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Der jüdische Handwerker · 1936-01-01 · 8 (8.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
8 (8.1936)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 28
Date
1936-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Der Jüoifchc MtttelftanO Nr. 28 Beilage zum „Jüöifchen j Hanöroerher' Auguft 1936 Sommerschlußverkauf 1936 Zahlreiche Anfragen lassen erkennen, (lud über den B c g i ii ii de^ dies j ii Ii t i g c n So in in c r s c Ii I 11 ß v e r - k «i ii I' s in weiten Kreisen des Einzelhandels, insbesondere in den Prov in/bc/irken. noch Unklarheiten bestehen. I'ür den Stadtbezirk Berlin und für den Stadtbezirk I' o t s - dum ist mit Rücksicht mit die Olympiade der Sommerschlußverkauf 1956 in die Zeit vom 22. August Ii i * einschließlich 4. S <• p t e in h e r 1956 verlegt worden: In u 11 e n übrigen Bezirken findet der Sommerschlußverkauf, von Montag, dem J7. Juli bis Sonnabend, dem 8. Anglist 1936, statt. Die für den Verkauf genehmigten Artikel haben wir in der vorigen Ausgabe dieser Zeitung angegeben- Die Einzelhandelssperre In Berlin wurden im ersten Vierteljahr 1956 1642 G.ui. e Ii m i g U n g s v e r f a Ii r e n nach dem Kin/elhuinh K- Schutzgesetz bearbeitet gegen 1866 im vierten Vierteljahr 1933, Genehmigt wurden \\~->U Antrage, abgelehnt 506Ü Vom Polizeipräsidenten in /weiter Instanz genehmigt wurden 4i Anträge. In 33 Füllen wurde au den Polizeipräsidenten (i.,-. Ersuchen um Schließung nach S B des Gesetzen gerichtet, in 22 Fällen ist der Polizeipräsident solchen Ersuchen nach: gekommen. Im vierteil Vierteljahr 1953 hatten i_'4i Genehmigungen U2~> Ablehnungen gegenübergestanden. Der Pro* /c nlsatz der Ablehnungen ist also im neuen Jahr gegenüber dem letzten Quarte! I9>r> etwas zurückgegangen. Früherer Ladenschluß W ie der ..Pressedienst des Einzelhandels'' mitteilt, seien in letzter Zeit Besprechungen zu beobachten gewesen. an einzelnen < )rteri einen F r ü h seh | u ß der E inzeih 0 n - dcIsgeschäfte an bestimmten Tagen der Woche einzuführen. Hierzu hut .jetzt der. Reichsurhcitsiiiiiiistcr in einem Sehreiben an die Wirtschuftsgruppe Einzelhandel seine bereits I954-geäußerte Auffassung bestätigt, dnll nach di r gegenwartigen Rechtslage der einzelne Geschäftsinhaber nicht verunlaBt werden «önne. sich'derartigen Vereinbarungen anzuschließen. Er hut ferner in diesem Schreiben dar? niif hingewiesen, duß.im Hinblick auf die bevorstehende Neuregelung der Gesetzgebung über Sonntagsruhe und Ladenschluß derartige V ere.i nbarji ngen als unerw ü ii seht zu bezeichnen seien. . Pflichtmitgliedschaft in den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft Die ..Deutsche Kurzpost" meldet in ihrer Niiiumer 20: ..Der Austritt aus j Orgunisutionen der gewerblichen Wirtschaft ist nach einer Mitteilung des Reichswirtschaftsministeriums nicht zulässig. Die Mitgliedschuft in den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen ist'eine Pflichtinitgliedschalt. Wollte man Außenseiter zulassen, so würden sie Konkurienteil derjenigen werden, die dein Wohle der Gesamtheit durch ihre Mitgliedschaft dienen wollen. Auch für Dichterische glied schaft." Betriebe besteht diese Pflichtinit-] Ubersetzung im Einzelhandel In letzter Zeit mehren sich die Fülle, daß bei der iu der Durchführungsverordnung zum Eihzelhandelsschutzgesetz vorgesehenen Prüfung einer außergewöhnlichen UenerSetzung die Wirtschaftsgruppe „Einzelhandel'*, ihre Fachgruppen und Fachuntergruppen gutachtlich gehört werden. Wie die Reichsbetriebsgemeinschaft „Handel"' mitte ilt, führte das dahin, daß jungen, tUchtigen Kaufleuteu, die sich selbständig machen wollten, die Genehmigung zur Eröffnung eines Einzeljhandelsgeschäftes nicht erteilt wurde, obwohl sie die Sachkunde durch Zeugnisse über ihre Lehtzeit und mehrjährige Gehilfenzeit nachweisen konnten. Der Reichs- und Preußisch; Wirlschuftsininister habe deshalb in einem Erlaß daruuf hingewiesen, daß die Fachgruppen und Fachuntergruppen bei der Beurteilung einer außergewöhnlich Prüf«1 Die laß WIK I Es ii w