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Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 8 (8.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
8 (8.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 52
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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auch teilweise in Berlin reiten und nur die Öffentlichen Verkehnraittel benutzen, können bei Rohein nahmen bis tu RM 11000— jährlich 40—45 v. H. der Rohem, nahmen, und wenn *te die Kundschaft mit eigenem Auto besuchen, bei Roheirnlahmen bis zu RM 12000.— 45—50 v. H. der Roheinnahmen ab Betriebsausgaben in Abzug gebrächt werden. Selbständige Versicherungsvertreter können ganz allgemein bei Roheinnahmen bis zu RM 12000.— jährlich 40—45 v. H. der Roheinnahmen als Betriebsausgaben abziehen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vertretern ihre Einkünfte teilweise als Spesenzuschuß oder Unkosten-Zuschuß gezahlt werden. Der Spesen- oder Unkosten-Zuschuß wird In diesem Falle zu der Provision hinzugerechnet. Zu beachten ist lerner, daß unbeschadet dieser Richtsätze die SteuerpfWhtigen stets ihre tatsächlichen Betriebsausgraben nachweisen und, wenn der Nachweis als erbracht angesehen wird, abziehen können. Ebenso hat freilich das Finanzamt das Recht, Nachweis der tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben von den Handelsvertretern zu verlangen, wenn es glaubt, daß diese unter den Sitzen der Richtlinien liegen, schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß, wie bereits angekündigt worden ist, bei der nächstjährigen Steuerveranlagung überhaupt keine Richtsätze mehr in Anwendung gebracht werden sollen. Die Einigungsämter euch für des Handwerk zuständig _- Die bei den Industrie- und Handelskammern bestehenden Einigungsämter haben nach g 27a des Gesetzes gegen TßlT' unlauteren Wettbewerb die Aufgabe, Wettbewerbrätreitigkeiten im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher zu schlichten und beizulegen. Dieser 'Einzelverkauf an den letzten Verbraucher erstreckt sich, wie das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden hat, nicht nur auf Kaufverträge innerhalb des Einzelhandels und der Handwerksbetriebe mit Ladenverkauf, sondern auch auf Werk - Achtung! Neues Postscheck-Konto! Für alte Ueberweisungen, die für den Handwerker- und Mittelstandsverband oder für unsere Zeitschrift „Der Jüdische Handwerker" bestimmt sind, Ist nur noch das Konto Berlin Nr. 84226 Zentralverband jüdischer Handwerker, e. V. zu benutzen. Ueberweisungen für den 'Reichsverband des jüdischen Mittelstandes bitte mit dem Kennwort „Mittelstand" versehen. vertrage, die von einem Handwerker mit einem letzten Verbraucher abgeschlossen werden. Das Qericht stellte sich auf den Standpunkt, daß alle Rechtsgeschäfte Gewerbetreibender mit letzten Verbrauchern unter die Zuständigkeit der Einigungsämter lallen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß Kaufvertrag und Werkvertrag häufig eng miteinander verkoppelt sind, so z. B., wenn ein Handwerker eine Arbeit ausführt, zu deren Herstellung er Material braucht, ■ das er dann zugleich mit dem 'angefertigten Werkstück an den Verbraucher liefert. Es wäre aber, wie das Qericht ausführt, unzweckmäßig, in jedem Einzelfalle zu untersuchen, ob ein Rechtsgeschäft mehr als Verkaufs- oder mehr als Werkvertrag zu gelten hat, und hiervon die Zuständigkeit der Einigungsämter abhängig zu machen. Das Qericht entschied daher, daß auch Werkverträge der Handwerker in den Bereich der Zuständigkeit der Einigungsämter fallen, insoweit sie, wie das ja nie Regel ist, mit einem letzten Verbraucher geschlossen worden sind. Begriffsbestimmung des Warenhauses Welche Einzelhandelsgeschäfte als Warenhäuser anzusehen sind, ist oft strittig und schwer zu entscheiden. Darum werden in den einzelnen Oesetzen, in denen Warenhausfragen geregelt werden, gewöhnlich auch die Unterscheidungsmerkmale angegeben, die ein Einzelhandelsgeschäft zum Warenhaus machen. Solche Begriffsbestimmungen befinden sich sowohl in den Warenhaussteuergesetzen der Länder als auch im Einzelhandetsschutzgsetz. In diesem wird als das Hauptkennzeichen des Warenhauses in erster Linie der Verkauf von Lebensmitteln neben ganz anderen, dem Lebensmittelhandel durchaus artfremden Artikeln, insbesondere Textilwaren usw., angesehen. Diese sehr einfache Abgrenzung - des Warenhausbegriffs ist aber nicht allgemeingültig. Sie ist daher, wie das Oberlandesgericht Dresden kürzlich in einem Urteil klargestellt hat, röcht ohne weiteres auch auf den Begriff „Warenhaus", wie ihn z. B. das Rabattgesetz gebraucht, anzuwenden. Dieses Oesetz verbietet bekanntlich Warenhäusern die Gewährung von Barzahlungsrabatt, die anderen Einzelhandelsgeschäften innerhalb bestimmter Orenzen erlaubt ist. Das Oberlandesgericht hat nun dahin entschieden, daß sich der Begriff des Warenhauses, wie ihn das Rabattgesetz gebraucht, nicht mit dem- 12 jenigen zu decken braucht, den das Einzethandehsschutzgcsetz anwendet. Hiernach kann also z. B. ein Geschäft auch dann unter dem Gesichtspunkt des Rabattgesetzes als Warenhaus angesehen Werden, wenn es keine Lebensmittelabteilung hat und daher nicht unter den Warenhaus begriff fällt, den das Einzelhandelsschutzgesetz festgelegt hat. