Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 12 (12.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 44
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der JfltHfche Mittelftanö 3tc. 42_Beilage zum „JQOtfchen HanOrecrhei^^_fltaember 1937 Umsätze des Großhandels Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Oesamtlage sind die Umsätze des Großhandels nicht weniger wichtig als die des Einzelhandels. Sie zeigen wie der Einzelhandel als Abnehmer des Großhandels seine Einkäufe zu gestalten für richtig hält, und wie er demgemäß seine -eigene weitere Umsatztätigkehr beurteilt. Im ersten Halbjahr 1937 waren die Umsätze fast aller Zweige des Großhandels, die statistisch erfaßt worden sind, höher als im Vorjahr. Die durchschnittliche Gesamtsteigerung wird auf 15 Prozent veranschlagt. Sie war im wesentlichen auf mengenmäßige Erhöhungen der Umsätze zurückzuführen, denn Preiserhöhungen sind im allgemeinen nur bei Auslandswaren und in erheblichem Umfange aus aus ausländischen Rohstoffen hergestellten Waren eingetreten. Was die einzelnen Branchen des Großhandels anbetrifft, so erzielte der Nahrungsmittelgroßhandel eine durchschnittliche Umsatzsteigerung von 11 Prozent. Dagegen erhöhten sich z. B. im Süßwarengroßhandel die Umsätze um 24 Prozent Man darf hieraus schließen, daß infolge der Zunahme der Kaufkraft der Verbraucher insbesondere auch wieder dringende Bedürfnisse reichlicher befriedigt werden können. Der Tabakwarengroßhandel hat seine Umsätze um 10 Prozent, der Oroßhandelmit Fahrrädern und Fahrradteilen nur mir 4 Pitrirnt rrhfthrn kftnnm Srhr günstig war dir Umsatzentwicklung im Großhandel mit Textilwaren und Kleidung. Die Umsatzsteigerung schwankt hier in den einzelnen Unterbranchen zwischen 17 und 27 Prozent. .-Der Tuchgroßhandel erzielte besonders'große Umsatzerfolge. Die Umsätze des Großhandels mit Polsterer- und Sattlerbedarf haben um 17 Prozent zugenommen, die Großhandelsumsätze in Baustoffen um 13 Prozent. Der gesamte Großhandel hat also recht ansehnliche Umsatzverbesserungen erreichen können. Sie sind im allgemeinen sogar größer ab die des Einzelhandels. Offenbar hat sich der Großhandel in steigendem Maße in den Warenumlauf vom Produzenten zum Verbraucher einordnen können, weil vielen Einzelhändlern der Bezug vom Großhandel vorteilhafter als der vom Fabrikanten zu sein scheint Winters chluf^verkä u f e Die Winterschlußverkäufe des Einzelhandels beginnen am 31. Januar 1938. Folgende Waren sind von den Winterschlußverkäufen ausgeschlossen, dürfen also während der Winterschlußverkäufe nicht zum Verkauf gestellt werden: Weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Ronnessel und blauer Köper, Taschentücher jeder Art, Handtücher jeder Art einschließlich Frottierhandtücher, Küchenhandtücher, Küchengeschirrtücher und Badetücher, Erstlingswäsche einschließlich Einlagen und Windeln, Bettwäsche und Inletts jeder Art, einfarbige gewirkte und gestrickte Unterwäsche aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle entharten, weiße Hemden jeder Art, einfarbige und Melangestrümpfe aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Bettfedern, Kapok und sonstiges Bettenfüllmaterial,' Matratzen, Matratzenschoner, Reformunterbetten, Bettstellen, blaue Mützen jeder Art schwarze steife Herrenhüte, Seidenhüte, Klaphüte und schwarze weiche Herrenhüte, Berufskleidung (zugelassen sind jedoch Livreen und Schofföranzüge), einfarbige Arbeitskittel und Schürzen aus Oespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Pelze, pelzgefütterte Mäntel, Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art einschließlich Läufer und Vorlagen. Herrenstöcke und Schirme jeder Art. Vorzugsangebote Wenn in Ankündigungen Vorzugspreise für den Fall versprochen werden, daß die Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist eingeht, so müssen diese Vorzugspreise niedriger sein, als diejenigen, die in einschlägigen Einzelhandelsgeschäften allgemein für gleiche Waren gefordert werden. Derartige Ankündigungen dürfen, wie der Werberat entschieden hat, auch nicht in regelmäßigen - Zeitabschnitten w i e d e rh o 11 werden, denn beim Publikum wird durch diese Angebote der Eindruck erweckt, daß es sich um eine wirklich einmalige Gelegenheit handele. In der häufigen und regelmäßigen Wiederholung solcher Vorzugsangebote kann daher eine Täuschung des Publikums liegen, denn es handelt sich ja dann in Wirklichkeit um ein reguläres, nicht um ein „Vorzugs"-Angebot Offener Sonntag und Großhandel Im Ortspolizeibezirk Berlin sind über die Offenhaltung der Großhandelsbetriebe am Sonntag, dem 19. Dezember, besondere Bestimmungen erlassen worden. An diesem Sonntag dürfen Gefolgschaftsmitglieder während 4 Stunden in der Zeit von 13—19 Uhr beschäftigt werden, soweit dies zur unmittelbaren Belieferung von offenen Verkaufsstellen und Straßenhändlern notwendig ist. Jeder Unternehmer im Großhandel, der hiervon Oebrauch .machen will, muß bis spätestens am 17. Dezember die von ihm gewählten 4 Stunden durch augenfälligen Anschlag in den Betriebsräumen bekanntgeben. Kalteschutz In Ladengeschäften In der kalten Jahreszeit müssen die Vorschriften über dsi Kälteschutz der Angestellten beachtet werden. Die Temperatur in Läden soll im allgemeinen mindestens + 16 Grad Celstus~betragcit. Sie darf Keinesfalls nixtrig»r als 10 Grad Celsius sein. Bei einer Außentemperatur von weniger alt 4- 6 Orad müssen Ladentüren und Schaufenster während der Geschäftszeit geschlossen bleiben, soweit nicht der Geschäftsverkehr ein Oeffnen erfordert. Neben dem Laden soll nötigenfalls ein auf mindestens 18 Orad erwärmter Aufenthaltsraum für die Angestellten vorhanden sein. Diesen sollen außer heißem Wasser erforderlichenfalls auch Matten. Filzüberschuhe, Heizsonnen usw. zur Verfügung gestellt werden, um sie vor gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Pfundbezeichnungen In der Werbung unstatthaft Das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. 12. 1935 schreibt vor, daß alle Leistungen nach Maß und Gewicht nur nach dem gesetzlichen oder den daraus abgeleiteten Einheiten an- Seboten und berechnet werden dürfen. Im Einzelhandel dürfen aher alle Waren nur nach Kilogramm-Einheiten berechnet, angeboten und verkauft werden. Preisauszeichnungen müssen auf Kilogramm- oder Gramm-Mengen abgestellt sein. Dementsprechend dürfen auch in der W e r b u n g nur noch Kilogramm- oder Gramm-, aber nicht mehr Pfundbezeichnungen gebraucht werden. Werbematerial und Drucksachen, in denen die Preisangaben nach Munden erfolgt sind, dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1937 aufgebraucht werden. Ebenso dürfen natürlich auch in 'Inseraten usw. die Preise künftig nur für Kilogramm- und Gramm-, nicht für Pfundmengen der angebotenen Waren angegeben werden. Preisausschreiben und Verlosungen Die Werbung durch Preisausschreibungen ist zwar nicht grundsätzlich untersagt, der Werberat der Deutschen Wirt- #haft hat aber für die Veranstaltung von Preisausschreiben Grundsätze festgelegt, die nicht unbeachtet bleiben dürfen. Gefordert wird u. a., daß bei der Stellung der Preisfrage d;n Bewerbern Gelegenheit gegeben werden muß, sich ern thaf: mit dem Gegenstände, für den geworben wird, oder m : d.-m werbenden Unternehmen zu beschäftigen. > Femer •)*>' die Losung der Preisfrage weder so leicht sein, dal d Verteilung der Preise schließlich nur im Wege der Auslosu ig an die Urheber der richtigen Lösungen stattfindet, noch so schwer, daß die richtige Lösung nur erraten werden kann. In keinem Falle darf die Beteiligung an einem Preisausschreiben von einem Kauf in bestimmter Höbe abhängig gemacht werden. Es ist sogar unerwünscht, wenn die Teilnehmer an dem Preisausschreiben gezwungen sind, das Geschäft zu betreten, um z. B. die Bedingungen abzuholen oder die Lösungen abzuliefern. Sämtliche in Aussicht «estellten Preise müssen wirklich verteilt werden, erforderchenfalls an die Urheber derjenigen Lösungen, die der richtigen am nächsten kommen. Zusammenfassend ist zu sagen, daß Preisausschreiben stets in einer derartigen Weise veranstaltet und durchgeführt werden müssen, daß das Vertrauen des Publikums nicht enttäuscht wird. 11