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Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 7 (7.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
7 (7.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 51
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Eingestellte muß außerdem, ganz gleich wie lange die Aushilfstätigkeit dauern soll, ein Arbeitsbuch besitzen oder wenigstens eine Behelfskarte vorlegen können und sich dann baldmöglichst ein Arbeltsbuch beschaffen. Alle beschäftigten Aushilfskräfte müssen innerhalb einer Frist von drei Tagen bei der Krankenkasse angemeldet werden, es sei denn, daß die gesamte Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als 3 Tage dauern wird. Wenn eine schon einmal nur für drei Tage oder für eine noch kürzere Frist beschäftigte Aushilfe erneut eingestellt wird, so muß die Anmeldung zur Krankenkasse unverzüglich erfolgen. Von der Anmeldepflicht zur Krankenkasse befreit sind jedoch männliche Beschäftigte, deren Einkünfte weniger ab RM 5.92 wöchentlich oder RM 30.— monatlich betragen, sowie weibliche, über 21 Jahre alte Beschäftigte, deren Wochenverdienst weniger als 4.85 RM, oder deren Monatsverdienst weniger als 21.— RM beträgt Die gleichen Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung. Endlich ist darauf hinzuweisen, daß Aushilfskräfte grundsätzlich auch zur Angestelltenbezw. zur Invaliden Versicherung angemeldet werden müssen. Nur unverheiratete Personen, die im allgemeinen nicht beruflich titig lind, die also z.B. bei ihren Eltern wohnen, sind bei einer vorübergehenden aushilfsweisen Beschäf ti- Ogegen ein geringes Entgelt angestellten- und denversicherungs frei. Soweit eine Versicherungspflicht für Aushilfskräfte die nur kurze Zeit beschäftigt worden sind, besteht, kann der Arbeitgeber diesen Aushilfskräften die auf sie entfallenden Anteile an den Versicherungsmarken in bar auszahlen. Die Beschäftigten sind dann selbst zum Kleben entsprechender Marken verpflichtet. Alle Aushilfskräfte genießen ferner bei U n f i 11 e n den Schutz der Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muß in der Lohnnachweisung der Berufsgenossenschaft die Zahl der Arbeitstage und die Löhne der von ihm insgesamt beschäftigten Personen angeben. Keine Werbung In Personalgesuchenl Aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg geht hervor, daß es nicht zulässig ist, Zeitungsanzeigen, in denen für den Sommerschlußverkauf Hilfskräfte gesucht werden, gleichzeitig für Werbungszwecke zu benutzen. Das kann schon dadurch geschehen, daß in einer Anzeige, in der Aushilfskräfte für den Sommerschlußverkauf gesucht werden, das Wort „Sommerschlußverkauf" besonders dick und auffällig gedruckt ist. Da nämlich öffentliche Bekanntmachungen, die auf den Sommerschlußverkauf Bezug nehmen, frühestens in den Tageszeitungen des letzten Werktages vor dem Beginn der Verkäufe veröffentlicht werden dürfen, so kann in einer Anzeige, in der zwar nur Aushilfsverkäuferinnen für den Sommerschlußverkauf gesucht werden, in der aber durch auffällige Hervorhebung des Wortes „Sommerschlußverkauf" gleichzeitig dieser Sommerschlußverkauf indirekt angekündigt und für die Verkaufsveranstaltung geworben wird, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz erblickt werden. Die Haftung des Ehemanns Während im allgemeinen der Ehemann für Käufe, die seine Frau im Rahmen der Schlüsselgewalt, d. h. innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises vornimmt, grundsätzlich haftet, hat das Landgericht Hamburg kürzlich in einem Urteil diese Haftung hinsichtlich solcher Käufe, die die Hausfrau an der Wohnungstür bei sie besuchenden Vertretern titigt, wesentlich eingeschränkt. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Schlüsselgewalt der Hausfrau versagt, wenn der Wert des angeschafften Gegenstandes (auch wenn es sich um Ratenzahlungen handelt). *in Drittel des Monatseinkommens des Ehemanns oder mehr beträgt. Es hat demgemäß entschieden, daß der Einkauf eines Staubsaugers zum Preise von RM 75.— gegen Zahlung von RM 5.— Monatsraten durch die Ehefrau eines Angestellten, der ein Monatsnettoeinkommen von nicht mehr als 218.— RM bezieht, nicht als im Rahmen der Schlüsselgewalt der Ehefrau getätigt gelten könne. In solchen Fällen haftet also der Ehemann nicht für die Bezahlung der eingegangenen Schuld. Das Gericht betonte in seinem Urteil ausdrücklich, daß bei Kaufgeschäften, die an der Wohnungstür mit Vertretern abgeschlossen werden, der Rahmen der Schlüsselgewalt besonders eng gezogen werden müsse, weil solche Kaufabschlüsse häufig durch Ueberrumplung der Hausfrau zustande kirnen und von dieser jedenfalls regelmäßig weniger sorgfältig vorgenommen würden, als wenn der Einkauf in einem Ladengeschäft getätigt werde. Ausstellungen an fremden Platzen Wenn eine Putzmacherin außerhalb des Ortes Ihrer Niederlassung in einem Oasthof eine Ausstellung ihrer Hüte mit Verkauf veranstaltet, so bedeutet das. daß ein Wander- «ewerbe betrieben wird. Es bedarf hierzu also eines fandergewerbescheins. Denn' die Putzmacherin bietet außerhalb ihres Wohnortes oder der Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgangliche Bestellung Waren feil, und zwar bei anderen Personen ab bei Kaufleuten. Damit sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betätigung im Wandergewerbe voll erfüllt. Berufsjahre Im Einzelhandel In vielen Tarifordnungen sind die Vergütungen nach der Zahl der Berufsjahre abgestuft. Hierbei ist die Frage, ob die Lehr- oder Anlernjahre ebenfalb zu den Berufsjahren zu zählen sind, häufig strittig, da ein Teil der Tarifordnungen diese Frage offen läßt. