Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 7 (7.1938)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 51
- Date
- 1938-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der Jütnfchc Mittetftanö Wr. 49_ Beilage zum „JOÖlfchen Hanönxrher" 3aü 1938 Wer ist kaufmännischer Angestellter? Das Reichsarbeitsgericht hat in einem Urteil (RAO 227/371 die Frage untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer als kaufmännischer Angestellter zu betrachten ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört hiernach nicht nur, daß die Tätigkeit dem Warenverkauf dient und nicht nur rein mechanischer Natur, ist, sondern auch, daß zur Ausübung der Tätigkeit gewisse kaufmännische Kenntn i s s e erforderlich sind. Erforderlich ist ferner, daß bei der Tätigkeit die geistige Arbeit gegenüber der körperlichen überwiegt. Nicht wesentlich ist dagegen die Art und Weise, in der sich der Verkäufer seine Kenntnisse angeeignet hat. Notwendig ist nur, daß er die zur Ausübung der ihm übertragenen kaufmännischen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse tatsächlich besitzt, daß er ferner die persönliche Eignung für diese Tätigkeit hat, sei es auf Grund einer' ordnungsmäßigen Berufsausbildung, sei es auf Grund natürlicher Befähigung oder selbstgewonnener Uebung. Aus dem Charakter der kaufmännischen Tätigkeit als vorwiegend geistige folgt, daß eine in der Hauptsache mechanische Tätigkeit, bei der keinerlei Warenkunde vorausgesetzt wird, die vielmehr lediglich in der Warenabgabe an den Kunden besteht, nicht als kaufmännische Tätigkeit angesehen wird. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß von dem Verkäufer.eine wöchentliche Abrechnung und Kassenführung verlangt wird. Alle Arbeiten, die mechanisch oder fast mechanisch vor sich gehen, keine besondere Anspannung oder Aufmerksamkeit und keinerlei wirkliche geistige Anstrengung erfordern, die vielmehr auch von jedem verständigen Menschen ohne vorangegangene Ausbildung, ohne Fachkenntnisse und selbst ohne längere Uebung geleistet werden können, sind keine Merkmale des kaufmännischen Berufs und berechtigen daher den .Ausübenden noch nicht dazu, sich kaufmännischer Angestellter zu nennen und dessen Rechte in Anspruch zu nehmen. Dem- 6emäß hat das Reichsarbeitsgericht in den oben erwähnten rteil dahin entschieden, daß wöchentliche Abrechnung und Kassenführung an sich noch Kein Merkmal kaufmännischer Tätigkeit bilden. Denn sie können auch ohne alle kaufmännischen'Fachkenntnisse sowie ohne Uebung und Unterweisung vorgenommen werden, wenn Art und Umfang des Warenumf Geldverkehrs sich in engsten Grenzen halten, und wenn dadurch auch die Gegenüberstellung des Zu- und Abgangs der Waren in der Abrechnung nur ein einfaches Aufschreiben ohne' wesentliche geistige Arbeit erfordert. Daher ist z. B. die Tätigkeit einer Verkäuferin von Eintrittskarten in einem Lichtspieltheater und ebenso die einer Trinkhallenwärterin oder eines Zigarettenboys nicht als eine kaufmännische anerkannt worden. Doch kann sich andererseits aus der Menge und Verschiedenheit der anzubietenden Waren, aus der größeren Selbständigkeit des Verkäufers, aus der Abhängigkeit des Verkaufsergebnisses von seiner Gewandtheit und Tüchtigkeit und aus ähnlichen Kennzeichen die Folgerung ergeben, daß es sich nicht mehr um eine „fast mechanisch vor sich gehende", sondern um eine nicht ohne vorangegangene Ausbildung oder längere Uebung auszuübende, also kaufmännische Tätigkeit handelt. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können die Verkäufer in den Geltungsbereich der für eine kaufmännische Tätigkeit bestimmten Tarifordnung einbezogen und als „einfache Verkaufskräfte" gemäß dieser'Tarifordnung anerkannt werden. Es ist also in jedem Einzelfalle zu prüfen, ob ausreichende Kennzeichen dafür vorhanden sind, daß die auszuübende Tätigkeit als eine kaufmännische betrachtet werden kann. Der Sommerschlußverkauf Der Sommerschlußverkauf im Einzelhandel beginnt auch in diesem Jahre am letzten Montag im Monat Juli. Er findet also in der Zeit vom 25. Juli bis zum 6. August statt. Die Regelung ist für das ganze Reichsgebiet einheitlich; doch kann an einzelnen Orten eine Verlegung der Termine vorgenommen werden. Die Werbung darf f rü h e s t e n s am letzten Werktage vor dem allgemeinen Beginn der Verkäufe von 19 Uhr ab erfolgen. Tageszeitungen, deren letzte Ausgabe vor dem Beginn der Verkäufe an dem letzten Werktage vor IQ Uhr erscheint, dürfen in dieser letzten Ausgabe bereits Ankündigungen und Anzeigen über die Sommerschlußverkäufe enthalten. Zeitschriften und Zeitungen, die mindestens wöchentlich erscheinen, dürfen Hinweise auf die bevorstehenden Verkäufe, aber keine