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Handwerk und Gewerbe · 1916-06-01 · 1. u. 2. Juni-Heft · p. [Seite]

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Journal
Handwerk und Gewerbe
Volume
9 (1916)
Issue
1. u. 2. Juni-Heft
Date
1916-06-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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1. u. 2. Juni-Heft HANDWERK UND GEWERBE 251» Oehilfjen-Arbeit. Eine juristische Plauderei. Von Dr. Hans Lieste, Leipzig. ' Andre für sich selber arbeiten, zu lassen ist nach unserm Recht immer ein riskantes Ding] Freilich zwingt uns das Leben tagtäglich, solches Risiko auf uns zu nehmen und Hilfskräfte mit der Erledigung uns aufgetragener Arbeiten zu betraqen: Der Jnhaber eines gröberen Fuhrgeschäfts kann ganz unmöglich stets selber fahren; eine Anzahl von Kutschern muß ihm helfen!; der Kaufmam bedient sich beim Verkauf seiner Artikel der Hilfe von Verkäufern und Verkäuferinnen; der Restaurateur läßt sich beim Bedienen seiner Gäste vdn Kellnern unterstützen; der Tischlermeister schickt zu dem von ihm verlangten Polieren unseres Tisches den Lehrling, der Töpfer entsendet zur Vornahme der gewünschten Ofenreparatur seinen Gehilfen; der Auskunfteiinhaber läßt unsere Fragen durch den Mund sachkundigen Personals beantworten. Kurz, es begegnen uns auf Schritt und Tritt Hilfskräfte, welche mit ihrer Arbeitsleistung die ihrem Chef übertragenen Verpflichtungen erfüllen. Sie alle aber arbeiten dabei auf ihres Herren Kappe. Setzt uns ein Glasergehilfe eine Scheibe so liederlich ein, daß sie beim Schließen des Fensters wieder herausfällt und mit ihren Scherben beträchtliches Unheil stiftet, dann muß der Meister, der den Gesellen zu uns schickte, zweifellos für allen Schaden aufkommen, gleichviel, ob sich der Geselle vorher immer als tüchtig und zuverlässig bewies. So will es das Gesetz mit der Bestimmung, daß wir das Verschulden derer, die wir uns obliegende Verpflichtungen erfüllen heißen, genau so abbüßen müssen, als hätten wir das Unheil selber angerichtet. Diese Regel aber greift so fest ins Räderwerk des < Erwerbslebens, daß es sich lohnt, die Lösung dabei auftauchender Zweifel in Kürze zu schildern. Wie Sehlen diese Zweifel aus? Einige Beispiele werden das dartun. Ein Schlosserlehrling, der ein Schreibtischschloß öffnen soll, arbeitet dabei so hitzig, daß seinem Ellbogen ein neben dem Schreibtisch an der Wand hängendes Bild zum Opfer fällt. Muß der Prinzipal es ersetzen? Allerdings. Geschah doch' das Unglück bei der Erfüllung einer dem Meister übertragenden Arbeit. Ein Tapezierergehilfe schickt sich nach untadelig verrichteter Arbeit zum Gehen an. Da sieht er auf dem Nähtisch der Dame, in deren Zimmer er gearbeitet, halbverborgen einen Hundertmarkschein. Und unterliegt der Verlockung, ihn sich einzustecken. Ist sein Meister verpflichtet, für den Diebstahl zu haften? Nein. Denn das Werk, daß der junge Mann für seinen Brotherrn ausführen sollte, war Ja schon beendet: der Diebstahl hat mit der Ausführung der Arbeit gar nichts zu tun. Folglich hat der Dieb den Schaden ja auch nicht bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Meisters, nämlich beim Tapezieren, angerichtet. Der Lehrherr wäre hier bloß haftbar, wenn ihn der Vorwurf träfe, leichtsinnigerweise ohne gehörige Kontrolle unzuverlässiges Personal angestellt und dem Besteller einen diebischen Gesellen auf den Hals geschickt zu haben. Kann er dagegen sagen, daß er bei der Wahl der Leute sorgfältig verfuhr, dann wäscht ihn dieser Nachweis von aller Haftung rein. Zwei Malergehilfen reinigen sich nach Feierabend in einem Neubau an der Wasserleitung die Hände und spülen die Farbkübel aus; aus Vergeßlichkeit lassen sie dann den Wasserhahn offen, und das die ganze Nacht ausströmende Wasser richtet einen hoch in die Tausende gellenden Schaden an Decken und Fußböden an. Ob hier der Malermeister für die Gehilfen bloß deshalb haftet, weil er sie eine ihm übertragene