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Der jüdische Handwerker · 1933-04-01 · 2 (4.1933) · p. Seite 5

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
25 (1933)
Issue
2 (4.1933)
Date
1933-04-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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DER JÜDISCHE HANDWERKER 5 (illti Hausgehilfinnen Afbell-Illuglu llkcll bietet .1, tl-|mt-i HKiI jeder \rl k «i Ii Ii sofort bje UUshult. fillllell. Meld ii Ii: I In heim I >önh<>ff "ir erlieieii: Montag. Dienstag. Mittwoch von J 4 Indischen. Arbeitsnachweis, Einriebst r. JH-itl l)"ej *irh einen ../<-n 1 i;iJ.iiiIiiiM der dcutScl Mille iinil \nll.....'•' i-ir'n htei. iti»r «In Vrbch bieten der wirtschaftlichen1 und söziufen Hill abstimmt, der ferner jdic einzige Supituclsicl Schaffung und VrrtHntni aller Miiiel nti alnusscliiiß der deutschen Juden für Hilfe und Auflwii. I >i• ■ R'eicb-vcriretiing der indischen Landesverbände hat i-i. Dem /cutralnii--chuß. in dem «lio mnßg binde i judi -dien Organisationen mitarbeiten, gehören nu H.iblu irr Dr. Hncck l\or-ifzeiider). I.andgi i i< 'htsrft Dr. I. ilientlll il l< . -ehiilt-liihrcri. Alfred Herker. Di. (,nn.; Landauer. Dr. Kurl Melchior. Direktor Stahl. Di. Ludwig l|etz. [)(•. Mär Ii \\ isihnii/er und Dipl.-lug. Bruno Woxdn. eil J nur nl \ert< i für iid ii 'Ii Ii ii' für (.< und B.. NN ir ' Ulm Iiiiii FRISTLOS ENTLASSEN! n diese Zuschrift hu> Handwcrket-krciseii der C. V. - Zeitung (Nr. 16). I'H"> Iii- /um I" Strafen keine.i I )i /i inl>i "in. lieber I |')|s eser. I<ii gehöre zu den jüdischen Handwerkern, die um i VpriI ihrer Religion wegen fristlos entlassen wurden. D« hört und liest Iman. daß e's bei einer so' ungeheuren Umwälzung, wie -je jetzt in Deutschland vor sich geht, auf das Schicksal des einzelnen g.ir nicht ankommt. Sehr schon pesägt. Aller seihen wir uns doch einmal so ein Schicksal naher an. Ein Schriftsetzer, der etwa 2" Jahre bei einer jüdischen Finna tätig war, neu und bra\ gearbeitet-hat. was auch von seilen der betreffenden Firma anerkannt wurde; l>i- /uni Bdykott. Von dem Tage an war mit dem Betreffenden nichts tnelrr In-, er. wurde fristlos entlassen. Bis /um rupd-der Entlassung bestritt der jüdische Handwerker seinen Lebensunterhalt, trotz Arbeitslosigkeit mehrerer Kinder, ohne jemandem zur Last zu fallen. Jet/t. wo der Ernährer urbeitslos geworden, können die Kinder Vntrtipe auf den Bezug der Arbeitslosen- bzw. Krisenunter- -tützung -teilen, l-t nun dem Staat damit geholfen, wenn letzt die ganze Fainilie erwerbslos ist? Der auf diese Art um -ein Brot gebrachte I amiliein ater war vom CO. April in| Uelde, danennt Ich möchte mein diesen kürzen Mein ohne folgenden Appell .in die jüdischen! lichten: ..Die Not der Iristlucndiisjseilen j -ii Iben und Arbeitet (Handwerker) ist*ungel sjwrrtjssc hat keiner machen können;, weil in Arbeitslose /n unterhalten sind. OeW die-t-n -o seliwer t-ietrolfeiien Arbeit und damit' Bi n Die-e- Schreiben übermittelt in seiner nicht liur ein ' Ein/t l-ihick-al. -nmlein gibt .ms dem Wirtschaftsrirozeß1 Vusgestöllcner, wit ten (leshalb gleichfalls an alle Glauben dringenden Appell»-sich dieser im Augeubl Aufgabe der Existenzeirhultüng judisehei nicht /ii entziehen, und bei jeder '■ -ü Ii bi< jüdische Erwerbsuchende /u berücksichtiget 11 ii In ii.in S I i ab Inilg lisch« euer j jeder mg gut. hick-.,l hlieSen. her /ii \rigc! ii roß. E. I" am.