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Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 1 (1.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
1 (1.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 45
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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prüfen, ob diese Kündigung nicht für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeutet- Außerdem werden «ich die Arbeitsämter bemühen, die auf die«« Weise au» ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheidenden jüngeren Gefolgschaftsmitglieder mit besonderer Beschleunigung wieder in eine Arbeitsstelle zu bringen. Bei Entlassung Arbeltsbuch aushandigen Werm ein Arbeitgeber einen Angestellten oder Arbeiter entläßt, so muH diesem noch an dem Tage, an dem die Beschäftigung beendet ist, sein Arbeitsbuch ausgehändigt werden. Denn kein anderer Arbeitgeber darf den Entlassenen ohne gleichzeitige Vorlegung des Arbeitsbuchs einstellen und beschäftigen. Wenn daher der ausgeschiedene Arbeitnehmer bis zur Aushändigung des Arbeitsbuchs arbeitslos bleibt, so ist der bisherige Arbeitgeber, da er das Arbeitsbuch nicht rechtzeitig ausgehändigt hat, nach einer Entscheidung de« Arbeitsgerichts Neustrelitz zum Ersatz des Lohnausfalls verpflichtet. Ist in einzelnen Tarifordnungen die Aushändigung der Arbeitspapiere erst binnen einer Destimmten Frist vorgesehen, so haben derartige Bestimmungen hinsichtlich des Arbeitsbuchs keine Geltung. Kündbarkeit des Handlungsagentenvertrages Die Verträge des Handlungsagenten sind im allgemeinen ebenso wie die des Handlungsgehilfen mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluß jeden Kalendervierteljahrs kündbar. Diese Regel gilt aber nur, wenn keine anderen Abmachungen jvereinfeut_worden sind. Mit einem Handlungsgehilfen kann keine Kündigungsfrist rechtsgültig vereinbart werden,—die nicht in mindestens einmonatiger Frist zum Ende des Monats erfolgt Für den Handlungs a g e n t e n gilt diese Vorschrift jedoch nicht. Nach einer Entscheidung des Reichsarbeitegerichts kann m einem Agentenvertrage auch eine kürzere Kündigungsfrist, insbesondere also auch tägliche Kündi-?u n g vereinbart werden. Ein wirklicher Agentenvertrag liegt reihen nur dann vor, wenn aus ihm eine ausreichende wirtschaftliche Unabhängigkeit des Agenten, die diesen ja vom Handlungsgehilfen unterscheidet, einwandfrei hervorgeht. Die Provision der Handelsvertreter Der Reichskommissar für die Preisbildung hat in einem Runderlaß (Nr. 192/37) vom 29. Dezember 1937 zu den Provisionen der Handelsvertreter Stellung genommen. Der Erlaß betont die volkswirtschaftliche Bedeutung des Hanlelsvertreterstandes und bestimmt, daß Beschwerden über unberechtigte Kündigungen. Provisionsherabsetzungen oder sonstige Vertragsverscnlecnterungen in einem besonderem Verfahren durch die Industrie- und Handelskammer und die Preisbildungsstellen geprüft und erledigt werden sollen Ausübung des Wandergewerbes Nach einer Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 14. Dezember 1937 sollen Wandergewerbe- und Stadthausierscheine für 1938 von den zuständigen Stellen nur dann erteilt-werden, wenn das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Arbeitsamt der Erteilung des Scheins zugestimmt hat. Das Arbeitsamt soll die Zustimmung versagen, wenn aus Staats- oder wirtschaftspolitischen Gründen eine zweck vollere Ausnutzung der Arbeitskraft erforderlich ist Auch ein bereits erteilter Wandergewerbe¬ oder Stadthausierschein kann auf Antrag des Arbeitsamts aus diesem Grunde entzogen werden. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahme ist die Geltungsdauer der Wandergewerbe- und Stadthausierscheine zunächst bis zum 31. Januar 1938 verlängert worden. Ein besonderer Verlängerungsvermerk ist nicht erforderlich. Zulassige Gelegenheitsgeschenke Ein Kaufmann, der an Kunden anläßlich der Konfirmation Gebrauchsgegenstände von geringerem Wert verschenkt hatte und deshalb in erster Inatanz wegen Verstoßes gegen das Zugabeverbot zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, wurde in der Berufungsinstanz freigesprochen Dieses Erkenntnis wurde damit begründet, daß der angeklagte Kaufmann sich gemäß dem örtlichen Brauch auch ah Privatmann zu den Konfirmationsgeschenken verpflientet gefühlt hätte. Hauptleistung (d. h. der Verkauf von Waren an die Kundschaft) seien in diesem Falle räumlich und zeitlich weit getrennt. Das Geschenk habe nur eine Aufmerksamkeit dargestellt und habe weder der Werbung gedient, noch sei es ab) Zugabe - zu den früher eingekauften Waren anzusehen. In dem Urteil wurde