Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 3 (3.1938)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 47
- Date
- 1938-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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offenes Verkaufsgeschäft als auch eine Versandabteilung unterhalten soll, so ist hierzu nicht nur eine Genehmigung gemäß dem Einzelhandelsschutzgesetz, sondern außerdem auch eine besondere Genehmigung des Reichswirtschaftsministers zur Errichtung der Versandabteilung erforderlich. Bei der Erteilung,dieser Desonderen Genehmigung wird neben der Sachkunde und der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers auch die Frage der Uebersetzung geprüft Wenn also auf bestimmten Oebieten der Versandhandel als besonders fibersetzt anzusehen ist, so kann die Genehmigung zur Errichtung einer Versandabteilung, in der dieser Artikel vertrieben wird, versagt werden. Auch wenn die Errichtung der Versandabteilung an sich genehmigt wird, kann sie auf den Vertrieb bestimmter Artikel, in denen keine besondere Uebersetzung vorhanden ist. beschränkt, bezw. es kann ihr der versandmäßige Betrieb solcher Artikel, iq denen eine besondere Uebersetzung des Versandhandels festgestellt ist, untersagt werden. Ebenso wie für die Neuerrichtung" ist auch für die Erweiterung einer Versandabteilung eine Genehmigung des Reichswirtschaftsministers erforderlich. Wenn also ein bestehendes Einzelhandelsunternehmen den Vertrieb eines neuen Artikels auf dem Wege des Versandhandels aufnehmen will, so bedarf es auch hierzu einer Genehmigung des Reichswirtschaftsministers, sofern dieser Artikel zu den Waren gehört, die gemäß der Anordnung vom 20. Mai 1937 genehmigungspflichtig sind. Auch die räumliche Erweiterung und Verlegung einer Versandabteilung, d. h. ihrer Versand- und Verpackungsräume ist genehmigungspflichtig. Veräußert ein Einzelhandelsunternehmen die von ihm bisher geführte Versandabteilung gesondert, so muß der neue Inhaber, der sie übernimmt, eine Genehmigung des Reichswirtschaftsministers zu ihrem gesonderten Weiterbetriebe einholen. t Gründung der Werbegemeinschaft des deutschen Lederwarenfachs Auf der Grundlage der Adefa ist eine Werbegemeinschaft des deutschen Lederwarenfachs gegründet worden. Sie nimmt nur arische Fachhändler und Fabrikanten auf. Diese sind verpflichtet, nur von arischen Firmen zu kaufen. Gebührenzahlung für Eintragung In die Lehrlingsrolle Die Verwaltungsgebühr von 1 RM, die für die Eintragung jedes kaufmännischen Lehrlings in die Lehrlingsrolle der Berliner Industrie- und Handelskammer zu zahlen ist, ist vom 1. April 1039 ab in Grofl-Berlin in Form einer Gebührenmarke zu entrichten. Die Gebührenmarken sind bei der Industrie- und Handelskammer, Berlin C 2, Neue Friedrichstraße 53—56, Montags bis Freitags in der Zeit von 10 bis 14 Uhr, Sonnabends in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, außerdem auch in der Abteilung Lehrlingsrolle. Heiligegeiststrafk 3—4, erhältlich. Die Gebührenmarke ist vor Abgabe der Meldung auf die rechte obere Ecke des Anmeldevordrucks zu kleben. Entziehung der Gewerbekonzession Nach den §§ 30, 30a, 32—34 und 36 der Reichsgewerbeordnung sind zum Betriebe bestimmter Gewerbe besondere Genehmigungen (Konzessionen) erforderlich. Diese können, wenn sie einmal erteilt sind, gemäß § 53, Abs. II der Gewerbeordnung zurückgenommen werden, falls aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, die bei der Erteilung der Genehmigung nach den gesetzlichen Vorschriften vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Das Reichsgericht hat nun aber in einem Urteil vom 12. November 1937 nachdrücklich auf den Unterschied hingewiesen, der zwischen den Voraussetzungen für die Versagung einer beantragten Konzession und denen für die Entziehung einer bereits erteilten Genehmigung besteht Für die Versagung genüge es, daß eine Tatsache vorliegt, die die Annahme unzureichender Zuverlässigkeit rechtfertigt. Für die Entziehung einer erteilten Konzession reiche dagegen die bloße Annahme mangelhafter Zuverlässigkeit nicht aus. Es müßten vielmehr bestimmte Handlungen oder Unterlassungen festgestellt sein, die die mangelhafte Zuverlässigkeit beweisen. Denn durch die Konzessionsentziehung werde dem Inhaber eines bereits genehmigten Betriebes in der Reyel ein erheblicher Vermögensschaden zugefügt, wenn sie nicht gar den Verlust seiner Existenz nach sich ziehe. Das Reichsgericht fordert daher in dem genannten Urteil, daß dem Gewerbetreibenden eine erteilte Konzession grundsätzlich so lange belassen werden soll, als er sich nicht offensichtlich als ungeeignet oder unwürdig erweist. Es müssen zumindest bestimmte Handlungen oder Unterlassungen des Konzessionsinhabers beanstandet werden, wenn ihm die Erlaubnis zum Weiterbetriebe seines Gewerbes entzogen werden soll. Auf eine bloße Annahme der