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Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 5 (5.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
5 (5.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 49
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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ändert im alten Reichsgebiet vertrieben, so gelten bezüglich der Preise für den ersten Verkauf im alten Reichsgebiet die Vorschriften der Verordnung über die Preisbildung für ausländische Waren vom 15. Juli 1937. Die Ueberwachungsstellen können aber Preise abweichend hiervon festsetzen. Der § 3 der Verordnung regelt im Absatz 3 und 4 die Preisbildung österreichischer Waren, die unverändert im alten Reichsgebiet vertrieben werden, in den weiteren Wirtschaftsstufen, also beim Wiederverkauf nach dem ersten Verkauf. Werden Waren aus dem Lande Oesterreich nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterverkauft, so gelten für die Preisberechnung die Vorschriften des § 3, Absatz 3 und 4 der Verordnung entsprechend. FOr Waren, die aus dem übrigen Reichsgebiet nach dem Lande Oesterreich verkauft werden, dürfen höchstens die Preise gefordert, versprochen oder gewährt werden, die Im übrigen Reichsgebiet nach der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 oder nach anderen Höchstpreisbestimmungen zulässig sind. Das bedeutet also, daß die Waren nach Oesterreich zu Inlandspreisen verkauft werden müssen. Unzulässige Umsatzprämien Das Reichsgericht hat in einem grundsätzlich wichtigen Urteil vom 19. Januar 1938 (II 154/37) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Erzeuger oder Großhändler den Angestellten seiner Abnehmer eine Umsatzprämie für den Absatz seiner Waren gewähren darf, wenn der Abnehmer selbst, also der Arbeitgeber der Angestellten, die 'die Empfänger der Umsatzprämie sind, der Gewährung zustimmt. Das Reichs- Sericht hat dahin entschieden, daß auch in diesem Falle die lewährung einer Umsatzprämie an die Angestellten, die die Waren verkaufen, unzulässig ist. Zwar ist im allgemeinen, so wird in der Begründung des Urteils ausgeführt, die Oewährung eines Rabatts an den Abnehmer weder unerlaubt noch sittenwidrig. Sie wird es aber dann, wenn den Angestellten des Abnehmers der Rabatt in der Absicht gewährt wird, sie zu veranlassen, die Ware, für die sie eine Umsatzprämie erhalten, den Kunden vorzugsweise anzupreisen. Das Reichsgericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, daß ein hemmungsloser Wettbewerb unter den Fabrikanten um die Gunst der Angestellten ihrer Kunden entstehen könnte, wenn ein derartiges Prämien- oder Rabattsystem zugelassen und gebilligt werden würde. Derartige Auswüchse des Wettbewerbs seien unerwünscht. Ferner wird durch dieses Prämiensystem, wie das Reichsgericht darlegte unter Umständen eine Versuchung für die Angestellten geschaffen, bei ihren Anpreisungen zu unlauteren Mitteln zu greifen und sich für die Ware des Fabrikanten, der ihnen derartige Vorteile bietet, auch dann besonders einzusetzen, wenn sie vielleicht von der besseren Qualität oder größeren Preiswürdigkeit dieser Ware nicht überzeugt sind. Durch die Gewährung der Umsatzprämie zum Zwecke der Absatzsteigerung an die Angestellten der Kunden wird also das werbliche Bild für den Käufer und Verbraucher verfälscht. Hieran wird auch dann nichts geändert, wenn etwa die Umsatzprämie an die Geschäftsinhaber selbst mit der Bitte, sie den mit dem Verkauf der Erzeugnisse betrauten Angestellten zukommen zu lassen, überwiesen wird. Auch bei diesem Verfahren besteht der Zweck der Prämiengewährung darin, die Angestellten zu veranlassen, das Erzeugnis, für das die Prämie gewährt wird, beim Verkauf den Verbrauchern besonders zu empfehlen, um in den Besitz der Prämie zu gelangen. Das verstößt aber gegen die §§ 1 und 12 des Wettbewerbsgesetzes. Selbst zum Zwecke der besseren Einführung eines neuen Erzeugnisses dürfen den Verkäufern der Abnehmer keine Zuwendungen für den Absatz einer Ware versprochen oder gewährt werden. Wegengagieren von Angestellten Es ist selbstverständlich einem Gewerbetreibenden grundsätzlich erlaubt, Angestellte eines Mitbewerbers in seinem Betriebe einzustellen und zu beschäftigen, auch wenn «ich hieraus unvermeidlicherweise ergibt, daß sich der neue Arbeitgeber Kenntnisse und Erfahrungen zunutze macht, die der Angestellte sich in seinem früheren Arbeitsverhältnis erworben hat. Gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt ein Gewerbetreibender, wie das Reichsgericht mehrfach in Urteilen festgestellt hat, erst dann, wenn besondere Umstände ein unlauteres Verhalten gegenüber dem früheren Arbeitgeber des engagierten Angestellten beweisen. Wenn z. B. der neue Arbeitgeber den Angestellten zum Vertragsbruch gegenüber dem früheren Arbeitgeber verleitet hat, oder wenn er diesem die Angestellten planmäßig ausspann.t, um den .Wettbewerber zu schädigen oder dessen Betrieb womöglich zugrunde zu richten, so sind das Handlungen, die zweifellos gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen und daher strafbar sind. Der Angestellte, der seine Stellung wechselt, darf seinerseits ebenfalls die in der früheren Stellung auf redliche Weise erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der neuen Tätigkeit verwerten. Wenn er dagegen in seinem früheren Dienstverhältnis irgendwelche Kenntnisse auf unredliche Weise erworben hat und diese dann 'zugunsten des neuen Arbeitgebers, also eines Konkurrenten des früheren Arbeitebers, verwertet, so widerspricht das zweifellos den guten itten, die im Wettbewerb eingehalten werden müssen. Benutzt er z. B. Zeichnungen, Kundenlisten usw., die er sich unberechtigterweise in seiner früheren Stellung verschafft hat, zum Vorteil, seines neuen und zum Schaden seines früheren Arbeitgebers, so verstößt er gegen die Erfordernisse des lauteren Wettbewerbs und macht sich strafbar. Hinwelse auf jüdische Geschäftsbetriebe Das Reichsgericht hat Hinweise auf den jüdischen Charakter eines Gewerbebetriebs dann für unzulässig erklärt, wenn sie zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen wurden. Dagegen hat das Landgericht Oießen in einem Urteil vom 16. Dezember 1937 (I S 63/37) die Klage des jüdischen Inhabers einer Automobilreparaturwerkstatt auf Beseitigung eines Schildes, das auf dem Nebengrundstück von der Ortsgruppe der NSDAP, angebracht war und die Aufschrift trug: „Achtung. Hier keine deutsche Reparaturwerkstätte. Deutsche Reparaturwerkstätte für Automobile in B. und für Fahrräder im Ort" abgewiesen. In der Begründung des Urteils wird dargelegt, daß Wettbewerbsabsichten in dem zur Entscheidung stehenden Falle nicht in Frage kämen, daß vielmehr lediglich die Absicht verfolgt werde, vorüberkommende Volksgenossen wahrheitsgemäß auf den jüdischen Charakter des Gewerbebetriebs hinzuweisen und sie an ihre völkische Pflicht zur Vermeidung von Ocf schäften mit dem jüdischen Inhaber zu erinnern. Die Frage, ob hierin eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des jüdischen Gewerbebetriebs liege, ist von dem Gericht verneint worden, weil die Handlungsweise der Beklagten nicht gegen die guten Sitten verstoße. Das Oericht hat ferner auch das Vorliegen einer verbotenen Einzelaktion mit der Begründung verneint, daß es kein Gesetz gebe, das die öffentliche Bekanntgabe der wahrheitsgemäßen Feststellung des nichtarischen Charakters eines Unternehmens verbietet, es sei denn, daß sie Wettbewerbszwecken dient. Zurückweisung von Zwangsversteigerungsgeboten Durch eine Verordnung des Reichsjustizministers und des Preisbildungskommissars vom 6. April 1938 ist die Anwendung der Preisstopverordnung bei Zwangsversteigerungen geregelt worden. Gebote, die offensichtlich den Betrag überschreiten, zu dem der Bieter den ,zur Versteigerung stehenden Gegenstand gemäß den Preisbildungsvorschriften käuflich erwerben könnte, müssen von dem Vollstreckungsgericht zurückgewiesen werden. Gegen diese Zurückweisung kann sowohl der Bieter ab auch ein anderer Beteiligter Widerspruch erheben. In diesem Falle muß jedoch die Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbitdung zu der Erteilung des Zuschlag beigebracht werden. Wird diese Zustimmung erteilt, so ist über die Zulassung oder Zurückweisung des Gebots zwei Woche» -nach dem Schluß der Versteigerung eine Entscheidung zu treffen. > Werbeantworten Seit dem 1. April d. J. können den Werbesendungen Werbeantworten beigefügt werden. Diese Werbeantworten, seien es nun Briefumschläge zur Versendung von Schreiben oder Drucksachen, oder seien es Postkarten, mußten nach den bisherigen Vorschriften im Markenfeld den Vermerk tragen: „Nicht freimachen, Gebühr zahlt der Empfänger". Der Adressat der Werbesendungen kann die so gekennzeichneten Werbeantworten dann portofrei an die werbende Firma zurückschicken. Wie nun im Amtsblatt des Reichspostministeriums mitgeteilt wurde, können in der Zeit bis zum 31. Oktober 1938 auch solche Karten als Werbeantworten benutzt werden, die den oben erwähnten Vermerk im Markenfeld nicht tragen. Nur müssen sie dann mit dem Aufdruck „Postkarte" oder „Drucksache" versehet», und die Anschrift muß außerdem in Buchdruck ausgeführt sein. Es ist ferner erforderlich, daß diese Karten durch einen in die Augen fallenden, zweifach unterstrichenen schwarzen Stempel deutlich als „Werbeantwort" gekennzeichnet sind. Redoktioni Erl* Solinger, Berlin W 50, Nodiodstr. 8 / Fernsprecher. 3410». All« Anfragen und Einsendungen lind an die Redaktion des Jüdischen Handwerker" zu rlditen. Redaktionsschluß am S. iedes Monats. Verlag, Geschäftsstelle und Anzeigen-Verwaltung, Zentralverbond Indischer Handwerker, Berlin W50, Nachodstroße 8 / Fernsprecher, 24 10 30. Postscheckkonto. Zentralverbond indischer Handwerker, Berlin Nr. 84 226. „Der jüdische Handweitererschelnl einmal monatlich', Mitte des Monats. mit der sündigen Beilage „Del Jüdische Mittelsten d". ••lugipr.ln vierteljährlich SO dpi. zuzüglich Bestellgeld. [Inielnumme/ Bestellungen nimmt |ede Postonstos» oder der obige Verlog, Berlin W50, Nachodstroße 8, entgegen. Anzeigenpreise i Lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 5 vom 1. September 1936 gültig. Schluß der Anzeigenannahmei Am 10. |eden Monats. Verantwortlichi FOr den redaktionellen und fOr den Anzeigenteil, Erich Salinger, Berlin WS0. Druck. R. Sdierk. Berlin SW 61, DA. 3000, I. V|. 38 l

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