Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 9 (9.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 41
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Einstellung von Jugendlichen Angestellte oder Arbeiter im Alter von unter 25 Jahren können nach der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 im allgemeinen nur mit Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes eingestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Lehrlinge mit schriftlichem Lehrvertrag von wenigstens zweijähriger Dauer. Die Zuweisung von Arbeitskräften unter 25 Jahren durch das Arbeitsamt wurde bisher, wenn es sich um Facharbeiter handelte, bereits als ordnungsmäßige Genehmigung der Einstellung angesehen. Diese Erleichterung ist durch einen Erlaß vom 8. Juli 1937 auf Angehörige sämtlicher Berufsgruppen ausgedehnt worden, sofern Jugendliche unter 25Iahren von den Arbeitsämtern anstelle der von den Betriebsführern angeforderten älteren Kräfte zugewiesen werden. In diesen Fällen versieht das Arbeitsamt die Zuweisungskarte mit einem Stempel, aus dem hervorgeht, daß mit der Zuweisung bereits die Genehmigung im Sinne der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften erfolgt ist. Um bei späteren Betriebsprüfungen Schwierigkeiten zu vermeiden, können die Betriebsführer von dem Arbeitsamt auch nachträglich eine schriftliche Bestätigung der Genehmigung erhalten. Mißbrauch von Geschäftsgeheimnissen Es kommt vor, daß sich Angestellte, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Betriebe" ein eigenes Oeschäft eröffnen, die Kenntnis des Kunden- und Mitarbeiterkreises, die sie sich bei ihrem früheren Arbeitgeber erworben haben, zunutze machen, um diesem Kunden abspenstig zu machen. Dieses Verfahren kann als unlauterer Wettbewerb betrachtet werden und demgemäß strafbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Angestellte .die Kundenanschriften in der Zeit, in der er noch Angestellter war, planmäßig beschäfft hat, um sie später in dem eigenen Betriebe zu seinem Nutzen zu verwenden. Denn alle derartigen Geschäftsgeheimnisse sind geschützt, und der Angestellte darf die Kenntnis solcher Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebe nicht zur Schädigung seines früheren Arbeitgebers mißbrauchen. Der Entwurf eines Einzelhandelsberufsgesetzes Ueber die zu erwartende künftige Gestaltung des Einzelhandelsschutzgesetzes sind einige weitere Mitteilungen bekanntgegeben worden. Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel schlägt vor, den Begriff der Einzelhandelsverkaufsstelle fallen zu lassen und an ihrer Stelle den Begriff der einzelhindlerischen Tätigkeit dem künftigen Oesetz zugrundezulegen. Die gegenwärtig noch notwendigen Schutzbestimmungen gegen eine Uebersetzung sollen nicht in das Oesetz hineingenommen, sondern in der Durchführungsverordnung festgelegt werden. Dem Reichswirtschaftsminister soll die Ermächtigung gegeben werden, die Erlaubnis zur Ausübung der Einzelhandelstätigkeit, die in -dem künftigen Oesetz nur von dem Nachweis der Sachkunde der persönlichen Zuverlässigkeit und des Vorhandenseins ausreichender Betriebsmittel abhängig gemacht werden wird, auch dann zu versagen, wenn eine außerordentliche Uebersetzung vorhanden ist, und ferner auch eine Bedürfnisprüfung vorzuschreiben, wenn es sich um großkapitalistische Betriebsformen handelt. Ebenso sollen zurzeit geltenden Bestimmungen über die Branchenbereinigung in die Durchführungsverordnung des künftigen Einzelhandebberufs)- gesetzes übernommen werden. Einkaufe in jüdischen Geschäften Das Amtsgericht Remscheid hat die Klage eines jüdischen Geschäftsmannes gegen ein Parteimitglied auf Zahlung des Restkaufgeldes der von seiner Ehetrau gekauften Waren mit der Begründung abgewiesen, daß gegenüber dem deutschblütigen Ehemann die von der Ehefrau mit einem luden getitigten Kaufverträge keine Rechtswirkung haben könnten. ■ ■ 'C Ueber die Anfechtbarkeit von Käufen in jüdischen Geschäften sind kürzlich von zuständiger Stelle Darlegungen gemacht worden, denen folgendes zu entnehmen ist: Der Käufer, der einen Laden betritt, hat das Recht, sich darüber zu vergewissern, ob der Inhaber Jude ist oder nicht und im gegebenen Falle von einem Kauf abzusehen. Beantwortet der Verkäufer eine Frage nach seiner Rastenzugehörigkeit wahrheitswidrig, so ist die Anfechtung wegen Irrtums ohne weiteres begründet. Ein Kauf