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Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 8 (8.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
8 (8.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 52
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Der JüOifche Mittelftanö *r. 50 Beilage zum „Jüölfchen Hanöroerher" Sluguft 1938 Die Gewerbebeschränkungen i. Durch das Oesetz zur Aenderung der Geworbeordnung vom 6. Juli 1838 (RGB. I, S. 328) wird Juden und jüdischen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit der Betrieb bestimmter Gewerbe untersagt. Es gilt das für drei Gruppen von Gewerben: a) den Handel mit Grundstücken, die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar vertragen und Darlehen (Hypotheken) sowie die Haus- und Grundstücks Verwaltung (mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes); b) das Bewachungsgewerbe sowie die gewerbsmäßige Auskunfterteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten; c) die gewerbsmäßige Heiratsvermittlung (mit Ausnahme der Vermittlung von Ehen zwischen Juden), sowie das Fremdenführergewerber -Dm Oeartr int w Q Juli im« in KrM girrten Hi«- unter a) genannten Gewerbe dürfen von denjenigen jüdischen Gewerbetreibenden, die sie zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes betrieben haben, noch bis zum 31. Dezember 1938 im Rahmen der bisherigen gesetzlichen Vorschriften weiter ausgeübt werden. Dagegen dürfen die unter b) und c) genannten Oewerbe nur noch bis zum Ablauf einer Uebergangsfrist zum Zwecke der Abwicklung weitergeführt werden, und zwar die unter b) genannten Gewerbe nur noch drei Monate, die unter c) genannten Gewerbe nur noch einen Monat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. ' ui - Ferner ist dem § 57, Abs. 1 der Oewerbeordnung eine Ziffer 6 des Inhalts angefügt worden, daß der Wandergewerbeschein zu versagen ist, wenn der Nachsuchende Jude ist. Durch diese Bestimmung werden Juden aus dem Wandergewerbe ausgeschlossen, soweit zu seiner Ausübung ein Wandergewerbeschein erforderlich ist. Die an Juden erteilten Wandergewerbescheine verlieren am 30. September 1938 ihre Gültigkeit und müssen dann unverzüglich an die Behörde, die sie ausgestellt hat, zurückgegeben werden. Das Gleiche gilt für alle diejenigen jüdischen Handelsvertreter, die bisher zur Ausübung ihres Berufs einer Legitimationskarte bedurften. Auch die Ausstellung von Legitimationskarten wird Juden künftig versagt, so daß diesen Handelsvertretern eine Berufsausübung nicht mehr möglich sein wird. Die an Juden erteilten Legitimationskarten verlieren gleichfalls am 30. September 1938 ihre Gültigkeit. Sie müssen dann unverzüglich der Behörde, die sie ausgestellt hat, zurückgegeben .werden. Der Reichswirtschaftsminister ist jedoch ermächtigt, in Ausnahmefällen für bestimmte Personengruppen die Erteilung von Legitimationskarten mit einer Geltungsdauer bis zum 30. September 1939 zuzulassen. Dies gilt entsprechend auch für die Erteilung von Oewerbelegitimationskarten gemäß § 44 a Abs. 6 der Gewerbeordnung. Endlich wird auch die Ausstellung eines Stadthausier Scheins Juden künftig versagt. Bereits erteilte Stadthausierfecheine verlieren ebenfalls am 30. September 1938 ihre Gültigkeit und sind dann unverzüglich an die Behörde, die sie ausgestellt hat, zurückzugeben. III. Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die durch die Durchführung des Gesetzes entstehen, wird nicht gewährt. Wer ab Jude eines der für Juden verbotenen Oewerbe beginnt oder fortsetzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Oeldstrafe oder mit einer der beiden Strafen bestraft. Arbeitseinsatz in der Bauwirtschaft Nach einer Anordnung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung vom 30. Mai 1938 (Nr. 124/1938) dürfen Betriebe der Bauwirtschaft Arbeiter und' technische Angestellte ohne Rücksicht auf die Art ihrer bisherigen Beschäftigung nur dann einstellen, wenn eine schriftliche Zustimmung des Arbeiteamt« erfolgt ist. Als Betriebe der Bauwirtschaft gelten hierbei alle Betriebe, die der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie angehören,ferner alle Betriebe, die einem der Reichsinnungsverbände des B a u - Se werk es, des Zimmerhandwerks, des Dacheckerhandwerks, des Bildhauer- und Steinmetzhandwerks, des Stukkateur - und Gipserhand werks oder des Pflasterer- und Straßenbauhandwerks angehören. Der Unternehmer, der die Einstellung beabsichtigt, muß bei dem Arbeitsamt