Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 4 (4.1938)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 48
- Date
- 1938-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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teo ist. Denn eine gewisse Eingewöhnung sei für jeden Arbeiter und bei jeder Arbeit notwendig. Zur Illustration wird auf das Beispiel de« einfachen Erdarbeiters hingewiesen, der sich schließlich auch erst daran gewöhnen müsse, mit dem Spaten richtig umzugehen, ohne dafl er deshalb nach einer gewissen Zeit seiner Tätigkeit als angelernter Arbeiter angesehen werde. Auch wenn daher eine an sich einfache Tätigkeit durch das Zusammenwirken mit anderen Arbeitern und die dadurch nötig werdende Rücksichtnahme auf dieses Zusammenwirken etwas schwieriger werde und eine etwas längere Eingewöhnung erfordere, sei damit noch nicht die Zugehörigkeit zu den angelernten Arbeitern erwiesen. Als Voraussetzung für die Einreihung in die Gruppe der angelernten Arbeiter sieht es das Reichsarbeitsgericht vielmehr an, dafl der Arbeiter irgend eine Sonderausbildung aufzuweisen vermag, die ihn aus der Reihe tjer „ungelernten Arbeiter" heraushebt. Er mufl besondere Kenntnisse besitzen, die eine Höherwertnng seiner Arbeit rechtfertigen. Wenn z. B. ein mit einfachen Handgriffen an einer Maschine beschäftigter Arbeiter durch die längere Beschäftigung mit dieser Maschine die Fähigkeit erwirbt, gelegentlich vorkommende Schäden an der Maschine selbst zu beseitigen, so kennzeichnet ihn diese Fähigkeit als angelernten Arbeiter. Dieses Angelerntsein ist, wie das Reichsarbeitsgericht hervorhebt, mehr als die bloße Eingewöhnung an einem keine besonderen Fachkenntnisse erfordernden Arbeitsplatz. Es setzt die Einarbeitung in Arbeiten voraus, die sonst nur der gelernte Arbeiter verrichten kann. Natürlich besitzt der angelernte Arbeiter damit noch nicht die Fähigkeiten und Kenntnisse eines gelernten Arbeiters. Er steht als zu einer besonderen Gruppe gehörig zwischen dem gelernten und .dem ungelernten Arbeiter. Die Januar-Umsätze des Einzelhandels Di« Umsatzstatistik des Einzelhandels für den Monat Januar 1*38 läßt erkennen, dafl die Steigerung der Einzelhandelsumsätze auch im ersten Monat de* Jahres 1938 in langsamem Tempo fortgeschritten ist. Die Umsätze des Textileinzelhandels lagen wertmäßig um 5,1, Prozent, mengenmäßig um 2 Prozent über denen des Januars 1937. Die Erhöhung der Umsätze kam insbesondere den kleineren und mittleren Geschäften zugute, während in den Großbetrieben des Einzelhandels teilweise sogar Umsatzrückgänge ermittelt wurden. Von den einzelnen Branchen des Textileinzelhandels weisen die Bettwaren-, Kurzwaren- sowie die Textilwarengeschäfte in engerem Sinne die günstigsten Umsatzergebnisse auf, während in den Fachgeschäften für Damen- und Mädchenkleidung, in denen für Herren- und Knabenkleidung sowie auch in den Wirk- und Strickwarengeschäften teilweise niedrigere Umsätze als in dem entsprechenden Monat des Vorjahres erzielt wurden. Auch in den einzelnen Landesteilen war die Umsatzentwicklung nicht gleichmäßig. Der Einzelhandel in Pommern, Brandenburg, Nordwestdeutschland hatte z. B. meist sehr beträchtliche Umsatz erhöhungen aufzuweisen, während in Sachsen, Hessen und Baden teilweise weniger befriedigende Ergebnisse festgestellt wurden. Einzelgenehmigung für nichtarische Wirtschaftswerber Die Genehmigimg zur Ausübung des Berufs eines Werbefachmanns setzt im Regelfälle die Mitgliedschaft bei der Reichsfachschaft Deutscher Werbefachleute voraus, die für Nichtarier nicht in Betracht kommt. Diese können jedoch eine Einzelgenehmigung des Werberats der deutsehen Wirtschaft zur Ausübung des Berufs eines Werbefachmanns erhalten. Eine solche Einzelgenehmigung wird aber nach einer Bekanntmachung des Werberats seit dem 15. März d. J. dann nicht mehr erteilt, wenn der Antragsteller schon vorher ohne eine Genehmigung eine Tätigkeit als Werbefachmann ausgeübt hat, die genehmigungspflichtig ist. Genehmigungspflicht für Ausstellungsräume Nach dem Einzelhandelsschutzgesetz ist eine Erweiterung von Verkaufsräumen genehmigungspflichtig, wenn die Geschäftsräume um mehr als 25 qm erweitert werden. Insoweit also bei der' Einrichtung von Ausstellungsräumen durch ein Einzelhandelsunternehmen die in Anspruch genommenen Räume insgesamt um nicht mehr als 25 qm vergrößert werden, fällt eine Genehmigungspflicht ohne weiteres weg. Macht dagegen die räumliche Erweiterung infolge der Einrichtung von Ausstellungsräumen mehr als 25 qm aus, so hängt die Beurteilung davon ab, ob die neu hinzugenommenen Räume wirklich nur Ausstellungszwecken dienen. Denn an sich unterliegt die Einrichtung von reinen Ausstellungsräumen, wenn sie keinerlei Verkaufszwecken dienen, ohne Rücksicht auf ihre Größe nicht der Genehmigungspflicht. Diese greift erst Platz, wenn die neu eingerichteten Ausstellungsräume etwa