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Der jüdische Handwerker · 1938-09-01 · 9 (9.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
9 (9.1938)
Date
1938-09-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Das täqtkhg. JUdit Nouo« Ausländerpolizeirecht Durch eine PoUzeiverordnung vom 22. August 1938 Ist das bisherige Ausländerpolizeirecht vereinheitlicht und auf neue Grundlagen gestellt worden. Die wesentlichen Vorschriften dieser äußerst wichtigen Gesetzesbestimmung werden nachfolgend wiedergegeben: Auslander im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt Deutsche Staatsangehörige über 15 Jahre, die neben der deutschen eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, haben unter Angabe ihres Geburtstages, ihres Geburtsortes und ihrer Wohnung erstmalig spätestens bis zum 31. Dezember 1938 diese fremde Staatsangehörigkeit anzuzeigen, wobei für minderjährige Kinder der gesetzliche Vertreter anzeigepflichtig ist Aufenthalt und Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthalt im Reichsgebiet wird Ausländern erlaubt, die nach ihrer Persönlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthalts im Reichsgebiet die Gewähr dafür bieten, daß sie der ihnen gewährten Gastfreundschaft würdig sind. Die Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn der Ausländer im Reichsgebiet a) sich als Arbeitnehmer betätigen, b) selbständig einen stehenden Gewerbebetrieb, ein Gewerbe im Umherziehen, ein Marktgewerbe oder einen landwirtschaftlichen Betrieb fuhren will, c) wenn der Ausländer sich länger als drei Monate, oder, falls ihm von einer deutschen Vertretung im Ausland in seinem Sichtvermerk eine kürzere Aufenthaltsfrist vorgeschrieben ist, über diese Frist hinaus im Reichsgebiet aufhalten will oder aufhält, wobei die Frist mit dem Tage der Einreise in das Reichsgebiet beginnt Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bedürfen Ausländer keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis. Erlangung der Aufenthaltserlaubnis. Ober den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalten will oder aufhält Reist der Ausländer im Reichsgebiet ständig umher, ohne hier einen festen Wohnsitz zu haben, so ist die Kreispolizeibehörde zuständig, in deren Bezirk er erstmalig einer Aufenthaltserlaubnis bedarf. Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet oder unbefristet erteilt, mit Bedingungen und Auflagen versehen und für das ganze Reichsgebiet oder auf bestimmte Teile beschränkt erteilt werden. Dies kann sowohl bei Erteilung als auch nachträglich geschehen. Die Gebühr für eine befristete Aufenthaltserlaubnis beträgt JtHt 3,— und für eine unbefristete 3VH 10,—. Sie kann bei Bedürftigkeit auf die Hälfte ermäßigt oder ganz erlassen werden, Barauslagen sind vom Ausländer zu erstatten. Gegen die räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehene Aufenthaltserlaubnis steht dem Ausländer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung die schriftlich einzulegende Beschwerde bei der Kreispolizeibehörde zu, die sie, falls sie ihr nicht abhilft, ihrer vorgesetzten Behörde vorlegt, die endgültig darüber entscheidet. In Berlin steht anstelle der Beschwerde der Einspruch, über den der Polizeipräsident endgültig entscheidet Fortsetzung In der nSdisten Ausgabe du Bltttea Du Gesetz Ober eine Bereinigung alter Schulden schafft für die nichtjüdischen Schuldner, die infolge der Wirtschaftsnot vor der Machtübernahme oder Infolge ihres Einsatzes für die Bewegung bei der Ausübung eines selbständigen Berufs vor dem 1. Januar 1934 wirtschaftlich zusammengebrochen sind, die Möglichkeit, die vorhandenen alten Verpflichtungen der jetzigen Leistungsfähigkeit anzupassen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so kann die Vertragshilfe des Richters und zwar des Amtsgerichts, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, In Anspruch genommen werden. Der Richter kann insbesondere den Zins regeln, Stundung gewähren, Teilzahlungen festsetzen und auch dem Schuldner in der Regel das erlassen, was er in 10 Jahren nicht abtragen kann. Der Richter hat die Befugnis, ein rechtskräftiges Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und zu bestimmen, daß die alte