Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 9 (9.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 41
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der JüÖUche Mtttelftanfc Kr. 39 Beilage zum „JüOifchen Hanöroerher" September 1937 Die Einzelhandelsumsätze Im Juni 1937 Die Geschäftsergebnisse des Einzelhandels waren im Monat Juni d. J. recht günstig. Die wertmäßigen Oesamtumsätze waren um 15 Prozent höher als in dem gleichen Vorjahrsmonat. Die Zahl der Kunden hat sich beträchtlich erhöht, und der auf den einzelnen Kunden entfallende Durchschnittsbetrag des Ejnkaufs war ebenfalb erheblich höher als im Juni 1936, was als ein Beweis für das Steigen der Kaufkraft angesehen werden darf. Die Entwicklung der Umsätze des Einzelhandels war im Monat Juni weder bei den nach ihrer Größe unterschiedenen Betriebsgruppen noch in den einzelnen Landesteilen noch auch in den verschiedenen Branchen einheitlich. Eine über den Durchschnitt hinausgehende Umsatzsteigerung weisen vorzugsweise die £anz kleinen Betriebe des Einzelhandels mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als RM 25000 — auf. Die Großbetriebe des Einzelhandels konnten ihre Umsätze im allgemeinen nicht in ebenso starkem Maße steigern. Ebenso war in den kleinen Orten und auf dem Lande die Zunahme der'UinsaTze im allgemeinen größer als in .den. Großstädten. Doch ist auch in einer Reihe van Großstädten, wie z. B. in Berlin, Hamburg. Bremen und Braunschweig; eine aberdurchschnitt Fi ch günstige Entwicklung der Umsätze ermittelt worden, namentlich was die Umsätze der T e x t i I fachgeschäfte anbetrifft. Unter den einzelnen Zweigen des Einzelhandels zeigen die Lebensmittel fachgeschäfte stet« eine wenig elastische Umsatzgestaltung. Ihre Umsätze lagen daher auch im Monat Juni nur in verhältnismäßig geringem Maße über der Vorjahrshöhe. Weit bedeutender war dagegen die Umsatzerhöhung in den Textil- und BekTejdungsTactigs- Schäften. Besonders gut schnitten dabei die Teppich - und Möbelstoff geschürte ab, deren Umsätze im Monat Juni um nahezu 3 0 Prozent höher als in den gleichen Vorjahrsmonat waren. Eine beinahe ebenso große Umsatzsteigerung erreichten die Wäsche- und die Bettwaren fachgeschäfte. Offenbar hat also die Neugründung zahlreicher Haushalte die Umsatztätigkeit der hiermit in Zusammenhang stehenden Zweige des Einzelhandels kräftig angekurbelt. Eine 22prozentige Umsatzsteigerung ist ferner bei den H e rr e n k 1 e i d u n gs - und Herrenausstattunggeschäften festgestellt worden. Hingegen blieben die Umsatzerhöhungen der Damenhutgeschäfte, die nur 3,5 Prozent betragen, sowie die der Handarbeiten-, Korsettwaren und D a m e n b e k 1 e i d u n gs geschäfte hinter dem Durchschnitt der allgemeinen Umsatzsteigerungen im Einzelhandel zurück. Näher dem Durchschnitt kamen die Umsatzerhöhungen der H err en hutgeschäfte, die auf 8,5 Prozent beziffert werden. Immerhin weichen also die Umsatzerfolge der einzelnen Branchen des Einzelhandels erheblich voneinander ab. Oestiegen sind aber die Umsätze im letzten Jahre im gesamten Facheinzelhandel, wenn auch in verschiedenem Ausmaß. Eine Zunahme der Umsätze infolge der allgemeinen Kaufkraftsteigerung ist auch bei den Kaufhäusern und den Warenhäusern zu beobachten. Sie war jedoch offensichtlich geringer als bei den Fachgeschäften. Das gilt besonders lür die Warenhäuser, wahrend die Umsatzsteigerungen der Kaufhäuser nicht so stark hinter denen des Facneinzelhandels zurückbleiben. Die Umsatzentwicklung bei den Warenhäusern ist noch immer ungünstiger ab) bei den Fachgeschäften, teilweise im Zusammenhange mit der Verminderung der Lebensmittelumsätze der Warenhäuser, die sogar etwas niedriger als im Vorjahre waren. Nur auf einigen Teilgebieten, so z. B. in den Abteilungen der Hausrat und Möbel, haben die Warenhäuser gegenüber.dem Vorsprung des Fachhandels in erheblichem Maße aufholen können. Die wirtschaftliche Form des Abzahlungsgeschäfts Schon die Tatsache, daß im Jahre 1036 für insgesamt 2 Milliarden Mark Waren im Wege des Abzahlungskaufes abgesetzt worden sind, beweist die wirtschaftliche Bedeutung und Notwendigkeit des Abzahlungsgeschäftes. Werden doch nicht weniger als 8 Prozent aller Einzelhandelsumsätze im Wege der Abzahlung getitigt. Nicht in jedem Falle dient der Teilzahlungskredit lediglich der Kons u m finanzierung. Wenn z. B. durch die Ratenzahlung die Herstellung von Nähmaschinen, Automobilen