Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 12 (12.1937) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
12 (12.1937)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 44
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal additional
OCR quality
91% known words query
IRI
…/6492337-5771060-5771275-5771304--580-4883363
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Bei der Veranstaltung von Verlosungen (Tombola) mufl darauf geachtet werden, daß dabei nach einer Bestimmung des Werberats nicht für die Spender der verlosten Gegenstände geworben werden darf.. Es darf auf diejenifen Geschäftsleute, die zur Stiftung von Preisen für eine dmbola aufgefordert werden, keinerlei Druck ausgeübt werden. Auch aus dieser Erwägung heraus soll die Tombola nicht mit einer Werbung verbunden sein. Oestattet ist es jedoch, die Namen der Spender der verlosten Gegenstände zu nennen. Gütezeichen und Warenzelchen Als „Gütezeichen" bezeichnet man Kennzeichen, durch die bestimmte Wirtschaftsgruppen Mindest qua I it i t e n des gekennzeichneten Erzeugnisses gewährleisten wollen. Warenzeichen werden dagegen von zahlreichen Finnen gebraucht, die damit lediglich die Herkunft der Ware aus ihrem Betriebe bekunden wollen. Der Werberat hat bestimmt, daß Warenzeichen nur dann als „Gütezeichen" gelten können, wenn sie auf Grund einer Gemeinschaftsleistung zustande gekommen sind, und wenn durch eine ständige Ueberwachung für das Vorhandensein der garantierten Beschaffenheit der Ware gesorgt wird. Warenzeichen einzelner Firmen dürfen also nicht „Gütezeichen" genannt werden. Doch kann in der Werbung darauf hingewiesen werden, daß das Warenzeichen der Herstellerfirma die Qualität der Ware verbürge. Übertreibung In der Werbung Vor einiger Zeit hat ein Landgericht ein gewerbliches Unternehmen, auf dessen Briefhogen.-Rechnungen und sonstigem Werbematerial ein Oebäude abgebildet war, das den wirklichen Geschäftsräumen nicht entsprach, nicht wegen Ver-' stoßes gegen das Wettbewerbsgesetz verurteilt, weil es die Abbildung nicht als zur Täuschung der Oeffentlichkeit geeignet ansah und darauf hinwies, daß der Verkehr an starke Uebertreibungen in der Reklame gewöhnt sei. Das Oberlandesgericht hat sich ab Berufungsinstanz jedoch auf einen entgegengesetzten Standpunkt gestellt und dahin <errtschieden, daß Uebertreibungen in der Werbung in jedem Falle dann unzulässig seien, wenn sie der Wahrheit widersprechen und geeignet sind, die Oeffentlichkeit irrezuführen. Eine solche Irreführung liegt nach der Auffassung des Oberlandesgerichte immer dann vor, wenn das Publikum nicht mit Oewißheit imstande ist, die Uebertreibung auf das Maß des Wirklichen zurückzuführen. Dazu ist es z. B. imstande, wenn die Unwahrheit — etwa bei Verwendung von übertreibenden Karikaturen in der Werbung — ersichtlich zutage tritt. Wird dagegen durch Abbildung eines Gebäudes fälschlich der Eindruck eines Großunternehmens erweckt, so wird das Publikum getäuscht und sein Vertrauen zur Werbung erschüttert. Diese Handlung verstößt gegen die Richtlinien des Werberats, nach denen in der Werbung alle Angaben wahr und klar sein müssen, und auch die Möglichkeit einer Irreführung vermieden werden muß. Wel h nachtsgeschenke, die keine Zugaben, sind Wenn Kunden zu Weihnachten kleine Geschenke, wie Notizbücher, Abreißkalender, Bleistifte, und dergl. gegeben werden, so werden diese Geschenke nicht als Zugaben an- Seschen, denn es besteht kein Zusammenhang zwischen der lauptleistung, dem Kauf, und dem gewährten Qeschenk, da dieses ja nicht von dem Kauf abhängig gemacht wird. Diese Weihnachtsgeschenke gelten nur als Belohnungen für treue Kundschaft und verstoßen daher, wie mehrfach von Gerichten und Einigungsämtern für Wettbewerbsstteitigkeiten festgestellt worden ist, nicht gegen die Zugabeverordnung. Kündigungsschutz für Ladenmieter Geschäftsräume unterstehen bekanntlich nicht den Mieterschutzgesetzten, es sei denn, daß sie in wirtschaftlichem Zusammenhange mit Wohnräumen vermietet worden sind, und die Jahresfriedensmiete die in den Mieterschutz Sest .nmungen festgesetzte Orenze nicht überschreitet. In!»•■ II. Ausführungsverordnung vom 27. September 1937 :u der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen .st aber nunmehr vorgeschrieben worden, daß für jede Mieterhöhung eine ausdrückliche Genehmigung der Preisbildungsstelle erforderlich ist Die Entscheidung über solche Genehmigungsanträge liegt gemäß der IV. Anordnung über .die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des RcichskommUsars für die Preisbildung vom 27. September 1937, soweit sie Mieten und Pachten für Wohnungen und Geschäftsräume betreffen, in der Hand der Stadt- und Landkreise. Durch die erwähnte III. Ausführungsverordnung ist praktisch ein weitgehender Kündigungsschutz auch für die Mieter von Läden und anderen Geschäftsräumen geschaffen worden. Denn jede Kündigung solcher Räume zum Zwecke der Mietstelgerung Ist nunmehr unmöglich, soweit nicht vorher eine Ausnamnegenehmigung erteilt worden ist Beschäftigung von Helmarbeitern