Unzuverlässigkeit kann die Konzessionsentziehung nicht gestützt werden. Das gilt nach den Darlegungen des Reichsgerichts sowohl für die Entziehung einer erteilten Konzession wie für die Untersagung eines Gewerbebetriebs. Im Falle einer unberechtigten Konzessionsentziehung billigte das Reichsgericht den Betroffenen einen Schadenersatzanspruch zu. Provisionsvertreter sind nicht kranken versicherungspflichtig Selbständige Handelsvertreter erhalten kein Gehalt, sondern lediglich eine Provision für die von üinen getätigten Verkäufe. Sie sind daher auch nicht als Angestellte anzusehen und unterliegen, n i c h t der Krankenversicherungspflicht Hieran wird nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Oberversicherungsamtes Chemnitz (III a 34/37) auch dadurch nichts geändert, daß dem Provisionsvertreter von seinem Auftraggeber eine bestimmte Provisionsgarantie gewährt, also eine Mindestprovision auch dann ausgezahlt wird, wenn er aus irgendeinem Grunde durch seine Verkäufe vorübergehend einen bestimmten Mindestprovislonsbetrag nicht erreicht. Auch hierdurch wird der Provisionsvertreter nicht Angestellter, denn die ihm gezahlte Mindestprovision stellt kein Gehalt dar. Die unzulässige Zugabe Ein Möbelhändler hatte einen Kauf Interessenten, den ein Werber zum Besuch seines Möbellagers veranlaßt hatte, mit Kaffee und Kuchen bewirtet und ihm auch den infolge des Besuchs gehabten Lohnausfall durch den Werber ersetzen lassen. Er wurde deshalb wegen Verletzung* der Verordnung Uber das Zugabewesen zu einer Geldstrafe verurteilt Als gegen die Verordnung verstoßend wurde nicht der Ersatz des Lohnausfalls und auch nicht die freie Beförderung des Interesseuten mit einem Kraftwagen nach dem Möbellager angesehen, wohl aber die freie Bewirtung mit Kaffee und Kuchen. An der Unzulässigkeit dieser Werbemethode wird nach der Entscheidung des Gerichts auch dadurch nichts geändert daß der Werber und nicht der Verkäufer die Kosten der Bewirtung getragen hat Das Gericht stellte sieb auf den Standpunkt daß ohne die Ruckendeckung des Möbelhändlers der Werber die Kosten nicht Übernommen hätte, und daß daher der Händler für den Verstoß gegen die Zugabenverordnung verantwortlich sei. ■ . 'f - . ■■ „- Ausstellung von Schulerarbeiten. Im Vortragssaal der 4. Privaten Jüdischen Volksschule der indischen Gemeinde zu Berlin in der Fasanenstraße fand am 4. und 5. März eine Ausstellung von Schülerarbeiten des Zeichen- und Handfertigkeitsunterrichts statt. Diese Ausstellung lieferte einen Beweis dafür, was die beiden genannten Klassen leisten, und wie in unserer jüdischen Schuljugend heute systematisch der Sinn und das Gefühl für die handwerkliche Arbeit geweckt und gebildet wird. Die Jungen und Mädchen malten und zeichneten Plakate, Landkarten, Porträts, entwarfen Inneneinrichtungen, illustrierten spannende Indianergeschichten, lernten Plakatschrift, um sich in Bildreportagen für Werbehefte und Prospekte, in Inseraten für die Jüdische Winterhilfe und in Statistiken zu versuchen. So boten die Wände ein buntes Bild aller dieser, 'teilweise sehr beachtlichen Schülerarbeiten, die unter Leitung des Zeichenlehrers Bielefeld gefertigt worden waren. Auf dem Tisch in der Mitte des Saales lagen, bunt durcheinandergewürfelt, die in der Handfertigkeitsklasse des Lehrers Laboschin hergestellten Arbeiten ausgebreitet. Da waren entzückende Stickereien, Ledergürtel, Kragen, Taschen, Photoalben, mit lustigen Bildern versehene Kochbücher, Küchenbrettchen, ein Chanukkaleuchter usw. zu sehen. Jedermann konnte die aus Holz oder Leder gearbeiteten Gegenstände, die geschmackvoll gebundenen Bücher, Mappen und Hefte selber in die Hand nehmen und die saubere und handwerksgerechte Ausführung feststellen. Man spürte es, mit welcher Freude und Begeisterung in diesen Klassen gearbeitet wird. Kurt Rewald. Redaktion. Erich Salinoer, Berlin W SO, Nodiodstr. 8 / Fernsprecher. 24 10 30. All* Anfragen und Einjendungen tlnd an die Redaktion des „Jüdischen Handwerker* zu richten. Redaktionsschluß am 5. jedes Monots. Verlag, Geschäftsstelle und Anzeigen Verwaltung. Zentralverband jüdischer Handwerker, Berlin W SO, NadiodstraBe 8 / Fernsprecher, 24 10 30. Postscheckkonto. Zemralverband lüdischer Handwerker, Berlin Nr. B4 224. »Der JOdlKke Handwerker" erscheint einmal monatlich, Mitte des Monats, mll der ständigen Beilage „Der indisch« Mitteilten d". ■eivga-Melat Vierteljährlich 50 Rpt. luzogllch Bestellgeld. Ilnielnummey Bestellungen nimmt |ede Postanstalt oder der obige Verlag, Berlin WS), NadiodstraBe 8, entgegen. Anzeigenpreise! Lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. S vom I. September 1936 gültig. Schluß der Anzeigenannahme■ Am 10. jeden Monats. Verantwortlichi Für den redaktionellen und für den Anzeigent e 11 i Erich Salinger, Berlin W SO. Drude. IL Scher k, Berlin SW61, DA. 3000, IV. Vj. 37.