und dergl. gefördert wird, so liegt ein Produktionskredit vor, der sich auf bestimmten Teilgebieten der Warenerzeugung als sehr bedeutungsvoll erwiesen hat. Die Formen des Abzahlungsgeschäfts sind verschiedenartig. Viele Einzelhandelsgeschäfte gewähren Ratenzahlung und geben Kredit aus ihren eigenen Betriebsmitteln. Hierdurch wird dem wirtschaftsschädlichen, ungeregelten Borgunwesen häufig mit Erfolg entgegengewirkt. In großem Umfange hat sich aber bereits eine Trennung zwischen dem (Warengeschäft und der Kreditgewährung durchgesetzt, so z. B. bei der Teilzahlungsfinanzierung durch die Gas- und Elektrizitätsgesellschaften, im Automobil-Abzahlungsverkauf auf Wechselbasis usw. Noch weiter geht' diese Scheidung bei den Kundenkreditinstituten, die Personalkredit zu Anschaffungszwecken gewähren, ohne daß der Kreditnehmer an eine bestimmte Anschaffung oder an ein bestimmtes Geschäft gebunden ist. Hier hat sich der Konsumkredit bereife; vom Warengeschäft ganz losgelöst, wenn er auch natürlich in erster Linie dem Zwecke der Konsumfinanzierung dienen wilL Von dem Abzahlungskredit pflegen vorzugsweise Arbeiter, Angestellte und Beamte, also Berufstätige mit festem, aber meist verhältnismäßig geringem Einkommen Gebrauch zu machen. Die Erfahrung lehrt, daß die Vertu s t e, die beim Teilzahlungsgeschäft entstehen, im allgemeinen sehr gering sind. Sie VtnigfiLjn_deiiletzten Jahren nur 0,3 bis 0.8-Prozent der ausgeliehenen Oaimtbeträge. Man wird also feststellen dürfen, daß der wirtschaftliche Nutzen des Teilzahlungskredits gegenüber den bisweilen erhobenen Bedenken überwiegt. Sicherlich wäre es besser, wenn jeder Käufer die zu einer Anschaffung erforderlichen Beträge zuerst ersparen würde, bevor er seinen Bedarf deckt. Aber in vielen Fäller ist eine Vorverlegung des Kaufs durch Inanspruchnahme von Teilzahlungskredit notwendig und wirtschaftlich berechtigt, so z.B. bei der Anschaffung von Möbeln zur Begründung eines Hausstandes oder beim Kauf eines Kühlschrankes, durch den der Verderb von Lebensmitteln verhindert werden soll. Wünschenswert ist freilich eine sorgsame Auswahl der Waren, für die der Teilzahlungskredit in Betracht kommt und eine Beschränkung des Abzahlungskaufs auf die Beschaffung langfristiger Wirtschaftsgüter. Entziehung des Rechts zur Lehrlingsausbildung Der Lehrherr hat die Verpflichtung, seine Lehrlinge so auszubilden, daß sie ihre beruflichen Ziele erreichen und den bei der Prüfung, der sie sich gegebenenfalls zu unterziehen haben, gestellten Anforderungen entsprechen können. Das gilt für den Einzelhandel ebenso wie für Handwerk und Industrie. Voraussetzung der Lehrlingshaltung ist daher, daß der Betrieb geeignet zur Lehrlingsausbildung ist, und'daß dem Lehrling dort die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können, die in dem in Betracht Jeden Montag, 6-8 Uhr, Oranienstr. 611 (direkt am Moritzplatz). Jeden Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 in der Oe tchärtsstelle.__ kommenden Lehrberufe als Prüfungsziel festgesetzt sind. Der Lehrherr, der in einem unter diesem Gesichtspunkt ungeeigneten Betriebe Lehrlinge hält, macht sich hierdurch einer Pflichtverletzung schuldig. Ihm kann daher die Befugnis zum Halten von Lehrlingen enTTogen werden, und wenn er bereits Lehrlinge eingestellt hat, so kann er gemäß § 144a der Reichsgewerbeordnung durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden. Er darf dann auch nicht etwa in seinem ungeeigneten Betriebe Lehrlinge durch andere ausbilden lassen. Wenn für eine Wirtschaftsgruppe Ausbildungsrichtlinien aufgestellt und Lehrherren wie Lehrlingen bekanntgegeben worden sind, so macht sich der Lehrherr auch bei Nichtverwendung dieser Richtlinien einer Pflichtverletzung schuldig. Daher kann ihm auch aus diesem Grunde das Recht zum Halten und Anleiten von Lehrlingen gemäß § 126a der Reichsgewerbeordnung .entzogen werden, wenn etwa sein Lehrling wegen der Nichtbeachtung der Ausbildungsrichtlinien die Prüfung nicht besteht. Er kann in diesem Falle außerdem nach § 148 Ziffer 9 der Reicha- Sewerbeordnung bestraft werden und ist dem Lehrling gegenber schadenersatzpflichtig. Um hierüber volle Klarheit bei allen Beteiligten zu schaffen, sollen die Ausbildungsrichtlinien den Lehrverträgen beigefügt werden. Sie werden damit Bestandteil des Lehrvertrages und für den Lehrherrn verpflichtend, sodaß ihre Nichtbeachtung eine grobe Pflichtverletzung bedeutet.