ö Sit nOtw i w erd /ii Im lt< .hui Lebcrsetziing*als belangen anzusehen und hei-der ng dieser frage deshalb möglichst auszusehalten seien. ichvsbetriebsgemcinschttTt Handel begrüße diesen +1 im i Interesse eines jungen, leistungsfähigen Nückes, der im Einzelhandel notwendiger sei als anderswo, isse gefordert werden, daß die Prüfung der außergficben Uebersetzung \on einer möglichst neutralen durchgeführt werde. Wenn darüber hinaus Gutachicu •udig seien, müßten sie von der Organisation eingeholt •n. die selbständige kniifleiite. Gehilfen und Lehrlinge neuen habe. Einzelhandel bei Großhandelsunternehmen au V« rk, Firi/.e sehnt schufi mit i teilt, aussi kiiu Ii de|ss< darau V'erk ai hei an l< v o n Obei Sit gene bishi räume I ntei w en Nut/.i •Hm I n Z|n der Frag« 'il> < >roßhandlungen. «die gelegen!Helte Ulfe au den letzten Verbraucher lütigen. insoweii .ds Ihanders verkaufest eilen im Sinuc .des Einzelhandels; «gesetzes zu betrachten sind, hat die Arbeitsgeineinder Industrie- und Haiidi'lskaiumern übereinstimmend er Auflassung des Reichswirtscbaftsmiiiisters niitgedaß auf o I I e u e \ e r k a u'fsstell e n. die sich nii in lließlich auf den Verkauf an gewerblich* Wieden* ir oder VV eiterverurbeiter beschränken, das Einzelhuahutzgesetz Anwendung findet. Dabei kVimini ev mi hi I an, in welchen] Verhältnis die L'nvsätze hei dJchi I .in gewerbliche Wiederverkäufer oder Weiter-vierer stehen. Es genügt, daß überhaupt Einzelverkäufe i/te Verbraucher vorgenommen werden. nderen Zweifelsfrage bei der V erlegujiig I s g e s c h ii f t e n hat das l'reulli-che erwnitu'iigsgericht in einer Entscheidung vom -"- Juni ig genommen. Nach dieser Entscheidung setzt eine dgungsfreie GeschäftsverJegung u. u. voraus, daß die igen, jetzt als Verkaufsstellen aufgegebenen Verkuqfsfortan in! dem Handelsbetrieb des betreffenden nehmers nicht mehr als „Verkaufsräume"' verwendet •ii. Das schlieft eine anderweitige wirtschaftliche ng dieser Räume sc.i'teirs de- Unternehmens nicht i is. J einer anderen \: i u / e Iii u n d e Waren-Ausgangsbuc/i für Großhändler Pflicht! i Ii i Kei< hsgeset/blutt Teil I Nr. 58 vom _>4. Juni wird eine „Verordnung über die Verfluchung des Warenaüsgangs" \eröllcnclicht, die folgende Bestimmung enthalte Großhändler sind verpflichtet für steuerliche Zwecke tten[Warenausgang zu verbuchen, Großhändler im Sinn dieser Verordnung sind diejenigen gewerblichen Unternehmer, die in andere gewerbliche Unternehmer Waren zu'l gewerblichen Weiterveräußerung liefern. Die Verbuchnng des War;nausgangs i-t vorzunehmen, einerlei ob die zur Weiterve; äuflejung l>estimnten Waren beim Erwerber unvClünder bleiben oder bearbeitet oder verarbeitet werden: der Er verber*- Eigenlünict oder unmittelbarer Besitzer der Waren wird, oder ob er uu den Waren weder Eigentum noch unmittelbaren Be-it/ erlangt: der Erwerber die Waren uuf eig>rrc oder auf fremde Rechnung erwirbt. Bsi-der Verbuchnng des Warenausgangs > Posten der bezeichneten Waren die folgen ben zu machen: Tag, an dem der (in Warenposten uu den Erwerber liefert: Nanu Anschrift des Erwerbers: Art des VV'arenpos übliche Bezeichnung), Sammelbezeichnung (zJ B. Kolonialwaren. Kurzwaren, Eisenwaren) genügt; Preis des Warenpostens. Psr Großhändler hut über jeden Warenposten, der als VVureiiausgang zu verbuchen ist, dem Frwerbeleinen Beleg (/. B. eine Rechnung, eine Quittung, einen Kus>euzettel oder einen Lieferschein) zu erteilen. Der Beleg midi die bezeichneten Angaben und den Namen (die-Firma) und die Anschrift des Großhändlers enthalten. D e \ erbuchuiig des Wnrenuusgungs und die Erteilung des Bulegs hüben spätestens bei Lieferung der Wure zu erfolgen. Die Buchungen über den W aienuusgung sind zehn Jnhre lang aufzubewahren. Das Finanzamt k Inn für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen. Eine solche Bewilligung kann jederzeit zurückgenommen v erden, auch wenn dal bei der Bewilligung nicht vorbehaltet worden ist. ind für jeden d e n A n g a - ißhündler den (Firma) und jens (handels. 11

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