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Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 3 (3.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
3 (3.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 47
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Der JüOifchc Mittclftanö Kr. 45 Beilage zum „Jüölfchen HanOroerher" TOfttj 1938 1 Die Einzelhandelsumsätze Die Dezember-Umsätze des Einzelhandels lagen im Jahre 1937 um 11 Prozent höher als im vorangegangenen Jahre, wobei berücksichtigt werden muß, daß, wie aus der günstigen Entwicklung der November-Umsätze hervorgeht, diesmal ein größerer Teif des Weihnachtsgeschäfts als sonst schon im Monat November getätigt wurde. Nachdem jetzt die statistischen Zahlen für das gesamte Kalenderjahr 1937 vorliegen, kann festgestellt werden, daß die Einzelhandelsumsätze ihren Aufstieg in sehr stetiger Weise fortgesetzt haben. Die Oesamtsumme der Umsätze des Einzelhandels im fahre 1937 wird auf annähernd 31 Milliarden Reichsmark beziffert. Das bedeutet ein« Steigerung der Umsätze gegenüber dem Vorjahre um etwa 10 Prozent Noch immer hat zwar der Einzelhandel die Umsatzhöhe des Hochkonjunkturjahres 1929 nicht ganz wieder erreicht. Aber die Umsätze bleiben mengenmäßig nur noch wenig hinter den damaligen zurück. In einigen Branchen, wie z. B. im Möbelhandel, konnten die Mengenumsätze des Jahres 1929 sogar schon überschritten werden. 1 Im Jahre 1937 waren die Umsätze des Facheinzelhandels in allen Zweigen höher als im Vorjahr. Die Steigerung der Umsätze der Lebensmittelfachgeschäfte, der Schokoladen- und Süßwarengeschäfte, der Tabakwarengeschäfte u. a. entsprach ungefähr der durchschnittlichen Umsatzerhöhung Im Einzelhandel oder ging noch etwas über diese hinaus. Der T e x - til- und BekTeidungseinzelhandel erreichte sogar eine Umsatzsteigerung von 14,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Vor allem weisen die Hausrats- und Herrenkleidungsfachgeschäfte, ferner die Wäsche- und Bettwarenfachgeschäfte überdurchschnittlich hohe Umsatzsteierungen auf. Auch in den Kurz-, Weiß- und Wollwaren-, in en Schnittwaren- und in den Teppich-. Möbelstoff- und Oardinengeschäften war die Entwicklung der Umsatztätigkeit befriedigend. Die Umsatzerhöhung in den Schuhgeschäften betrug ebenfalls 17 Prozent, so daß diese also gegenüber einer früher bisweilen weniger günstigen Umsatzgestaltung' kräftig aufholen konnten. Dagegen bleibt die Umsatzzunahme in den Hut- (sowohl Damenals auch Herrenhut-) Geschäften, in den Handarbeits- und Korsettwarengeschäften hinter dem Durchschnitt zurück. Außerdem war auch diesmal die Umsatzerhöhung der Waren- und Kaufhäuser erheblich Seringer als die des Facheinzelhandels. Die Warenhausumsätze berstiegen die des Vorjahres um insgesamt 7,8 Prozent. Die Lebensmittelumsätze der Warenhäuser weisen sogar abermals einen Rückgang auf. Aber auch die in Textilwaren und Kleidung haben nur um 8,6 Prozent zugenommen gegenüber einer Zunahme von 14,1 Prozent im Textilfachhandel. Der Vorsprung, den der Facheinzelhandel in bezug auf die Umsatzentwicklung in den letzten Jahren zeigte, hat sich also im Jahre 1937 noch vergrößert, und es sind keine Anzeichen mehr dafür da, daß dieser Vorsprung von den Warenhäusern wieder eingeholt werden würde. Auch die Kaufhäuser weisen eine schwächere Umsatzzunahme als die Fachgeschäfte auf. da ihre Umsätze sich gegenüber dem Vorjahre um 8,9 Prozent (also etwas kräftiger als die der Warenhäuser, aber bei weitem nicht in dem Umfange wie in den Fachgescnäfteu) erhöht haben. Die Umsatzsteigerung des Facheinzelhandels kam am meisten den kleineren Geschäften zugute. So nahmen z.B. die Umsätze der kleinsten Betriebsgröße des Facheinzelhandels um 18,2 Prozent, die der größeren Betriebe dagegen nur um 9,7 Prozent zu. Auch in den einzelnen Bezirken sind Unterschiede zu beobachten. So haben sich z. B. die Einzelhandelsumsätze in Leipzig, Chemnitz, Nürnberg und Köln stärker erhöht als etwa in Stuttgart oder Reichenbach L V., ferner in Berlin-Brandenburg, Schlesien und Barern stirker als in Hannover, Ostpreußen und Baden. Beschrankungen bei der Einstellung Jugendl.welbl. Arbeitskräfte Um den Mangel an weiblichen Arbeitskräften In der Land- und Hauswirtschaft zu mildern, wird In einer Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 15. Februar 1938 vorgeschrieben, daß ledige weibliche Arbeitskräfte unter 25 Jahren von privaten und öffentlichen .Betrieben und Verwaltungen nur dann als Arbeiterinnen oder Angestellte