenstelle bedarf. Dies gilt aber alles nur bis. zu dem Zeitpunkt, wo der Nachlaß ungeteilt ist. Soll nun der Nachlaßgeteilt werden, so ist für die Ueberweisung der einzelnen Nachlaß-Gegenstände, soweit sie devisenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, an einen ausländischen Miterben eine Devisengenehmigung erforderlich.' Gehört also zum Nachlaß z. B. ein Bankguthaben und soll dies /wischen den Erben nun aufgeteilt werden, so müßte bei der Devisenstelle der Antrag gestellt werden, daß der auf den ausländischen Miterben entfallende Teil des Bankguthabens auf ein sogenanntes Kreditsperrkonto des ausländischen Miterben überwiesen werden darf. Die Devisenstelle wird diese Ueberweisung zu Gunsten des ausländischen Miterben jedoch in den meisten Fällen von der Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts abhängig machen, sowie von der Versicherung, daß die inländischen Nachlaß- Verbindlichkeiten berichtigt sind. Bevor der ausländische Miterbe also seinen Erbteil auf Kreditsperrkonto überwiesen erhält, ist der Nachweis in Form der Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu führen, daß Steuerrückstände nicht vorhanden sind und daß er, auch' sonst private Nachlaß-Verbindlichkeiten nicht hat. Dr. Heinz Cohn. 7

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