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichte Hamburg sind die An lern jähre jedenfalls ab Berufsjahre anzusehen. Angestellte ohne Lehrzeit müssen hiernach schon in der Anlernzeit das Tarifgehalt des ersten Berufsjahre erhalten. Dagegen beginnen bei gelernten Angestellten die Berufsjahre meist erst nach Beendigung der Lehrzeit. Soweit hiermit eine Benachteiligung der gelernten Angestellten verbunden sein kann, sollen durch Schaffung entsprechender tariflicher Bestimmungen solche Benachteiligungen verhindert werden. Kaufmannische Lehrlinge Im Handwerk Nach einer Entscheidung des Arbeitegerichts müssen kaufmännische Lehrlinge im Handwerk bei Streitigkeiten mit ihrem Lehrherrn zunächst den Ausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten der zuständigen Innung anrufen, bevor sie sich an das Arbeitsgericht wenden. Unzulässige Firmenbezeichnung Wenn ein nichtarischer Gewerbetreibender eine offene Handelsgesellschaft unter seinem abgekürzten Vornamen oder unter Weglassung des Vornamens hat eintragen lassen, so kann hierin unter Omstinden eine Irreführung des Publikums erblickt werden, nämlich dann, wenn der Familienname des Firmeninhabers nicht erkennen läßt, daß es sich um ein nichtarisches Geschäft handelt, der Vorname hingegen, der nicht oder nur abgekürzt im Firmennamen enthalten ist, diese Tatsache erkennbar gemacht haben würde. Das Einigungsamt für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Hannover hat kürzlich über einen Fall verhandelt, in dem ein kaufmännisches Unternehmen ab offene Handelsgesellschaft unter einer Firmenbezeichnung, die wohl den Familiennamen, aber nicht den jüdisch klingenden Vornamen des Inhabers enthielt, in das Handelsregister eingetragen war. Die Verhandlung endete mit einem von dem Einigungsamt vorgeschlagene» Vergleich, in dem der Inhaber der Finna anerkannte, daß die Firmenbezeichnung, in der der Vorname des Firmeninhabers fortgelassen war, In diesem Falle unzulässig sei, da sie nicht erkennen lasse, daß ihr Inhaber Nichtarier bt. Der Inhaber der Finna verpflichtete sich ferner, die bisherige Firmenbezeichnung künftig zu unterlassen und die Aenderung derselben in eine solche, die auch den Vornamen des Inhabers enthält, beim Handelsregister unverzüglich zu beantragen. In der Verhandlung vor dem Einigungsamt wurde u. a. auf mehrere Entscheidungen des Reichsgerichts verwiesen, in denen festgestellt wurde, daß das Recht zur Fortführung einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma dort seine Grenzen habe, wo diie Fortführung unmittelbar einer Irreführung des Publikums dienen würde. Eine Firmenbezeichnung aber, die den nichtarischen Charakter des Geschäfte für das Durchschnittspublikum nicht eindeutig klarstelle, sei irreführend. Der Firmeninhaber könne sich daher in diesem Falle auf sein formales .Firmenrecht nicht, berufen. Die Werbung der Versandgeschäfte Für die. Mitglieder der Zweckvereinigung Versandgeschifte der Wirtechaftegruppe Einzelhandel besteht eine Werbeberatungsstelle. Diese berät die Mitglieder bei der Abfassung ihrer Anzeigen und Katalogtexte. Die Beratungsstelle wirkt u. a. darauf hin, daß bei der Werbung der Versandgeschäfte Argumente wie „direkt" oder „direkt ab Fabrik" unterlassen werden, weil hierdurch bei den Verbrauchern der Anschein einer Ausschaltung des Einzelhandels hervorgerufen wird. Die Werbung der Versandgeschäfte soll nach Möglichkeit positiv abgefaßt sein und in erster Linie auf die Leistungen des werbenden Versandgeschäftes hinweben. Redaktion. Erich Salinoer, Berlin W 50, NadiodMr. 8 I Fernsprecher. 24 10». All* Anfragen und Einsendungen ttnd an die Redaktion de« .Jüdischen Handwerker" zu richten. Redaktionsschluß am 5. |edes Monats. Vertag, Geschäftsstelle und Anzeigen-Verwaltungt Zentralverband ludischer Handwerker, Berlin W 50, NodiodstraOe 8 / Fernsprecher. 24 10 30. Postsdieckkontoi Zentralverband lOdlscher Handwerker, Berlin Nr. 84 226. „Der »eleiae Handwerker" erscheint einmal monatlich. Mitte des Monats. mit der standigen Beilege ..Der Jüdische Mittelsten d". •esugsoreltt Vierteljährlich SO Rpf zuzOgllch Bestellgeld. Elnielnumme/ Bestellungen nimmt jede Postonstalt oder der obige Verlag, Berlin WS0, NodiodstraOe 8, entgegen. Anzeigenpreise i Lt. Preisliste auf Antrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 5 vom t. September 1936 gOltlg. Schluft der Anzeigenannahme. Am 10. leden Monats. Verantwortlldi. Für den redaktionellen und lOr den Anzeigenteil. Erich Solinger, Berlin W SO. Druck. >. Sdierk, Berlin SW61, DA. 3000, H. V| 38

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