Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 10 (10.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 42
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Arbeitslosenversicherung das Recht erhatten, den Betrieben eine bestimmte Anzahl von männlichen und weiblichen älteren Angestellten zuzuweisen. Diese müssen eingestellt werden, soweit die Einstellung den Betrieben zugemutet werden kann. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sollen gegebenenfalls die zustandigen Wirtschaftgkammern gehört werden. Die Treueverpflichtung des Angesteilten Ein Angestellter darf während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Interessen seines Arbeitgebers nicht schädigen. Das gilt insbesondere auch in dem Falle, daß er ein eigenes Geschäft in der gleichen Branche zu erfinden beabsichtigt. Als eine Verletzung der TreuepfBcnt gegenüber dem Arbeitgeber ist es aber, wie durch ein Urteil eines westfälischen Arbeitsgericht kürzlich entschieden worden ist, nicht anzusehen, wenn der Angestellte, der ein eigenes Geschäft gründen will, noch während der Dauer des Angestelltenverhältnisses die zur Errichtung des eigenen Betriebes erforderlichen vorbereitenden Handlungen durchführvzu denen beispielsweise die Erlangung der Handelserlaubnis, das Suchen eines. Teilhabers, das Mieten eines Ladens und dergl. gehören. Er braucht nach dieser Entscheidung den Arbeitgeber von semer Absicht, sich selbständig zu machen, nicht zu unterrichten, solange er nicht sicher ist, die erforderliche Emzelhandefegenehmigung zu erhalten. Kundenbeförderung grundsätzlich unzulässig —:—Der Wf-rlx-rat der deutschen Wirtschaft Jiat jede unentgeltliche Beförderung von Kauflustigen zur Besichtigung von Geschäfts- oder Lagerräumen des Einzelhandels für unzulässig erklärt. Dabei st es gleichgültig, ob die Beförderung durch eigene oder gemietete Verkehrsmittel geschieht, ob Fahrkarten übersandt oder ob die Rückerstattung der Fahrtkosten in Aussicht gestellt wird. Auch soweit die Kundenbeförderung nicht gegen das Zugabeverbot verstößt, ist sie als unzulässige Werbung anzusehen, weil die unerrt- * gettlkh beförderten Kauflustigen sich oft zum Kauf verpflichtet fühlen, auch wenn sie vielleicht das Angebot nicht für günstig hatten. Eine Ausnahme von dem allgemeinen Kundenbeförderungsverbot läßt der Werberat nur dann zu, wenn der Kaufmann gebrechliche oder körperlich schwer behinderte Personen mit seinem eigenen Wagen abholt. Ferner ist es erlaubt, Kauflustige, die, aus eigenem Antrieb die Geschäftsräume des Kaufmanns aufgesucht haben, nach einem Lagerplatz, den der Kaufmann selbst unterhält, unentgeltzu befördern. Nicht zulässig ist es dagegen, den auflustigen z. B. nach dem Lager eines Lieferanten unentgeltlich zu befördern. Auch in den wenigen Ausnahmefällen, in denen eine Kundenbeförderung gestattet ist, wird dem Einzelhändler größte Zurückhaltung zur Pflicht gemacht. Insbesondere muß jeder Druck auf den Kauflustigen oder jede moralische Bindung des beförderten Kunden sorgsam vermieden werden. Maßnahmen gegen das Borgunwesen Im Einzelhandel wie im Handwerk sind in letzter Zeit Verschärfte Maßnahmen gegen das Borgunwesen ergriffen worden. So hat beispielsweise eine Fachgruppe des Einzelhandels in Recklingnausen kürzlich beschlossen, daß alle Einzelhändler auf einem Formular die Namen ihrer besonders schlecht zahlenden und mit hohen Schuldbeträgen rückständigen Kunden der Ortsgruppe mitzuteilen haben Diese wird auf Grund des erhaltenen Materials Schuldnerlisten anfertigen und sie allen Einzelhändlern zugängig machen. Hierdurch soll verhindert werden, daß diese Kunden zu andern Einzelhändlern abwandern und hier wiederum Waren auf Borg kaufen. Außerdem soll die Oeffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen des Borgunwesens systematisch aufgeklärt werden. Makler und Einzelhandelsschutzgesetz Die Grundstücks- und Hypothekenmakler, die sich mit dem Verkauf von E i.n z e 1 h a nd elsges ch ä f t en bebefassen, sind von ihrer Fachgruppe angewiesen worden, vor jedem Abschluß eines Kaufvertrages Käufer und Verkäufer auf die Vorschriften des Einzelhandelsschutzgesetzes und auf die Folgen ihrer Nichtbeachtung* aufmerksam zu machen. Die Kaufverträge sollen stets mit dem ausdrücklichen Vorbehalt abgeschlossen werden, daß die nach dem Einzelhandelsschutzgesetz erforderliche Genehmigung erteilt wird. Auch Anzahlungen sollen nur vorbehaltlich der Erteilung der Genehmigung geleistet werden. Die Makler sind ferner gewarnt worden, die Genehmigungserteilung als eine unwesentliche Formsache oder die gegebenenfalls erforderliche Prüfung als sehr leicht hinzustellen. Sie sollen Einzelhandelsschutzgesetzes