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Rabattgewährung allen Emzelhandelsgeschäften untersagt, die nach der Volksanschauung und dem Sprachgebrauch des Lebens als Warenhäuser betrachtet werden. Wenn ein Einzelhandelsgeschäft völlig . verschiedene Warengattungen nebeneinander feilhält, die nach der Verkehrsanschauung einander wesensfremd sind und weder unter dem Gesichtspunkt des Verwendungszwecks noch unter dem der Bedarfsdeckung zusammengehören, so 'gilt es als „Warenhaus" gemäß dem 'Rabattgesetz, auch wenn es Lebensmittel nicht verkauft, und ist demgemäß fn das Verbot der Rabattgewährung einbezogen. Provisionen unterliegen der Preisstopverordnung Durch einen Bescheid des Reichskommissars für die Preisbildung vom 2. Mai 1938 ist die Anwendung der Preisstop-Verordnung auf die Provisionen der Handelsvertreter geregelt worden. Hiemach gilt die Preisstop- Verodnung grundsätzlich auch für Provisionen. Jede Erhöhung des Provisionssatzes ist daher genehmigungspflichtig, auch wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Einkünfte - -^des—Vertreters führt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Preise der verkauften Waren durch die Höhe 'der Provision beeinflußt werden können. Jede Provision eines selbständigen Handelsvertreters untersteht der Preisstop-Verordnung, nicht dagegen diejenigen Provisionen, die Angestellte erhalten, und die in Wirklichkeit zum Oehalt gehören. Genehmigungspflichtig sind nur Erhöhungen des Provisions s a t z e s. Wächst die Provisionseinnahme des Vertreters nur dadurch, daß der Warenumsatz zunimmt, oder dadurch, daß der Preis der Ware «ich erhöht, während der Provisionssatz der gleiche bleibt, so ist keine Genehmigung erforderlich. Unzulässig ist natürlich eine Provisionserhöhung, die infolge einer Preiserhöhung der vertriebenen Ware auf Grund einer Ausnahmegenehmigung entsteht, immer dann, wenn in dieser Ausnahmegenehmigung eine solche Provisionserhöhung ausdrücklich verboten worden ist. Rabatt für Wiederverkaufer ' Wiederverkauf er erhalten im allgemeinen für Waren, die sie kaufen, von dem Lieferanten einen Rabatt. Hiervon sind nach einer Entscheidung der Industrie- und Handelskammer Leipzig auch diejenigen Waren nicht ausgeschlossen, die der Wiederverkäufer für den eigenen Bedarf verwendet. Voraussetzung ist freilich, daß der Wiederverkäufer in laufender Verbindung mit dem Lieferanten steht. Einem Wiederverkäufer, der erstmalig Waren von einem Lieferanten bezieht, darf also nach dieser Entscheidung für Waren, die er für den eigenen Bedarf verwendet, der Wiederverkäuferrabatt n i c h t gewährt werden. Das gilt insbesondere beim Verkauf solcher Gegenstände, die nicht zu dem Kreise der von dem Wiederverkäufer geführten Waren gehören. Erweiterung des Postscheckverkehrs Eine Erweiterung des Postscheckverkehrs ergibt sich aas dem Anschluß Oesterreichs an das deutsche Reich. Vom 23. Mai 1938 ab' können mittels Postscheck — genau ebenso wie bisher in Deutschland — Auszahlungen und Ueberweisungen auf Scheckkonten des Postsparkassenamtes Wien vorgenommen werden, sodaß im Postscheckverkehr ein Unterschied nicht mehr besteht. Auch die deutschen Postreiseschecks werden an allen Postanstalten im Lande Oesterreich eingelöst. Ferner sind die einschränkenden Bestimmun- Fen über den Bezug der versicherungsmäßigen Arbeitsosenunteratützung in Fortfall gekommen, sodaß diese den früheren österreichischen und tetzigen deutschen Staatsangehörigen ebenso wie diesen grundsätzlich ohne Beschränkung der Bezugsdauer gewährt wird. -■ - - . . . . . ...... R.daktlon, Erl* Salingar, Barlin W50, Nodiodstr. 8 / Fernsprecher. 24 10 30. All« Anfragen und Einsendungen sind an die Redaktion dei Jüdischen Handwerker* zu richten. Redaktionsschluß am S. |ede» Monat». Verlag, Geschäftsstelle und Anzeigen-Verwaltungi Zentralverband | u d 11 c h e r Handwerker, Berlin W 50, NadtoditraO* 8 / Fernspredter. 24 10 30. Postscheckkonto! Zentralverband lOdlseher Handwerker, Berlin Nr. 64 226. „Oer indische Hendwerker" erschein! einmal monatlich, Mille des Monats, mit der ständigen Beilege „Der 5 0 d 11 c h e M 111 e 111 a n d". ■ezwosprels: Vierteljährlich 90 »pt. zuxOgllch Bestellgeld, Elnzelnumme/ Bestellungen nimmt fede Postanstalt oder der obige Verlag, Berlin WS0, NadiodstraOe 8, entgegen. Anzeigenpreis*i Lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. S vom 1. September 1936 gOltlg. Sditufi der Anzeigenannahme! Am 10. |eden Monats. Verantwortlich i FOr den redaktionellen und fOr den Anzeigenteil. Erich Solinger, Berlin W 60. Drude t R. Sdierk. Berlin SW61. DA. 3000, II. V|. 38

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