Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 6 (6.1938) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
6 (6.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 50
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal additional
OCR quality
91% known words query
IRI
…/6492337-5771062-5922911-5924874--681-4883451
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Einigungsamts Berlin vom 13. Januar 1938, in der das Fortlocken von Angestellten eines Wettbewerbers unter bestimmten Voraussetzungen für wettbewerbsrechtlich unzulässig erklärt wurde. In dem zur Verhandlung stehenden Falle hatte ein Gewerbetreibender das Qeschäft eines Mitbewerbers ab angeblicher Käufer besucht, um dort mit einer Verkäuferin in Verbindung zu treten und sie durch das Angebot eines höheren Oehalts ab Angestellte für das eigene Unternehmen zu gewinnen. In dem Umstände, daß der Kaufmann das Oeschäft des Fachkollegen hinter dessen Rücken aufsuchte, um dort Verbindungen mit der Verkäuferin aufzunehmen, erblickte das Einigungsamt ein wettbewerbsrechtlich zu verurteilendes Vorgehen. Diese Entscheidung liefert ein weiteres Bespiel dafür, daß das Engagieren von Angestellten des Konkurrenten an sich zwar erlaubt ist, aber dann eine unzulässige Wettbewerbshandlung darstellen kann, wenn besondere Umstände ein unlauteres Verhalten gegenüber dem Wettbewerber erweisen. Detailverkauf durch Vertreter Ein Einzelhandelsgeschäft, das durch Vertreter oder Reisende wären bei der Verbraucherschaft abzusetzen versucht, bedarf hierzu, wenn diese Vertriebsart in dem Oeschäft bisher nicht üblich war, einer Genehmigung gemäß der Anordnung über die Neuerrichtung von Versanageschäften. Denn das Aufsuchen der Kunden, denen dann die verkaufte Ware zugesandt wird, durch Vertreter, ist ab gleichbedeutend mit dem Betriebe einet Versandgeschäfts anzusehen. Ladengeschäfte, die bbher die Kundschaft nicht durch Vertreter haben besuchen lassen, bedürfen abo, wenn sie diese Vertriebsart systematisch pflegen wollen, hierzu einer Genehmigung. Dagegen ist ein gelegentliches Versenden von Waren an einzelne Verbraucher nicht genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht greift erst Platz, wenn aus der Art der Organisation hervorgeht, daß ein systematischer Versandbetrieb aufgenommen werden soll, wenn abo z. B. besondere Versand- und Verpackungsräume eingerichtet, oder wenn besondere Vertreter zum Besuch der Verbraucher angestellt werden. Sonntagsruhe und Laden schlufjzeiten Im Jahre 1936 sind, wie festgestellt wurde, im Monatsdurchschnitt 530 Verurteilungen von Gewerbetreibenden wegen Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und über die Ladenschlußzeiten erfolgt. Da im Monatsdurchschnitt der Jahre 1930 und 1931 die Zahl der wegen Nichteinhaltung der Sonntagsruhe oder Überschreitung der Ladenschlußzeiten erfolgten Verurteilungen noch 1000 bis 1200 betrug, ergibt sich, daß die Zahl der Uebertretungen auf diesem Gebiet erheblich zurückgegangen ist. Gebühren für Legitimationskarten Die Gebühren für die Aussteifung von Legitimationskarten für Handelsvertreter wurden bbher nach der Leistungsfähigkeit der Antragsteller bemessen. Da die Ermittlung der Leistungsfähigkeit jedoch häufig mit Schwierigkeiten und langwierigen Prüfungen verbunden war, hat das Polizeipräsidium Berlin feststehende Verwaltungsgebühren für die Ausstellung der Legitimationskarten festgesetzt. Sie betragen für Legitimationskarten, die nur für. das Inland?gelten, 3.— RM für deutsche Reichsangehörige und 5.— RM ür Ausländer, für Legitimationskarten, die sowohl für das Inland ab auch für das Ausland gelten, 5.— RM für deutsche Reichsangehörige, 10.— RM für Ausländer. Gemeinschaftswerbung für Hut und Mütze Durch die neugegründete Werbegemeinschaft Hut und Mütze, der die Hut- und Mützcnindüstrie, der einschlägige Großhandel sowie der Facheinzelhandel angehören, ist eine großangelegte Gemeinschaftswerbung für die Kopfbedeckung in die Wege geleitet worden. Die Einzelhändler sind aufgefordert worden, diese Werbeaktion durch eine enbprechende Dekoration der Schaufenster, durch Innendekorationen sowie durch Inserate zu unterstützen. Erweiterung und Verlegung der Verkaufsräume Die Verlegung einer Einzelhandebverkaufsstelle ist nach dem Einzelhandebschutzgesetz dann genehmigungs frei, wenn die Verlegung unter Aufgabe der bisherigen Räume innerhalb de» Oemeindebezirks erfolgt, die Verkaufsstelle außerdem in den bisherigen Räumen von demselben Inhaber mindestens ein Jahr betrieben worden ist und 'ferner die neuen Verkaufsräume nicht mehr ab 25 qm größer ab die bisherigen sind. Erfolgt jedoch nach einiger Zeit eine abermalige Verlegung der Verkaufsräume, so dürfen nicht etwa die neuen Verkaufsräume wiederum um bb zu 25 qm größer sein als die bisherigen. Vielmehr wird in diesem Falle zu der mit der zweiten Verlegung verbundenen Vergrößerung 12 