Forderung nur nach Maßgabe seiner Entscheidung vollstreckbar ist. Ein Aenderungsverfahren sieht eine Ergänzung des Bereinigungsplanes vor. Der Richter kann seine Entscheidung oder die Vereinbarung der Beteiligten Uber die Schuldenbereinigung auf Antrag eines der Beteiligten ändern, wenn der Schuldner die von ihm übernommenen oder ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllt, obwohl er sie erfüllen könnte, wenn sich der Schuldner eines Schutzes al> unwürdig erweist, wenn nachträglich eine bei der Schuldenbereinigung nicht vorausgesehene außerordentlich« Besserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eingetreten ist und sich deshalb die ursprünglich vorgesehene Schuldenbereinigung nicht mehr rechtfertigt Dem Richter steht auch die Möglichkeit der Anordnung eines vorläufigen Vollstreckungsschutzes oder sonstiger einstweiliger Anordnungen zu. Beschwerdemöglichkeit ist gegeben; auch die Staatsanwaltschaft kann mitwirkend eingreifen. Treuhänder und Vermögensverwalter verstoßen nicht gegen ihre Pflichten, wenn sie einem Schuldner eine Erleichterung nach diesem Gesetz gewähren. Dieses Gesetz gilt vorläufig nicht für das Land Oesterreich. Die Vornamen von Juden sind, soweit die Träger eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen, durch eine mit Strafbestimmungen für den Fall der Nlchtbefolgung versehene Verordnung geregelt worden. Jüdischen Kindern dürfen nur solche Vornamen beigelegt werden, die in den vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Richtlinien über die Führung von Vornamen aufgeführt sind. Soweit Juden andere Vornamen führen, müssen sie vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen weiteren Vornahmen annehmen und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche den Vornamen Sara. Hiervon ist innerhalb eines Monats seit dem Zeitpunkt, von dem der zusätzliche Vorname geführt werden muß, dem Standesbeamten, bei dem die Geburt und die Heirat beurkundet sind, sowie der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beurkundung vor einem Juristisch* Sprachstund« 3eden Montag, 6 bis 8 Uhr, Oranienttraße 61,1 (direkt am Moritzplatz). Jeden Mittwoch, 4 bis 5 Uhr, Nachodstraße 8, In der Geschäftsstelle. deutschen diplomatischen Vertreter, Konsul oder in einem deutschen Schutzgebiet ist die dem Standesbeamten zu erstattende Anzeige an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu richten. Sofern es im Rechts¬ und Geschäftsverkehrs üblich ist, den Namen anzugeben, müssen Juden stets auch wenigstens einen ihrer Vornamen führen, und zwar den zusätzlichen dann, wenn sie hierzu verpflichtet sind. Jedoch werden die Vorschriften über die Führung einer Handelsfirma hierdurch nicht berührt Dr. jur. Manfred Meyer. Verlegung «Inas Handwerksbetriebs Die Verlegung eines Handwerksbetriebs innerhalb des gleichen Orts muß bei dem zuständigen Bürgermeisteramt — in Berlin bei dem Bezirksbürgermeister desjenigen Bezirks, zu dem der Betrieb bisher gehört hatte — gemeldet werden. Wenn ein Handwerksbetrieb von einer Stadt in eine andere verlegt werden soll, so muß er bei der Gemeinde des bisherigen Betriebssitzes abgemeldet und außerdem bei der Gemeinde des künftigen Betriebssitzes angemeldet werden. Gleichzeitig mit der Meldung bei der Gemeindebehörde ist auch eine Benachrichtigung der Handwerkskammer von der Verlegung des Betriebssitzes erforderlich. Eine besondere Meldung bei der Innung braucht nicht erstattet zu werden, wenn eine Meldung bei der Handwerkskammer erfolgt ist -L Steuerkalender vom 30. September bis Ende Okieber 1958 21 September Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zeit vom 1.—15. September. An Finanzamt. I. Oktober Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zeit vom 16.—30. September. An Finanzamt. 5. Oktober Abführung der einbehaltenen BUrgerateuern für die Lohnzahlungen Im September. An Steuerkane. 10. Oktober Umsatzsteuern für Monats- und Vierteljahreszahler. An Finanzamt. IS. Oktober Lohnsummensteuer für September. An Steuerkasse. 15. Oktober Grundvermögenssteuer. An Steuerkasse. 10. Okieber Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zelt vom 1.—15. Oktober. An Finanzamt.

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