Wenn efn Etazethandelsgeschäft Waren von Heimarbeitern oder Hausgewerbetreibenden anfertigen läßt, so muß et darauf achten, daß der Lieferant im Besitze eines vorschriftsmäßigen Entgeltbuchs ist. In dem Entgeltbuch muß außer den Personalien des Heimarbeiters und seiner regelmäßigen Mitarbeiter auch der Auftraggeber genannt sein, der den Heimarbeiter beschäftigt. Das Entgeltbuch muß, um gültig zu sein, von dem zuständigen Arbeitsamt mit einem Sichtvermerk versehen werden. Die in dem Entgeltbuch enthaltenen Vorschriften sind sorgfältig zu beachten. Außerdem müssen die Entgelte aller in Heimarbeit ausgegebener Arbeitsstücke in ein Entgeltverzeichnis eingetragen werden, das jedem Heimarbeiter zugänglich sein soll. Diese Vorschriften gelten für jedermann, der Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende beschäftigt. Warnung vor Tarnung Der Versuch, den jüdischen Charakter einer Firma zu verhüllen oder in den Hintergrund treten zu lassen, kann leicht zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz führen. Das Oberlandesgericht in München hat einen jüdischen Firmeninhaber wegen Uebertretung des § 15a der Gewerbeordnung, zugleich aber auch wegen unlauteren Wettbewerbs oestraft, weil er seinen Familiennamen, aus dem der jüdische Charakter des Geschäfts zu erkennen war, nur mit Kleinen schwarzen Büchstaben auf dunklem Untergrund in einer Ecke der Eingangstür, dagegen seine Firmenbezeichnung, aus der nicht zu ersehen war, daß es sich um ein jüdisches Geschäft handelt, an verschiedenen Stellen an der Außenseite des Ladens mit großen, in die Augen fallenden Rurhntnhfn angebracht hatte Bekanntlich schreibt der § 15a der Reichsgewerbeordnung vor. daß Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gastbezw. «Schankwirtschaft betreiben, verpflichtet sind, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich auch die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen. Diesen Vorschriften ist nicht genügt, wenn die Aufschrift des Familiennamens für den Durchschnittebeobachter nur bei außergewöhnlicher Aufmerksamkeit zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Beschriftung des Geschäftsladens eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung über die geschäftlichen Verhältnisse darstellt, und daß im vorliegenden Falle durch die Verschleierung der Tatsache der Nichtubereinstimmung des Familiennamens des Geschäfteinhabers mit der Firmenbezeichnung der oberflächliche Leser irregeführt werden könne. Durch diese Irreführung von Käufern werde auch gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen, weil infolge der Tarnung das Angebot des Kaufmanns günstiger erscheine. Gegen die Möglichkeit einer Irreführung der Käufer richtet, sich ferner eine Entscheidung des Werberats der Deutschen Wirtschaft, durch die die Unterschrift „Mit deutschen Oruß" in dem Werbesch reiben einer jüdischen Firma für unzulässig erklärt wird, weil sie geeignet sei, über die jüdische Eigenschaft der werbungtreibenden Firma hinwegzutäuschen. Dagegen hat der Werberat die in dem gleichen Werbeschreiben enthaltene Ueberschrift „Verehrte Kundin" nicht beanstandet, indem er ausführte, daß es in der Werbung üblich sei, nicht nur solche Personen ab Kunden zu bezeichnen, mit denen bereits eine Geschäftsverbindung besteht, sondern auch alle diejenigen, bei denen ein Bedarf für die angebotene Ware oder Leistung vorausgesetzt werden kann. Da hiernach in der Anrede;,Verehrte Kundin" nicht die Behauptung einer gegenwärtigen oder früheren Geschäftsverbindung liege, brauchten sich Empfänger des Werbeschreibens, die es ablehnten, mit jüdischen Firmen Geschäfte zu machen, wegen dieser Anrede ,in einem allgemeinen Werbeschreiben einer jüdischen Firma nicht beleidigt zu fühlen. Eid Werbeverbot für jüdische Firmen bestehe nicht, und es würde andererseits zu weit führen, von jüdischen Werbungtreibenden zu verlangen, daß sie vor Versendung von Werbeschreiben prüfen, ob der Empfänger auch als Abnehmer für ihre Waren oder Leistungen in Frage kommt Daher sei es nicht zu vermeiden, daß auch solche Personen Werbeschreiben jüdischer Firmen erhalten, die ab deren Kunden nicht in Betracht kommen. Rcdaktiont Erich Sallng*r, Berlin W 50, Nachodstr. 8 / Fernsprecher: 24 10X. Alle Anfragen und Einsendungen sind an die Redaktion des Jüdischen Handwerker" zu'richten. Redaktionsschluß am 5. jedes Monats. Verlag, Oesdiäftsstelle und Anzeigen-Verwaltung■ Zentralverband jüdischer Handwerker, Berlin W 50, NodiodstraOe B / Fernsprecher. 24 10 30. Postscheckkonto: Zentralverband jüdischer Handwerker! Berlin Nr. 84 226. Bestellungen nimmt |ede Postonstolt oder der obige Verlag, Berlin W 50, Nochodstrafte 8, entgegen. Anzeigenpreise■ Lt. Preisliste aul Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 5 vom I. September 1936 gültig. Schluo der Anzeigenannohme: Am 10. jeden Monats. Verantwortlichi Für den redaktionellen und für den Anzeigenteil. Erich Salinger, Berlin W 50. Drude t R Scherk. Berlin SW6I, DA 3000, III Vi 37 12

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.