und die aus diesen Bestimmungen unter Umständen erwachsenden Hindernisse des Kaufs sachgemäß unterrichten. Meldepflicht für Lehrlings-Ausbildungsleiter Der Lehrherr kann bekanntlich die Ausbildung des Lehrlings einem Vertreter fibertragen, der dann die gleichen Rechte und Pflichten wie der Lehrherr selbst hat. In einem Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom ö.Juli 1937 ist nun angeordnet worden, daß die Vertreter1, denen von einem Lehrherrn die Ausbildung von Lehrlingen übertragen worden ist, bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Eintragung in die Lehrlingsrolle a n - f' e m e 1 d e t werden müssen. Der Name des Ausbildungseiters und seine berufliche Stellung im Betriebe werden dann in der Lehrlingsrolle vermerkt. Zuwendungen an Angestellte des Abnehmers In einem Urteil der Oberlandesgerichts Düsseldorf ist es unter Bezugnahme auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als unzulässig bezeichnet worden, wenn ein Fabrikant den Angestellten seines Abnehmers besondere Zuwendungen oder Prämien für erhöhten Absatz der von ihm gelieferten Ware in Aussicht stellt und gewährt. Hieran wird nach Feststellung des Gerichts auch dadurch nichts geändert, daß die Prämien den Angestellten durch ihren Arbeitgeber übermittelt werden. Prämien an Angestellte des Abnehmers stellen eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, weil der Fabrikant sich durch sie einen Vorsprung vor andern Wettbewerbern mit nicht zu billigenden Mitteln verschafft, und weil ferner die Angestellten durch das Versprechen von Prämien verleitet werden können, die Kunden nicht nach rein sachlichen, sondern nach eigennützigen Erwägungen zu beraten. Selbst wenn daher der Arbeitgeber der Angestellten von der Gewährung der Prämien durch den Fabrikanten unterrichtet ist, Hegt eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, die nach Ansicht des Gerichts auch durch das Vorbringen, daß durch die Gewährung von Prämien ein neuer Artikel schneller eingeführt werden soll, nicht gerechtfertigt werden kann. Warenverkauf an die Gefolgschaft Großhändler bedürfen bekanntlich zur Abgabe von Waren an letzte Verbraucher einer Genehmigung auf Grund des Einzetharidelsschutzgesetzes, sofern nicht ein solcher Verkauf schon vor dem Inkrafttreten des Einzelhandelsschutzgesetzes, also vor dem 14. Mai 1933 stattgefunden hat. Für den Verkauf an eigene Angestellte des Großhandelsbetriebes ist jedoch eine derartige Genehmigung nicht erforderlich. Denn der Vertrieb von Waren an einen beschränkten Personenkreis, also in diesem Falle an die eigenen Angestellten ist nicht genehmigungspflichtig, weil ein solcher Vertrieb keine offene Verkaufsstelle darstellt. Es muß allerdings Vorsorge dafür getroffen werden, daß sich die Abgabe von Waren auf die Deckung des Bedarfs der Angestellten des Unternehmens und ihres engsten Familienkreisen beschränkt, und daß kein ausgedehnterer Kreis von Personen direkt oder ntdirekt beliefert wird. Verbot der Herstellung von Werbefahnen aus Spinnstoffen Nach einer Anordnung der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete sowie der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe dürfen Fahnen, Flaggen, Banner, Wimpel usw., die ausschließlich zu Werbezwecken dienen sollen, nicht mehr aus Spinnstoffen hergestellt werden. Dasselbe gilt für Spruchbänder jeder Art sowie Anschläge und Bespannungen, die Werbezwecken im Inlande dienen. Laufende Verträge durften nur bis zum 30. September 1937 erfüllt werden. Die Anordnung tritt, am 31.- Mai 1938 wieder außer Kraft. Geschäftliche Notiz. Die dem Herrn Oeorg Wedeil bis zu seinem Ableben gehörige Firma Max Peters, Kohlengroßhandlung, jst von den Herren Sandelowsky und Hans Wedeil übernommen worden. Herr Sandelowsky ist langjähriges Mitglied unseres Verbandes. Redaktion. Eridi Solinger, Berlin W50, Nochodstr. 8 / FernspreoW. 34 10 30. Alle Anfragen und Einsendungen sind an die Redaktion de* »Jüdischen Handwerker* zu rldtlen. Redaktionsschluß am S. jedes Monats. Verlag, Geschäftsstelle und Anzeigen-Verwaltung. Zentralverband Indischer Handwerker, Berlin WSo, NachodstrafJe 8 / Fernsprecher, 24 10 30. Postscheckkonto. Zentralverband ludischer Handwerker. Berlin Nr. 84 226. Bestellungen nimmt |ede Postanstalt oder der obig« Verlag, Berlin WSD, NadiodstraOe 8, entgegen. Anzeigenpreisei ü. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 5 vom I. September 1936 gültig. Schluß der Anzeigenannahme. Am 10. leden Monats. Verantwortlich. FOr den redaktionellen und für den Anzeigenteil. Erich Solinger. Berlin W SO. vielmehr die Vertragspartner über die Bestimmungen des Druck. R. Scherte, Berlin SW61, DA 3300, II. V|. 37