der Verkaufsräume die schon anläßlich der ersten Verlegung vorgenommene hinzugerechnet, und beide Vergrößerungen zusammen dürfen nicht mehr ab 25 qm betragen, wird dieses Ausmaß der Erweiterung bei der zweiten Verlegung der Verkaufsräume überschritten, sind dann abo die Verkaufsräume um mehr ab 25 qmgrößer ab sie vor der ersten Verlegung waren, so greift, wie der Reichswirtschaftsminbter in einem Bescheide dargelegt hat, eine Oenehmigungspflicht gemäß dem Einzelhandebschutzgesetz Platz. Wartung von Warenautomaten Die Wartung von Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen ist neu geregelt worden. Nach den künftig geltenden Bestimmungen ist die Wartung von Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen, soweit an diesen Tagen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handebgewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, nur dem Ge Werbeunternehmer gestattet. Da diese Bestimmungen erst am 1. Januar 1939 in Kraft treten, kann bb dahin dem Oewerbeunternehmer auf Antrag die Wartung von Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen erlaubt werden. Postsendungen nach dem Ausland Die Reichspost hat kürzlich darauf aufmerksam gemacht, daß Postsendungen nach dem Ausland häufig mit ungenüßenden Aufschriften abgesandt werden. Qerade im Ausmds ver kehr bt es besonders wichtig, daß die Adresse so genau und vollständig wie möglich bt, damit die Sendungen ohne Nachforschungen befördert und dem Empfänger richtig und pünktlich zugestellt werden können. Briefe und andere Sendungen nach nichtdeutschsprachigen Ländern müssen stets eine mit lateinischen Buchstaben geschriebene Anschrift tragen. / Meldepflicht der Jugendlichen Alle Jugendliche, die bb zu 21 Jahre alt sind und seit Ostern 1934 die Schule verlassen, bisher aber noch keine arbeitsbuchpflichtige Beschäftigung gefunden haben, sind bekanntlich verpflichtet, sich beim Aroeitsamt zu melden. Das gilt auch für solche Jugendliche, die Fachschulen, Lehrwerkstätten, Handelsschulen usw. besuchen. Zur Meldung verpflichtet bt der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen. Die Meldung hat auf Meldevordrucken zu erfolgen, die bei den Arbeitsämtern bezw. den Berufsberatungsabteilungen der Arbeitsämter zu haben sind. In Berlin kommen hierfür folgende Dienststellen der Berufsberatung in Frage, die erforderlichenfalls auch Auskünfte erteilen: Neue Schönhauser Str. 1 (Berlin N 54), Seestr. 64 Neukölln, Sonnenallee 38/56, Charlottenburg, Berliner Str. 162, Friedenau, Handjerystr. 18, Spandau, Lindenufer 2. Schutz der Warenpackungen Hersteller von Markenartikeln pflegen ihre Waren in bestimmten gleichbleibenden Packungen abzugeben. Diese Packungen sind für den Absatz wichtig und haben auch einen beträchtlichen Werbewert. Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat deshalb bestimmt, daß es den Z wisch einh ä n d I e r n , seien es Oroß- oder Einzelhändler, untersagt bt, die Warenpackungen von Markenartikelfabrikanten mit Werbemarken oder Werbestempeln für das eigene Unternehmen zu versehen, da hierdurch die WerbekraTt der oft mit Aufwendung erheblicher Kosten hergestellten Packungen beeinträchtigt wird. Lediglich dort, wo es bbher schon üblich war, die Packungen mit derartigen Werbemarken oder Werbestempeln des Zwischenhändlers zu versehen, soll das auch künftig zugelassen werden, aber nur unter der Voraussetzung, daß die Marken und Stempel das Oesamtbild der Packung und insbesondere die für die Packung typischen Wert- oder Bildzeichen des Herstellers nicht beeinträchtigen. Geschäftliche Mitteilung. (außer Verantwortung der Schriftleitung) Dieser Auflage liegt eine Sommermoden-Beilage der Landeshuter Leinen- und Gebildweberei F. V. Grünfeld, Berlin W, Leipziger Str. 20/22, Kurfürstendamm 227 und Köln, Hohe Str. 77/79 bei. Redaktion: Erich Sollngar, Berlin W 50, Nodiodstr. 8 / Fernsprecher: 24 10 30. Alle Anfragen und Einsendungen sind an die Redaktion des «Jüdischen Handwerker" zu richten. Redaktionsschluß am 5. iedes Monats. Verlag, Geschäftsstelle und Anzeigen-Verwaltungi Zentralverband indischer Handwerker, Berlin W50, NadtodstraCe 8 / Fernsprecher, 24 10 30. Postscheckkonto! Zentralverband |0dlicher Handwerker, Berlin Nr. 84 226. „Oer llidlKhe Handwerker" erscheint einmal monatlich. MlUe des Monats. mit dar sündigen Beilage „Oer Jüdische M 111 e I s t a n d". •esuasorels: Vierteljährlich » Rpf. zuzüglich Bestellgeld Einzelnummer Bestellungen nimmt jede Postanstalt oder der obig« Verlag, Berlin WS), Nadwdstraoe 8, entgegen. Anzeigenpreisei Lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. S vom 1. September 1936 göltig. Schluß der Anzeigenannahmei Am 10. leden Monats. Verantwortlichi FOr den redaktionellen und fOr den Anzeigen. t e I I i Erich Salinger, Berlin W SO. Drude i X. Scherk, Berlin SW6I, DA. 3000, I V|. 38

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.