* 1*1' Sihirksiil .iii/i las I 1er. gern k V Met lenih 1 ragik ii»- \ ielei \\ ir rieh •eil den .fltigsteit (heu .Arbeit RECHTSSCHUTZ-ABTEILUNG Die Neugestaltung unseres Bechtslobens .iii11■ 11 — icrt jeden auf das lebhafteste. Die Ereignisse sintPaber noch derartig in der Gestaltung begriffen, dal! jede Abhandlung hierüber verfrüht wäre. Wir werden deshalb in unserer Aufsatzreihe fortfahren und über die gesetzgeberischen Maßnahmen erst dann berichten, wenn endgültige Fassungen vorliegen. i-e di nie In iten. |ten (I il-w IKItl leibt In di Vom ehelichen Unterhalt Auder ehelichen Lebensgemeinschaft heraus ergibt sieh mit Naturnotwendigkeit die Frage, wie der eheliche Unterhalt, das heißt, die Kosten des gemeinsamen Lebens der Ehegatten aufzubringen sind, l'ild .wenn das Gesetz bestimmt, dafl grundsätzlich der Ehemann zur Bestreitung des Unterhalts -einer Ehefrau verpflichtet ist, so greift es damit lediglich einen Uralten fundamentalen Satz jedweden Rechtslebcns auf; denn der Mann ist der Kräftigere, der Mann der Verdiener, der Mann infolgedessen derjenige, der die Kosten des Haushalts bestreiten muß, wahrend es Aufgabe der Ehefrau ist, für (las Hauswesen zu sorgen, es zu verwalten und [sich der Erziehung der Kinder zu.Widmen. Auf der anderen Seite entspricht es aber der Gerechtigkeit, daß. wenn der Ehemann außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, die Ehefrau ihrerseits verpflichtet ist.,dem Ehemann den Unterhalt zu gewähren. Die Grenzen des Unterhalts müssen durch das Gesetz bestimmt werden. Die Grenzen werden bedingt durch die Lebensstellung, durch das Vermögen und durch die Erwerbsfähigkeit. Diese drei Momente bilden schlechthin die Grundlage unserer Existenz. Sie müssen deshalb auch zur Bewertung des L'mfunges des Unterhaltherangezogen werden. Line and'ere Frage ist die. in welcher AV halt zu gewähren i-t. Solange die Ehegatten leben, wird der Unterhalt -in Natur grlx oder Ehefrau kaufen Lebensmittel ein. Iien Essen, bezahlen die Wohnung, die Kleidung Leben die Ehegatten* getrennt, so würd Unterhalt „in Natur" widersinnig sein. Es I nur die Gewährung einer Geldrente übrig, hat auch der Ehemann der Ehefrau die zur abgesonderten Haushalts erforderlichen Sa( gemeinschaftlichen Haushalt zum Gebrauch es sei denn, daß die Sachen für ihn unciithcl. rlich sich solche Sachen in dem Vermögen befinden, da frau zur Verfügung steht. Auf der anderen Seile beschrankt sich leistung das dazu Pflichtigen Ehegatten a eines Beitrages, wenn dies die Beschränkung mit auf die Bedürfnisse, sowie auf die Vermögen!- und Verhältnisse der Ehegatten der Billigkeit ents Bei dieser Gelegeilheit muß auch noch auf Bestimmung hingewiesen werden, die sich sammenhang im Eamilicnrecht befindet. Die heutige Zeit bringt es mit sieh. <laß Berufsleben tätig ist und sich in einen r U.ntergetrenni Ehemann ir.iudarlieh der Uu dann -ein Fall Eührjng eines hen audem herauszugeben, ind "oder der Ehedie l if /Iii Verhältnis befindet, liier schafft das Gesetz die Möglichkeit dal} der Ehegatte in dieses Vertragsverhältnis ein das Rechtsverhältnis kündigt.- Jedoch ist die-e ■ wirtschaftlichen Verhältnisse schwerwiegende Eii griff nur 'dann möglich, wenn das Vormiind-chaftsg( mann dazu ermächtigt. Dieses kann die Zu Stimmung auch nur dann erteilen, wenn sich ergibt, daß die Tätigkeit der Ehefrau die ehelichen Interessen beeinträchtigt. das Kündigungsrecht dann ausgeschlossen; wenn mann oder stutt seiner das VormundschaftsgeTicht tritt der Ehefrau in das Dienstverhältnis prech eine in du n rerhalt- Zahlung Rücksicht Erwerbs- •n Würde, «sondere sem Zulie t Anjh rieht lefrau im teiltenreift und für die den Eheedoch ist der Ehedem Ein zugestimmt hat. E r. M. }A,

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