eingestellt werden dürfen, wenn sie eine mindestens einjährige Tätigkeit in der Land- oder Hauswirtschaft nachweisen. Vom Lande stammende Arbeitsuchende müssen diese Tätigkeit auf dem Lande abgeleistet haben. Der Einstellungsbeschränkung unterliegen nicht die Einstellungen in der Land- und Hauswirtschaft selbst Im übrigen bestimmt der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, welcher Personenkreis sowie welche Wirtschaf tskreise und Berufe dieser Einstellungsbeschränkung unterliegen. Die Anordnung ist am 1. Marz 1938 in Kraft getreten. Auf Orund dieser Anordnung hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in einer Durchführungsverordnung vom 16. Februar 1938 bestimmt, daß Betriebe des Bekleidungsgewerbes, der Textilindustrie und der Tabakindustrie ledige weibliche Arbeitskräfte unter 25 Janren, die bis zum 1. März 1938 noch nicht als Arbeiterinnen beschäftigt waren, nur dann einstellen dürfen, wenn sie mindestens ein Jahr lang in der Land¬ oder Hauswirtschaft tätig waren, und ihr Arbeitsbuch eine Bescheinigung darüber enthält. Das Oleiche gilt für die Einstellung von Angestellten für kaufmännische oder Büroarbeiten. Bei Abschluß eines Lehrvertrages kann das Pflichtjahr auch unmittelbar nach der Lehrzeit abgeleistet werden. In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Arbeitsamt, darüber, ob eine Einstellung unter diese Anordnung fällt. Das Arbeitsamt kann auch Ausnahmen zulassen und hierüber eine Bescheinigung im Arbeitsbuch erteilen. Preisstop für Versicherungsprämien Versicherungsprämien sind, wie der Reichswirtschaftsminister und der Reichskommissar für die Preisbildung in einem gemeinsamen Erlaß festgestellt haben, als Entgelte im Sinne der Preisstopverordnung vom 26. November 1936 anzusehen. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob es sich um Versicherungsprämien privater oder öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen handelt Versicherungsprämien dürfen daher grundsätzlich nicht erhöht werden. Es sei denn, daß zugleich die Leistungen des Versicherers entsprechend erhöht werden. Ebenso dürfen die Leistungen der Versicherer nicht vermindert werden, ohne daß die Prämien eine entsprechende Ermäßigung erfahren. Allerdings bedeutet hiebt jede Prämienerhöhung eine Verteuerung der Versicherung. Eine Verteuerung liegt z. B. nicht vor, wenn Leistung und Gegenleistung in gleichem Maße gesteigert werden. Es kann aber auch der Fall eintreten, daß sich das Risiko des . Versicherers derart vergrößert hat daß eine entsprechende Erhöhung der Prämien oder eine Herabsetzung der Leistungen vorgenommen werden muß. In solchen Fällen braucht ebenfalls nicht immer ein Verstoß gegen das Preiserhöhungsverbot vorzuliegen. Unzulässig ist es dagegen z. B., bei der Erneuerung eines einzelnen Versicherungsvertrages für den gleichen Versicherungsgegenstand erhöhte Prämien zu fordern oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen, ohne daß sich das Wagnis vergrößert hat Ausnahmen von dem Verbot einer Erhöhung der Versicherungskosten bedürfen einer besonderen Genehmigung. Außerdem können Ausnahmen z. B. im Rahmen der Sanierung einer notleidenden Versicherungsunternehmung oder einer notleidenden Versicherungssparte notwendig werden. In diesen Ausnahmefällen dürfen Prämienerhöhungen oder Leistungsherabsetzungen insoweit vorgenommen werden, wie es zur Herstellung eines die Belange der Versicherten gewährleistenden Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Neuerrichtung von Versandabteilungen Außer den Versandgeschäften im eigentlichen Sinne gibt es auch vielfach offene Verkaufsgeschäfte des Einzelhandels, an die Versandabtellungen angegliedert sind. Diese Einzelhändler betreiben also gleichzeitig den Warenverkauf in einem offenen Laden und ein Versandgeschäft. Für letzteres unterhalten sie, wenn es sich um größere Unternehmungen handelt, besondere Versand- und Verpackungsräume. Der Absatz wird, ganz wie in den Versandgeschäften, entweder durch schriftliche Werbung oder durch Reisende und Vertreter gewonnen. Zur Neuerrichtung derartiger Versandabteilungen ist ebenso wie zur Neuerrichtung von Versandgeschäften eine Genehmigung des Reichswirtschaftsministers erforderlich, soweit im Versandwege Waren vertrieben werden, die gemäß der Anordnung vom 20. Mal 1937 von der Qenehmigungspflicht für Versandgeschäfte erfaßt werden. Soll also ein neues Einzelhandels unternehmen errichtet werden, das sowohl ein

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