Warenangebote schon in der letzten Ausgabe vor Beginn der Verkäufe enthalten. Plakate und Druckschriften dürfen am letzten Werktage vor Beginn der Verkäufe von 16 Uhr ab angebracht oder verteilt werden. IH In den Sommerschlußverkäufen des Jahres 1938 dürfen die nachstehend aufgeführten Waren des Textilfachgebietes nicht zum Verkauf gestellt werden: Weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel und blauer Köper, Taschentücher jeder Art, Handtücher jeder Art einschließlich Frottierhandtücher, Küchenjiandtucher Küchengeschirrtücher und Badetücher, Erstlingswäsche einschließlich Einlagen und Windeln, Bettwäsche und Inletts jeder Art, einfarbige gewirkte und gestrickte Unterwäsche aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, weiße Hemden jeder Art. einfarbige und Melangestrümpfe aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Bettfedern, Kapok und sonstiges Bettenfüllmaterial. Matratzen, Matratzenschoner, Reformunterbetten, Reformauflagen, Bettstellen, blaue Mützen jeder Art. schwarze, steife Herrenhüte, Seidenhüte, Klapphüte und schwarze weiche Herrenhüte, Berufskleidung zugelassen sind jedoch Livreen und Schofföranzüge), einarbige Arbeitskittel und einfarbige Schürzen aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Pelze, pelzgefütterte Mäntel, Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art einschließlich Läufer und Vorlagen. Fahnen und Fahnenstoffe jeder Art, Herrenstöcke und Schirme jeder Art. Einzelhandelsumsätze Im März und April 1938 Ein Vergleich der diesjährigen Einzelhandelsumsätze in den Monaten März und April mit denen des Vorjahres ergibt wegen der verschiedenen Lage des Osterfestes nur dann ein richtiges Bild, wenn man die Umsatzergebnisse beider Monate zusammengefaßt betrachtet. Es zeigt sich dann, daß die Umsätze des Einzelhandels in diesen beiden Monaten insgesamt um 9 Prozent höher ab die vorjährigen waren, die ihrerseits die der entsprechenden Monate des vorangegangenen Jahres um 10 Prozent überstiegen. Die Umsätze des Einzelhandels weisen also eine stetige und regelmäßige Zunahme auf. " Diese Zunahme war freilich in den einzelnen Branchen verschieden groß. So lagen z.B. in den Lebensmittelfachgeschäften die Umsätze in den Monaten März und April 1938 nur um 4,2 Prozent über denen der gleichen Vorjahrsmonate, in den Fachgeschäften für Schokolade und Süßwaren dagegen um 11 Prozent, und ebenso groß war die Umsatzsteigerung in den Tabakwaren-Fachgeschäften. Der Einzelhandel mit Textilien und Bekleidung weist in den beiden genannten Monaten eine Umsatzerhöhung um 11,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf. Von den einzelnen Unterbranchen dieses Einzelhandelszweiges zeigen die Fachgeschäfte für Herren- und Knabenkleidung sowie die Fachgeschäfte für Herrenausstattungen und die Sportgeschäfte diesmal eine besonders günstige Umsatzentwicklung auf. Im Vergleich hierzu ist die Umsatzsteigerung in den Fachgeschäften für Damen- und, Mädchenkleidung sowie in den Schnittwarengeschäften weniger groß, eine Erscheinung, die hauptsächlich auf das sdhlechfe Wetter zurückgeführt wird, da dieses besonders das Ostergeschäft in diesen Branchen erheblich beeinträchtigte. Die Umsätze des Schuheinzelhandels waren hingegen sehr befriedigend, denn sie überstiegen die des Vorjahrs um rund 11 Prozent. Was die übrigen Zweige des Einzelhandels anbetrifft, so weist insbesondere der Funkgeräthandel eine Umsatzsteigerung um nicht weniger als 38 Prozent auf. Dagegen waren die Umsätze der Geschäfte für Büromaschinen und Bürobedarf, nachdem sie zeitweise besonders stark gestiegen waren, im März und April 1938 nur um. 3 Prozent höher ab in den entsprechenden Monaten des Vorjahrs. Man ersieht aus diesen Ziffern, wie verschiedenartig sich die Umsätze in den einzelnen Zweigen des Einzelnandels entwickeln, wenn auch überall eine mehr oder weniger große Umsatzzunähme festgestellt werden konnte. Beschäftigung von Aushilfskräften Wenn in einem Einzelhandelsunternehmen Aushilfskräfte eingestellt werden sollen, so müssen die auf diesem Gebiet bestehenden arbeitsrechtlichen und sonstigen Vorschriften sorgsam beachtet werden, auch wenn es sich nur um eine Aushilfsbeschäftigung von wenigen Tagen handelt. Bevor Arbeitskräfte, insbesondere Verkäuferinnen im Alter von unter 25 Jahren, eingestellt werden, muß die Genehmigung.des Arbeitsamts eingeholt werden. Die Einstellung von über 25 Jahre alten Arbeitskräften bedarf im allgemeinen keiner Genehmigung. Nur, wenn in einer Stadt eine Zuzugsperre besteht, müssen die einzustellenden Arbeitskräfte auch bei Aushilfsbeschäftigung im Besitz einer Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes sein. Jeder * J.; '..' i \" f(