Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 6 (6.1938)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 50
- Date
- 1938-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der Jütnfchc MtttelftanO ftr. 48_ Beilage zum „JOÖlfdien Hanöroerher" 3nnt 1938 Der Begriff der Verkaufsstelle Nach dem Einzelhandelsschutzgesetz bedarf die Errichtung, Erweiterung oder Verlegung einer Verkaufsstelle einer besonderen Genehmigung. Die Verkaufsstellen, auf die sich das Einzelhandelsschutzgesetz erstreckt, brauchen aber nicht immer offene Läden zu sein. Wie das Preußische Oberverwaltungsgericht kürzlich in einer Entscheidung festgestellt hat, können z. B. auch Kontor und Auslieferungs,- I a g e r zusammen eine Verkaufsstelle im Sinne des Einzelhandelsschutzgesetzes darstellen, auch wenn sie räumlich von einander getrennt sind. Hat das Publikum im Zusammenhange mit dem im Kontor getätigten Kauf Zutritt zum Auslieferungslager, so bilden Kontor und Lager zusammen eine Verkaufsstelle. Es kommt nach dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht lediglich darauf an, daß die Ware sofort in der Verkaufsstelle an den Kunden ausgeliefert wird. Die Auslieferung kann auch später erfolgen, ohne daß dadurch an dem Vorhandensein einer Verkaufsstelle etwas geändert wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises. Auch sie kann später und auf anderem Wege erfolgen. Entscheidend ist lediglich der Kaufabschluß. Hat das Publikum Zutritt zu dem Lagerraum, um dort die Ware zu besichtigen und auszusuchen, und kann es dann dort oder in dem räumlich getrennten Kontor die erforderlichen Kaufverhandlungen führen, so ist das Vorhandensein einer Einzelhandelsverkaufsstelle bereits gegeben. Werbeantworten erleichtern die Werbung Im Mai-Heft des „Jüdischen Handwerkers" (S. 8) wurde bereits auf die neue Einrichtung der Werbeantworten hingewiesen. Es erscheint angebracht,—.alle Gewerbetreibenden nochmals auf dieses wichtige Hilfsmittel der Werbung aufmerksam zu machen. Jeder Werbungtreibende hat selbstverständlich ein erhebliches Interesse daran, es denen, die durch die Werbung als Kunden gewonnen werden sollen, möglichst leicht zu machen, mit dem Werbungtreibenden in Verbindung zu treten, Anfragen zu stellen, Preislisten oder Muster anzufordern und Bestellungen zu tätigen. Diese Erleichterung wird vor allem dadurch erreicht, daß man es den Geworbenen ermöglicht, derartige Anfragen oder Bestteilungen portofrei abzusenden, viele Werbungtreibende haben daher schon ihren Werbedrucksachen freigemachte Postkarten und Briefumschläge beigefügt. Das ist aber deswegen sehr kostspielig, weil ja viele Werbesendungen in die Hände von Leuten kommen, die an dem Angebot kein Interesse traben, sodaß in allen diesen Fällen die Kosten der Freimachung der beigefügten Antwort bisher nutzlos verausgabt waren. Um die Werbung zu erleichtern und zu verbilligen, hat diie Reichspost daher vom. 1. April 1938 ab, zunächst versuchsweise, die „Werbeantworten" eingeführt. Als Werbeantworten gelten alle Postsendungen, die der Empfänger einer Werbesendung an deren Absender als Antwort zurückschickt. Bedingung ist also, daß die Werbeant-1 wort der Werbesendung beigelegen hat. Ab Werbeantworten zugelassen sind gewöhnliche Briefe und Drucksachen bis 20 g Gewicht, einteilige Drucksachenkarten und Postkarten. Die als Werbeantwort zu benutzenden Briefumschläge und Karten müssen auf der Adressenseite den gedruckten Vermerk „Werbeantwort" (mit zweimaliger kräftiger Unterstreichung), ferner die gedruckte Anschrift des Empfängers (also des Absenders der Werbesendung) und in dem Raum, der sonst zur Freimachung dient, den Vermerk „Nicht freimachen, Gebühr bezahlt der Empfänger" tragen. Eine hand-, maschinenschriftliche oder sonstige Ausfertigung der Aufschriftseite ist n i c h t zulässig (über Ausnahmen in der Uebergangszeit bis zum 3t. Oktober 1938 siehe die erwähnte Notiz in Nr. 5 unseres Blattes). Auf der Adressenseite der Werbeantwort dürfen außer den erwähnten Vermerken nur noch Buchungs- oder Geschäftsnummern angegeben werden. Bei Postkarten und Drucksachenkarten gilt hierbei die rechte Hälfte der Vorderseite als Adressenseite. Will ein Werbungtreibender von der Einrichtung der Werbeantworten Gebrauch machen und seinen Werbesendungen solche Werbeantworten beifügen, So muß er zunächst bei seinem Zustell- oder Abholpostamt einen entsprechenden Antrag stellen. Diesem Antrage toll ein Muster oder Probeabzug des als Werbeantwort beabsichtigten Umschlags oder der Antwort-Postkarte beigefügt werden. In dem Antrage ist die Zulassung von Werbeantwortumschlägen oder