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Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 4 (4.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
4 (4.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 48
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Der JüCnfchc Mittclftjnft Rr. 46 Beilage zum „Juölfchen Hanöroerher" _Mpril 1938 Fachgeschäft und Spezialgeschäft Die Bezeichnung Fachgeschäft ist ursprünglich tum Zwecke der Abgrenzung gegenüber den Waren- und Kaufblusern einerseits, den vorwiegend lindlichen Gemischtwarengeschäften andererseits entstanden. Heute faGt man unter dem Begriff Fachgeschäft alle Unternehmungen des Einzelhandels zusammen, die in bezug auf Fachkunde des Verkäufers und Reichhaltigkeit der Lagerhaltung die berechtigten Anforderungen des kaufenden Publikums erfüllen. Die Berliner Industrie- und Handelskammer hat vor einiger Zeit zur Klärung des Begriffs des Fachgeschäfts die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Einzelhandelsunternehmen berechtigt ist, sich Fachgeschäft zu nennen. Die eine dieser Voraussetzungen ist eine fachmännische Bedienung der Kunden. -Hierbei ist als Fachmann derjenige Kaufmann anzusehen, der über genügende Branchen- und Warenkenntnisse verfügt, um die Verbraucher sachgemäß beraten zu können. Es ist nicht unbedingt nötig, daß diese Kenntnisse durch Absolvierung einer Lehrzeit in einer bestimmten Branche und Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfung erworben worden sind. Sicherlich können auf diesem Wege am leichtesten die erforderlichen technischen und kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden, die der Fachhindler besitzen soll und muß. Aber die Industrie- und Handelskammer Berlin betonte ausdrücklich, daß ein Kaufmann, der lange genug ein Geschäft in einer bestimmten Branche geführt bat, durchaus als fachkundig angesehen werden kann. Der praktische Kaufmann stützt sich nicht nur auf seine Ausbildung, die abgelegten Prüfungen und die erworbenen Berechtigungen, sondern in erster Linie auf seine Leistungen und sein Können. Wenn er sich im praktischen Leben als tüchtig und kenntnisreich erwiesen hat, so wird er auch auf dem Gebiet, auf dem er mit Erfolg lange Zeit hindurch tätig gewesen ist, als Fachmann anerkannt. Ist aber der Inhaber oder Leiter eines Einzelhandelsunternehmens selbst nicht Fachmann, so genügt es auch, daß Fachleute in seinem Betriebe titig sind und die Käufer sachkundig beraten. Auch unter dieser Voraussetzung kann ein Einzelhandelsbetrieb als Fachgeschäft gelten. Von wesentlicher Bedeutung ist also, daß eine fachminnische Bedienung des Kiufers in dem Geschäft gewährleistet ist. Die andere Anforderung, die an ein Fachgeschäft gestellt wird, ist das Vorhandensem einer ausreichenden Warenauswahl auf dem Gebiet, auf dem das Unternehmen als Fachgeschäft angesehen zu werden beansprucht. Der Verbraucher, der ein Fachgeschäft betritt, erwartet, hier ein großes und reichhaltiges Lager in denjenigen Waren zu finden, die zu der in Betracht kommenden Branche gehören. Natürlich gibt es hier je nach der Größe des Ortes und des in Betracht kommenden Unternehmens erhebliche Unterschiede. Der Kiufer wird in bezug auf die Reichhaltigkeit der Auswahl an ein großstädtisches Fachgeschäft höhere Ansprüche als an ein kleinstädtisches, an ein Großunternehmen höhere als an ein kleines Ladengeschäft stellen. Hier hat sich nun, um auch die weitestgehenden Anforderungen der Kiufer erfüllen zu können, vielfach «ine Unterteilung der Branchen durch Spezialisierung auf einzelne Waren- oder Bedarfsgruppen durchgesetzt. Wo das geschieht, ist die Bezeichnung „Spezialgeschäft" angebracht und berechtigt Wenn also z. B. ein Textilwarengeschäft ab Fachgeschäft gilt, so wird ein Strumpf Warenhaus oder ein Handschuhgeschäft als S p ezialgeschäft anzusehen sein. Die Anforderungen des Publikums in bezug auf Reichhaltigkeit der Warenauswahl an ein Spezialgeschäft sind natürlich in der Regel noch größer als die an ein Fachgeschäft. Die fachminnische Beratung muß hier die gleiche sein, nur beschrankt sie sich auf die Untergruppe von Waren, die das in Frage kommende Einzelhandelsgeschäft pflegt. Ein Spezialgeschäft wird jedoch im allgemeinen nur auf einem bestimmten, fest umrissenen Teilgebiet titig sein können. Ein Geschäft, das z. B. Handschuhe, Strümpfe, Hemden und Damenkleidung in getrennten Abteilungen nebeneinander führt, wird sich nicht auf jedem dieser Gebiete als Spezialgeschäft bezeichnen dürfen. Hingegen kann es ab Fachgeschäft angesehen werden, vorausgesetzt, daß für jedes der bearbeiteten Teilgebiete der Textil- und Bekleidungsbranche Fachleute zur Beratung des Publikums vorhanden sind, und außerdem auch für eine den Ansprüchen an ein Fachgeschäft genügende Lagerhaltung gesorgt ist. Spezialisierung