des letzten Beschäftigungsorts des einzustellenden Arbeitnehmers einen Antrag auf Zustimmung stellen. Das Arbeitsamt gibt die Zustimmung in der Regel, wenn der Arbeitnehmer, dessen Einstellung beantragt wird, nicht nur vorübergehend arbeitslos ist, oder wenn er bisher außerhalb seines Wohnortes tätig war und ihm durch die Einstellung die Wiederherstellung der Hausgemeinschaft mit dem Ehegatten, Kindern, Eltern oder Voreltern ermöglicht wird. Das Arbeitsamt versagt die Zustimmung, wenn Staats- oder wirtschaftspolitisch bedeutsame Aufgaben beeinträchtigt werden oder die Wirtschaftlichkeit eines anderen Betriebes und die Zusammensetzung der Betriebsgefolgschaft des anderen Betriebes gestört wird. Vorsätzliche Verstöße gegen die Bestimmungen der Anordnung sind mit Oeldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Monaten bedroht. Die gleiche Straf e-trifft denjenigen, der sich enttgegen den Bestimmungen der Anordnung vorsätzlich ohne Zustimmung des Arbeitsamts einstellen oder beschäftigen läßt. Bei fahrlässigen Verstößen kann eine Oeldefrafp hig tu 150 UM verhängt werden. Die Anordnung ist am "1. Juli 1938 in Kratt getreten. Die frühere Anordnung über den Arbeitseinsatz von Maurern und Zimmerern (Nr. 283/37) ist durch die neue Anordnung ersetzt. Keine Einstellung ohne Arbeltsbuch Der Arbeitnehmer soll sofort nach seiner Einstellung dem Arbeitgeber sein Arbeitsbuch aushändigen. Zwar hat kürzlich ein Arbeitsgericht entschieden, daß däs Arbeitsbuch nicht sofort bei der Einstellung vorgelegt zu werden braucht, wenn es sich z. B. noch bei einem früheren Arbeitgeber befindet, vorausgesetzt, - daß ein ordnungsmäßig ausgestelltes Arbeitsbuch tatsächlich vorhanden ist. Doch wird im allgemeinen grundsätzlich gefordert, daß sich der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Arbeitnehmers dessen Arbeitbuch vorlegen lassen muß. In Westfalen ist kürzlich ein Betriebsführer, der Arbeiter ohne Arbeitsbuch eingestellt und außerdem allerdings die vorgeschriebenen Anzeigen an das Arbeitsamt und an die Krankenkasse trotz wiederholter Aufforderungen unterlassen hatte, zu einer Oeldstrafe von RM 100.— bezw. zu zehn Tagen Haft verurteilt worden. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß auch bei probeweiser Beschäftigung eines Arbeiters Oesellen oder Angestellten die Vorlegung des Arbeitsbuchs, eine Eintragung der Beschäftigung im Arbeitsbuch sowie eine Anzeige des Beginns der Tätigkeit beim Arbeitsamt auf dem vorgeschriebenen Vordruck erforderlich ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift bei einer probeweisen Einstellung von Arbeitskräften kann ebenfalls eine Bestrafung nach sich ziehen. Die Betriebsausgaben der Handelsvertreter Nach dem Handelsgesetzbuch sind diejenigen Handelsvertreter, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, verpflichtet, Bücher zu führen. Ferner sind auch Handelsvertreter, deren Jahresumsatz mehr als RM 200000—, oder deren Betriebsvermögen mehr als RM 50 000.— beträgt, sowie Handelsvertreter, deren jährlicher Oesamtertrag mehr als RM 6000.— betragen hat, in jedem Falle buchführungspflichtig. Was aber die n ic h t b uchfü h rungsp flieh ti - gen Handelsvertreter anbetrifft, so sind die Finanzämter ermächtigt, bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1937 von der Nachprüfung und Feststellung der geltend gemachten Betriebsausgaben im Einzelnen dann abzusehen, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nicht gegeben ist, und wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben die festgesetzten Richtlinien nicht übersteigen, und nach den gesamten Umständen nicht angenommen werden kann, daß die tatsächlichen Betriebsausgaben unter den Sätzen der Richtlinien liegen. Die Richtlinien für die Betriebsausgaben der selbständigen Handelsvertreter sind von dem Oberfinanzpräsidenten in Berlin durch eine Verfügung vom 4. Mai 1938 folgendermaßen festgesetzt worden: Wenn Handelsvertrter nur am Ort, also in Berlin und Vororfen, reisen und die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, können bei Roheinnahmen bis zu RM 8600.— jährlich 25—30 v. H. der Roheinnahmen als Betriebsausgaben anerkannt werden. Wenn sie dagegen die Kundschaft im eigenen Auto besuchen, können bei Roheinnahmen bis zu RM 9300.— jährlich 30—35 v. H. der Roheinnahmen ab Betriebsausgaben abgezogen werden. Wenn Handelsvertreter nur auswärts oder auswärts und 11 ■i >■

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