in einem judischen Geschäft ist dagegen nicht anfechtbar, wenn im Einzelfalle festgestellt wird, daß es dem Käufer gleichgültig gewesen ist, ob er bei einem Juden kauft oder nicht. Zweifelhaft ist die Rechtslage, wenn der Käufer sich nicht erkundigt hat, ob das Oeschäft ein jüdisches ist und hinterher erfährt, daß er bei einem Juden gekauft hat. Den jüdischen Geschäften ist eine allgemeine Offenbarungspflicht nicht auferlegt. Vielmehr hat der Käufer sich zu erkundigen. Er verliert aber durch die Unterlassung dieser Erkundungspflicht nicht sein Anfechtungsrecht. Es muß dann in jedem Einzelfalle sorgsam untersucht werden, ob die Frage, daß der Verkäufer ein Jude ist, für den Käufer ohne Bedeutung war oder nicht. Auflösung der Teilhaberschaft Der Klage des arischen Teilhabers einer Offenen Handelsfesellschaft auf Auflösung der Teilhaberschaft des jüdischen eilhabers hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil stattgegeben. Zur Begründung wurde dargelegt, daß der Gesellschaft bei Nichtausscheiden des jüdischen Teilhabers Entziehung der Handelserlaubnis angedroht worden war. Der Kläger wurde deshalb für berechtigt erklärt, unter sofortiger Auflösung der Gesellschaft das Linternehmen mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Das Gericht betonte, daß dem Ausschluß des jüdischen Gesellschafters irgendein strafartiger Charakter nicht anhafte, daß aber eine gemeinsame Tätigkeit eines Juden mitemem Arier grundsätzlich abzulehnen sei Aus dem Handwerker-Verband Am 8. Oktober 1937 begeht unser Kollege Schlossermebter Max Rosenthal seinen 65. Geburtstag, zugleich das 40jährige Jubiläum seiner Selbständigkeit. Dieser seit nunmehr vier Jahrzehnten bestehende Betrieb erfreut sich auf Grund seiner Leistunsen in allen Kreisen höchster Anerkennung. Ab Lehrmeister konnte Kollege Rosenthal, der üie fachliche Ausbildung der ihm anvertrauten Lehrlinge selbst leitet, beachtliche Erfolge erzielen; eine Reihe gut ausgebildeter Schlosser ist aus seiner Werkstatt hervorgegangen und hat das Rüstzeug erhalten, das im harten Erwerbskampf nun einmal erforderlich ist. Während seiner langjährigen Tätigkeit innerhalb des Vorstandes Jiat er seine reichen Erfahrungen in den Dienst unserer Bestrebungen gestellt und an allen das Handwerk betreffenden Vorgingen lebhaften Anteil genommen. Zu seinem Doppeljubiläum gratulieren wir unserem Kolle- «en und Freund Rosenthal herzlichst. Mit unseren besten Wünschen für sein ferneres Wohlergehen verbinden wir unseren Dank für seine treue, jederzeit bereite Mitarbeit. Am 1. September beging unser Kollege, der '- Glasermeister Max Marcus seinen 75. Geburtstag. Seit über 30 Jahren gehört er unserer Organisation an, deren Bestrebungen er mit regem Interesse jederzeit Verfolgte. An seinem Ehrentage sprechen wir unserem Kollegen Marcus unsere herzlichsten Glückwünsche und den Dank für seine treue Mitarbeit aus. Palästina-Kaiendtr In besonders schöner Ausstattung ist in diesem Jahre der von der Zionistischen Vereinigung für Deutschland herausgegebene Palästina-Kalender erschienen. Die Ausstattung ist neuartig und macht den Kalender sowohl zum Aufhängen wie zum Aufstellen geeignet. Der Umschlag zeigt eine Fotomontage von Heinz Condell. Außerdem bietet er schöne Fotös in erstklassiger Reproduktion von Kluger, Lerski, Oidal u. a. Das Vorwort hat Joachim Prinz geschrieben. Der Kalender ist durch alle jüdischen Buchhandlungen zum Preise von RM 1,90 (bei Zusendung zuzügl. 15 Pfg. Porto) oder auch direkt vom Verlag Jüdische Rundschau, Berlin W15, Meinekestr. 10, zu beziehen. Redaktion* Erich Solinger, Berlin W SO, Nochodstr. 8/ Fernsprecher: 24 10 30. Alle Anfragen und Einsendungen sind an die Redaktion des .Jüdischen Handwerker" zu richten. Redaktionsschluß am 5. |edes Monats. Verlag, Gesd>6ftsstelle und Anzeigen-Verwaltungi Zentralverband tödlicher Handwerker, Berlin W SO, Nachodstraße 8 / Fernsprecher. 24 10 30. Postscheckkonto i Zentralverband lüdlsdier Handwerker, Berlin Nr. 64 226. Bestellungen nimmt |ede Postanstalt oder der obig« Verlag, Berlin W SO, Nachodstraße 8, entgegen. Anzeigenpreise i Lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 6 vom 1. September 1936 gültig. Schluß der Anzeigenannahme. Am 10. Jeden Monots. Verantwortlich Für den redaktionellen und für den Anzeigenteil! Erich Salinger, Berlin W50. Drvdu R. Sdierk, Berlin SW61, DA 3300, II. V|. 37.