gleichzeitig auch Verkaufszwecken dienen. In der Praxis ist das freilich häufig der Fall, und das Gegenteil ist meist schwer festzustellen. Daher wird von den Behörden nur die Einrichtung solcher Ausstellungsräume als geneti- 12 migungafrei anerkannt, die dem Publikum überhaupt nicht zugänglich sind, in denen also mit Sicherheit Verkaufsverhandlungen oder auch nur Vorverhandlungen, die dem Zustandekommen eines Verkaufsabschlusses dienen, nicht geführt werden können. Demgemäß ist die Errichtung von Ausstellungsräumen, die einen Umfang von mehr als 25 qm haben, nur dann genehmigungs frei, wenn das Publikum keinen Zutritt zü ihnen hat, und damit die Gewähr gegeben ist, daß in diesen Räumen keinerlei Verkaufsverhandlungen geführt werden können. Andernfalls bedarf die Einrichtung von Ausstellungsräumen, sobald durch sie die Gesamträume des Einzelhandelsunternehmens um mehr als 25 qm erweitert werden, einer Genehmigung auf Grund des EinzetRändelsschutzgesetzes. Neue Einzelhandelstarife Der Reichstreuhänder der Arbeit hat in letzter Zeit eine Tarifordnung für den westfälischen Einzelhandel sowie eine Tarifordnung für den Hommerschen Einzelhandel erlassen. Die zuletzt genannte gilt für alle Betriebe des Wirtschaftsgebiets Pommern, die der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel angehören. Sie ist bereits am 5. März d. J. in Kraft getreten. Die neue Tarifordnung für den westfälischen Einzelhandel bringt eine umfassende Neuregelung der Arbeitsbedingungen für den Einzelhandel des gesamten Wirtschaftsgebiets Westfalen, das außer der Provinz Westfalen auch den Reierungsbezirk Düsseldorf, die Lander Lippe und Schaumurg-Lippe sowie noch einige andere Bezirke umfaßt. „Kein Läden" Viele Gewerbetreibende unterhalten ein Einzelhandelsgeschäft in Räumen, die keine Läden sind, sondern Wohnräume oder dergL Das ist natürlich an sich zulässig; doch darf dieser Umstand nicht zu Werbungszwecken benutzt werden. Die Leipziger Handelskammer hat es als unzulässig angesehen, daß Einzelhandelsfirmen, wenn sie Verkaufsräume besitzen, die keine Läden sind, auf ihre Briefbogen den Vermerk „Kein Laden" anbringen. Zwar kann dieser Vermerk lediglich den Zweck haben, das Auffinden der Wohnräume, in denen der Verkauf vorgenommen wird, zu erleichtern. Er kann aber auch bei den Käufern die Vorstellung erwecken, als ob die Preise in einem solchen Verkaufsunternehmen vorteilhafter als in einem Ladengeschäft seien, obwohl das doch durchaus nicht der Fall zu sein braucht. Um derartige Irrtümer des Publikums zu verhüten, soll der Vermerk „Kein Laden" auf den Briefbogen und bei der sonstigen Werbung unterlassen werden. r' Waffenherstellung u. Waffenhandel Nach dem neuen Waffengesetz, das' am 1. April 1938 in Kraft getreten ist, ist zur Herstellung von Schußwaffen und Munition, desgleichen zum Handel mit Schußwaffen und Munition eine Erlaubnis erforderlich. Juden darf diese Erlaubnis nicht erteilt werden. Überlassung und Erwerb von Faustfeuerwaffen ist nur gegen Aushändigung eines Waffenerwerbsscheines gestattet. Wer außerhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraums oder seines befriedeten Besitztums eine Schußwaffe führt, muß einen Waffensehein bei sich tragen. Waffenerwerbsscheine und Waffenscheine dürfen nur an Personen, bezüglich deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses ausgestellt werden. Ordnungsmäßige Buchführung auch im ambulanten Gewerbe ' Der Leiter der Wirtschaft s g r u p p e Ambulantes Gewerbe -hat mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung durch Anordnung vom 27. März 1938 für die Mitglieder der Wirtschaftsgruppe mit Wirkung vom 1. April ab Mindestvorschriften für die Buchführung in Form einer mit Belegzwang verbundenen Auf zeichnungspflicht eingeführt. Den Aufzeichnungen ist ein von den zuständigen Stellen genehmigter Tagebuchvordruck zugrundezulegen. Redaktion. Erich Salinger, Berlin WSO, Nadiodftr. B / Fernsprecher, 24 10 30. Alle Anfragen und Einsendungen sind an die Redaktion des »Jüdischen Handwerker" zu richten. Redaktionsschluß am 5. |edes Monat«. Verlag, Geschäftsstelle und Anzeigen-Verwaltungi Zentralverband tödlicher Handwerker, Berlin WS), NodiodstraOe 8 / Fernsprecher, 24 10 30. Postscheckkonto. Zentralverband lOdlscher Handwerker, Berlin Nr. B4 226. „Oer lUdleche Handwerker" erscheint einmal monatlich, Mille des Monats. mit der ständigen Beilage „Der Jüdische Mittelsten d". ••luo.orels: Vierteljährlich SO Rpf. zuzüglich Bestellgeld. Ilntelnummey Bestellungen nimmt |ede Postanstalt oder der obige Verlag, Berlin W SO, NochodstroOe 8, entgegen. Anzeigenpreise. Lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 5 vom I. September 1736 gültig. SchluD der Anzeigenannahme. Am 10. leden Monats. Verantwortlich. FOr den redaktionellen und fOr den Anzeigenteil. Erich Salinger, Berlin W SO. Drude. R. Sdierk. Berlin SW61, DA. 3000, I. V|. 38. I