Arbeit ausführen ließ, ist eine Streitfrage. Das Reichsgericht hat jedenfalls auch hier schon mehrfach Verurteilungen gegen den Prinzipal zum Schadenersatz ausgesprochen. Denn, so folgert unser oberster Gerichtshof, es stand das Aufdrehen des Wassefleitungshahnes mit der Arbeit der Angestellten in direktem Zusammenhang. Die Leute wollten sich am Ende ihrer Tätigkeit in den ihnen zur Arbeit angewiesenen Räumen oder der dazu gehörigen Toilette waschen. Ihre Betätigung für ihren Prinzipal war aber erst durch solche Reinigung und das Verlassen der Arbeitsräumc gänzlich zuirl Abschluß gebracht. Die gleiche Strenge bekundet das Reichsgericht bei der Lösung der Frage, ob die Prinzipale auch dann für GebUfensündcn einstellen nui-;sen, wenn die Gehilfen ohne Vorwissen des Meisters kleine ihnen von den Kunden angewiesene Arbeik u ausführen. Schickt also einklempnerseinen (jeseJIenjder unsere Badewanne löten soll, und'wir bitten ihn, doch gleich einmal eine Kleinigkeit an der Gasleitung zu reparieren. So fiagt es sich danach, ob der Meister auch für den bei solcher Arbeit vom Gesellen angerichteten Schäden einstellen muH. Fs haftet, srtgf das Reichsgericht, der „Meister in solchem Falle, wenn es au dem betreffenden Orte üblich ist, daß die Gesellen ähnliche Arbeiten von unbedeutendem Umfang auch ohne ausdrückliche Ermächtigung des Prinzipals für diesen übernehmen.. Wer irgendwo ein Gewerbe betreibt, muß sich eben zuvor «darüber vergewissern, was dort des Lindes so der Brauch. Will sich aber ein Prinzipal dem nicht fügen, gut, so mag er das dtjn Kunden besonders mitteilen, oder er mag seinem Gehilfen didVornahme derartiger Arbeiten verbieten. ijäois^^ _ ~ H Verbandsnachrichten. t\ . Ii ffätZ>>!SS&'£ti&*S^ ¥ Wie schon in der Mainuminer dieses Blattes angekündigt, feierte am 6. d. Monats unser Koljege der zweite Vorsjtzende des Zentralverbandes und der erste Vorsitzende; des Hamburger Brudervereins, Herr B e r n h a r d H e i n qma'n n in Hamburg sein, 25 jähriges Gesch.iftsjtibiläum. \y ir müssen uns vorbehalten, über den Verlauf dieser Feier in der nächsten Nummer ausführlich zu berichten, erachten es aber für unsere Pflicht, schoh heute die Leser unserer Zeitung nochmals auf die Bedeutung dieses nicht nür durch dit} ihm zuteil werdenden Ehrungen, sondern wirklich ausgezeichneten Mannes seiner Vorbildlichkeit wegen gebührend aufmerksam zu machen. Ohne seiner Bescheidenheit zu nahe zu treten, müssen wir es sagen: Er ist ein edles Vorbild, der es verdient a|s ein Musterbild allen Kollegen hervorgehoben zu werden, weil er zeigte, wie jeder jüdische Handwerker denken sollte und handeln müßte, um unserer Gemeinschaft und uns selbst zum Segen zu werden. Er ist als hervorragendes Mitglied des Zentral Verbandes,, in erster Linie der Handwerker im Vordertreffen all jener Kämpfe, die für die Hebung unseres Standes nach den verschiedensten Seiten ausgefochten wenden müssen, vorbildlich durch seinen immensen Fleiß und seinen niemals erschlaffenden Eifer, vorbildlich durch seine Energie, durch die er sich eine ehrenvolle Stellung an der Stätte seines Wirkens errungen, aber dabei trotz all seiner Erfolge vorbildlich durch seine treue Gesinnung, mit der er unentwegt denjenigen zugeneigt blieb, die er in beneidenswerter Weise vielfach überflügelte, seinen Kollegen, den jüdischen Handwerkern. Er ist der Besten unter uns einer, mit einem Wprte, ein wackerer Mann, dem wir heute nur wünschen wollen, daß er uns noch recht, recht lange in Gesundheit des Leibes und Frische des Geistes erhalten bleibe, wie wir uns wünschen, daß recht viele seinesgleichen dem jüdischen Handwerkerstande als Helfer erstehen mögen. Das ist unser Glückwunsch für den Jubilar, für den Mann, den wir mit Stolz unseren Heinemann nennen. Berlin, im Juni 1916. Der Vorstand des Zentralverbandes selbst, jüd. Handwerker Deutschlands. i. A. J. Löwenstein, 1. Vorsitzender}

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