also zwischen „Zugabe" und „Oelegenheitsgeschenk" unterschieden. Zu beachten ist freilich, daß es sich hier um kleinstädtische Verhältnisse handelt, bei denen ein engeres personliches Verhältnis zwischen dem Kaufmann und seinen Kunden anzunehmen ist. Eine Verallgemeinerung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Trennung zwischen Zugabe und Gelegenheitsgescnenk wird also nicht ratsam sein. Heimarbeiterlöhne sind In bar zu zahlen Der Reichstteuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Mittelelbe in Magdeburg hat vor einiger Zeit darauf aufmerksam gemacht, daß es unzulässig ist, in Heimarbeit Beschäftigte mit Wechseln zu bezahlen. Die Entgelte der Heimarbeiter gelten als Löhne. In 8 115 der Gewerbeordnung wird aber vorgeschrieben, daß Gewerbetreibende verpflichtet sind, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Zu den Arbeitern gehören auch die Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden, wie im § 119 b der Gewerbeordnung ausdrücklich festgestellt wird. Andererseits gehören zu den Gewerbetreibenden, die ihrerseits verpflichtet sind, den von ihnen Beschäftigten die Löhne in bar zu bezahlen, auch die Hausgewerbetreibenden, wenn sie selbst Gehilfen oder Mitarbeiter beschäftigen. — Die Hingabe von Wechseln ist in keinem Falle als Barzahlung anzusehen. Da die Bezahlung von Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden in bar gesetzlich vorgeschrieben ist, dürfen bei der Barzahlung auch keine Rabatte von den Entgelten in Abzug gebracht werden. Es handelt sich hier um Lohnansprüche, bei denen jeder Abzug von Barzahlungsrabatten unzulässig ist. Solche Abzüge verstoßen außerdem auch gegen die Tarifordnungen. Der Treuhänder der Arbeit wies darauf hin, daß Zuwiderhandlungen gegen die Barzahlungsverbot und gegen die Tarifordnungen mit Geld- oder Gefängnisstrafen bedroht sind Die Berufsbezeichnung im Fernsprechbuch -Der Rekhspostminister hat knirHrh verfügt, daß bei Eintragungen in das Amtliche Fernsprechbuch künftig die Wünsche der Teilnehmer berücksichtigt werden tollen. Demgemäß werden Voranstellungen der Beruts- oder Geschäftsbezeichnung im Fernsprechbuch nicht mehr beanstandet werden. Jeder Handwerker wird sich also nunmehr unter Voransetzung seiner Berufsbezeichnung als Schlossermeister, Malermeister usw. in das Fernsprechbuch eintragen lassen können. Die Werbewirkung der Eintragungen wird dadurch wesentlich erhöht werden. Den Kunden wird es ferner möglich sein, unter der Berufsbezeichnung des gesuchten Handwerkers einen in seiner Nähe wohnenden im Fernsprechverzeichnis aufzufinden. Merktafel der Wirtschaft Die Arbeitsbücher verstorbener Angestellter oder Arbeiter müssen von den Angehörigen oder dem Betriebsführer ohne besondere Aufforderung an das zuständige Arbeitsamt zurückgegeben werden. '.Jr ».'*■ -. ' * ~ "'wJWfo-^^*y. Wer Fußpflege selbständig gewerblich betreibt, muß sich bei der Fachgruppe Schönheitspfleger (Kosmetiker) anmelden. Die Meldepflicht läuft am 31. Januar 1938 ab. Die Fachgruppe befindet sich in Berlin SW. 19, Dresdener Straße 50/51. " . •' ... Hinweise auf den ausländischen Ursprung einer Ware sind bei Angeboten und Werbung im Verkehr mit den Verbrauchern nicht gestattet. Es Ist daher z. B. unzulässig, Waren im Schaufenster, im Laden, in Inseraten oder in Preislisten' als englisches oder schweizerisches Fabrikat oder dergl. zu bezeichnen. Dagegen dürfen die Waren selbst Markenzeichen tragen, die den ausländischen Ursprung erkennen lassen. Nur dürfen solche Ursprungzeichen J nicht in auffälliger Weise, z. B. im Schaufenster, zur Schau ' gestellt werden. —.______ ' » ' - Auf Grund des § 2 des Oesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans hat der Reichskommissar für die Preisbildung verordnet, daß die Preise für rohe oder be- oder verarbeitete Spinnstoffe, soweit sie nicht überwiegend unter Verwendung von Papier oder Metallfäden hergestellt sind, auch unter die im § 17 Abs. 1 und 2 des Spinnstoffgesetzes bestimmten Preise um den Betrag gesenkt werden müssen, um den sich die tatsächlichen Einkaufspreise der Roh- oder Hilfsstoffe sowie der Halb- oder Fertigwaren e r - mißigt haben- Das gleiche gilt für den Verarbeitung - vertust. Redoktloni Erl* Solinger, Berlin W 50, Nodloditr. 8 / Fernsprecher, 24 10 30. All« Anfragen und Einsendungen lind an die Redaktion des .Jüdischen Handwerker" zu richten. Redaktionsschluß am 5. |edes Monats. Verna, Geschäftsstelle und Anzeigen-Verwaltung! Zentralverband Italiener Handwerker, Bertin W5u, NachodttraAe 8 / Fernsprecher, 34 10 30. Postscheckkonto. 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