bedeutet immer Konzentration auf ein bestimmtes Teilgebiet. Sie bezweckt erhöhte Leistung und größere Wirtschaftlichkeit durch Verminderung der anteiligen Unkosten. Mit der fortschreitenden Entwicklung der Wirtschaft scheiden sich die einzelnen Spezialgebiete immer mehr voneinander ab. Der Sinn dieser Spezialisierung ist die Erreichung größerer Leistungsfähigkeit und gesteigerter Fachkunde in einem bestimmten Ausschnitt des Handels. Diese Entwicklung führte innerhalb des Einzelhandels vom Gemischtwarengeschäft zum Fachgeschäft, das sich dann vielfach zum Spezialgeschäft weiterbildete. Vielseitigkeit bt meistens nicht mit Höchstleistung auf jedem Teilgebiet zu vereinigen. Darum hat sich die fachliche Spezialisierung des Einzelhandels überall da durchgesetzt, wo der Verbraucher größere Anforderungen an die fachkundige Beratung und an die Reichhaltigkeit der Warenauswahl stellt. Die Statistik der Einzelhandelsinsolvenzen Die Zahl der Konkurse und Vergleichsverfahren im Einzelhandel betrug im Monatsdurchschnitt des Jahres 1937 nur noch 114. Vergleicht man hiermit die Tatsache, daß im Jahre 1931 nicht weniger ab 854 Konkurse und Vergleichsverfahren im Monatsdurchschnitt gezählt wurden, so sieht man, daß die Insolvenzziffer im Einzelhandel beinahe auf ein Siebentel ihres Höchststandes in den Krisenjahren zurückgegangen ist. Erhöht hat sich freilich der relative Anteil der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge an deren Gesamtziffer. Dieser betrug nämlich 45,7 Prozent sämtlicher Konkursanträge. Man darf hieraus den Schluß ziehen, daß bei den kleinen und kleinsten Einzelhandelsbetrieben die Insolvenzziffer noch verhältnismäßig am höchsten ist, und daß gerade bei diesen Betrieben ein verhältnismäßig großer Teil bei Eintritt einer Insolvenz keine zur Durchführung des Konkurses ausreichende Masse besitzt. Berücksichtigt man aber, daß sich sowohl die Gesamtzahl der Konkurse als auch die Zahl der mangels Masse abgelehnten auf insgesamt 600000 Einzelhandelsbetriebe und 180 000 Wandergewerbetreibende bezieht, so erkennt man deutlich, wie außerordentlich niedrig die absolute Zahl der Insolvenzen im Jahre 1937 war. Vorschriften für die Versicherungswerbung Für die Werbung von Versicherungsunternehmungen hat der Werberat der deutschen Wirtschaft am 10. Januar 1938 neue Bestim m ungen erlassen. Nach ihnen ist die Verwendung des Werbearguments der Gemeinnützigkeit den Versicherungsunternehmungen generell verboten. In der Firmenbezeichnung bleibt die Verwendung des Begriffes der Gemeinnützigkeit zwar noch während einer Uebergangszeit von 1 bis 1 Vi jähren den Versicherungsunternehmungen gestattet. Diese dürfen aber bei ihrer Werbung diese Bezeichnung nicht herausstellen und müssen insbesondere jeden Hinweis auf andere Unternehmungen, die auf anderer Grundlage aufgebaut sind, unterlassen. Insbesondere darf nicht der Eindruck erweckt werden, daß das werbende Unternehmen über die den Versicherungen allgemein obliegenden Aufgaben hinaus, unter Hintanstellung eigenen Oewinnstrebens ganz besonders der Wohlfahrt der Versicherten oder der Allgemeinheit diene. In der Werbung der Versicherungsunternehmungen ist ferner die Verwendung von Schlagworten wie „Versicherung zu Selbstkosten" oder „Versicherung unter Selbstkosten" untersagt, weil solche Behauptungen geeignet sind, die Versicherungsnehmer irrezuführen. Vergleiche der eigenen Rechts form mit der anderer Unternehmungen sollen in der Werbung ebenfalb unterbleiben. Schließlich wird den Versicherungs Vermittlern die Verpflichtung auferlegt, diesen ihren Charakter bei ihrer Werbetätigkeit kbr zum Ausdruck zu bringen. Sie dürfen sich also nicht ,#Versicherungsberater", „Versicherungstreuhänder" oder ähnlich nennen. Dessenungeachtet gehört es zu den Aufgaben des Versicherungs Vermittler*, jeden, der ihre Vermittlung in Anspruch nimmt, nach bestem Wissen fachmännisch zu beraten. Die Merkmale des „angelernten" Arbeiters Man unterscheidet gelernte Facharbeiter, ungelernte Arbeiter und 'ab besondere Zwischenstufe „angelernte" Arbeiter. In vielen Tarifordnungen werden in bezug auf die Entlohnung Unterschiede zwischen diesen drei Gruppen von Arbeitern gemacht Das Reichsarbeitsgericht hat kürzlich in einem Urteil (RAG. 144/37 und 173/37 vom 1. Dezember 1937) die besondere Stellung des „angelernten" Arbeiters anerkannt und die Merkmale festzulegen versucht, die ihn von dem „ungelernten" Arbeiter abgrenzen. Nach der Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts kann daraus, daß ein Arbeiter z. B. an einer Art von laufendem Band tätig ist, so daß es auf die Präzision, Regungslosigkeit und Schnelligkeit seiner Arbeit ankommt, noch nicht gefolgert werden, daß er als angelernter Arbeiter zu betrach- 11

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