Werneantwortpostkarten nach Art des beigefügten Musters anzusuchen und zugleich anzugeben, wieviel Stück Sendungen ungefähr an dem in Aussicht genommenen Tage eingeliefert werden sollen. Der Antragsteller muß sich außerdem verpflichten, die Antwortsendungen gegen Zahlung der Portogebühren anzunehmen. Die daraufhin von dem Postamt gebührenfrei erteilte Genehmigung ist unbefristet. Es müssen jedoch von der Werbesendung, der die Werbeantworten beigefügt sein sollen, erstmalig mindestens 500 Stück gleichzeitig eingeliefert werden. Für spätere Einlieferungen von Werbesendungen mit Werbeantworten der gleichen Art ist keine Mindestzahl vorgeschrieben. Bei der ersten Einlieferung muß der Werbungtreibende ferner ein nichtfreigemachtes Pflichtstück der Werbesendung und der Werbeantwort an das Postamt abgeben. Der wesentliche Vorteil der Werbeantworten besteht darin, daß der Werbungtreibende nur für diejenigen Antwortsendungen das Rückporto zu entrichten braucht, die von den Empfängern wirklich benutzt und zurückgesandt werden. Die in diesem Falle für die Werbeantworten zu zahlende Portogebühr ist ebenso hoch wie die einer freigemachten Sendung gleicher Art sein würde, zuzügl. eines Zuschlages von 1 Rpf für jede zurückgesandte Werbeantwortdrucksache, von 2 Rpf. für jede, zurückgesandte Werbeantwortpostkarte und von 3 Rpf. für jeden zurückgesandten Werbeantwortbrief. Insgesamt beträgt also die Portogebühr für jede zurückgesandte Antwortdrucksache 4 Rpf., für jede zurückgesandte Antwortpostkarte (im Fernverkehr) 8 Rpf. und für jeden zurückgesandten Antwortbrief (im Fernverkehr) 15 Rpf. Nachahmung von Anzeigen In einem Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 1938 (1 U 162/1937) ist dahin entschieden worden, daß die bewußte und planmäßige Nachahmung der Werbung eines Anderen, insbesondere seiner Anzeigen, unzulässig ist. Das Gericht verurteilte demgemäß einen Gewerbetreibenden, der sowohl die Gestaltung der Außenfront des Ladens als auch die Klischees der Anzeigen eines Mitbewerbers mit ganz geringen Abänderungen fortgesetzt nachgeahmt hatte, zur Unterlassting dieser Nachahmungen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß zwar die Anzeigengestaltung an sich keinen selbständigen Schutz genieße, und daß daher Anzeigen nicht allgemein und grundsätzlich gegen Nachahmungen geschützt werden könnten. Wenn aber die Nachahmung bewußt und planmäßig betrieben werde, liege hierin ein Verstoß gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs. Denn die fortgesetzte planmäßige Ausnutzung der Werbung des Wettbewerbers stelle erstens eine Ausnutzung fremder Arbeit dar, da der-. Wettbewerber in der Erweckung des Bedarfs und in der Schaffung eines Erinnerungsbildes durch seine Werbung bereits wertvolle Vorarbeit geleistet habe, und zweitens auch eine Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers, wie sie kein Kaufmann einem anderen zufügen dürfe. Eine solche planmäßige Benutzung fremder Arbeit- und Oedanken sei nicht mit dem kaufmännischen Anstand im Wettbewerb zu vereinbaren. Kündigungstermine bei Geschäftsräumen Das Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietsverhältnissen über Wohnräume findet, wie sich schon aus dem Namen des Gesetzes ergibt, auf Geschäftsräume, insbesondere also auf Läden, keine Anwendung. Hier gelten vielmehr nach wie vor die vertraglich vereinbarten Kündigungstermine. Wohnräume, die sich an Geschäftsräume anschließen oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Geschäftsräumen zugleich mit diesen vermietet werden, unterstehen ebenfalls dem Auflockerungsgesetz nicht. Sie sind vielmehr wie Geschäftsräume zu behandeln, unterliegen also nur den bisherigen vertraglich vereinbarten Kundigungsbestimmungen. Das gilt namentlich auch für Läden mit anschließenderwohnung. Wenn dagegen umgekehrt Geschäftsräume Bestandteil einer Wohnung sind, wenn also der Wohnungsmieter sein Gewerbe in seiner Wohnung ausübt, wie z. B. Handelsvertreter häufig zu tun pflegen, so untersteht die Wohnung den Bestimmungen des Gesetzes über die Auflockerung der Kündigungstermine, obwohl sie teilweise zu gewerblichen Zwecken benutzt wird. Nochmals das Wegengagieren Ueber die Frage, ob und in welchen Fällen ein Gewerbetreibender den Angestellten eines Wettbewerbers für seinen eigenen Betrieb engagieren kann, ohne gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu verstoßen, sind im Mai-Heft des „jüdischen Handwerkers" (Seite 8) grundsätzliche Ausführungen auf Grund gerichtlicher Entscheidungen gemacht worden. Einen weiteren bemerkenswerten Beitrag zur Klärung dieser Frage liefert eine Entscheidung des 11