Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 8 (8.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 40
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Die Einkommensteuer des Einzelhandels Eine Aufteilung des Einkommensteueraufkommens auf die verschiedenen Berufsgruppen zeigt, daß ein Viertel der steuerlich erfaßten Einkünfte auf den Einzelhandel entfällt. Im Jahre 1934 sind insgesamt 375 000 Einzelhändler zur Einkommensteuer veranlagt worden. Die Jahreseinkünfte, mit denen sie veranlagt wurden, betrugen insgesamt 1,15 Milliarden Mark. Die Einkommensteuerleistung des Einzelhandels wird im Jahre 1934 auf 113 Mittönen Mark beziffert Da die gesamte aus Gewerbebetrieb stammende Steuerleistung in der gleichen Zeit 562 Millionen Mark betrug, so hatte der Einzelhandel an dieser steuerlichen Leistung einen verhältnismäßig großen Anteil Ausnahmesonntage für 1937 In einem Erlaß des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom 6. Juli 1937 sind die in diesem Jahre freigegebenen Ausnahmesonntage vor Weihnachten für das ganze Reichsgebiet einheitlich festgelegt worden. Als Verkaufssonntage sind in diesem Jahre in der Zeit vom 28. November bis zum 25. Dezember nur der 12. und der 19. Dezember zugelassen. Weitere Ausnahmesonntage dürfen nur mit Zustimmung ■ des Reichsarbeitsministers freigegeben werden. Die Dauer und Lage der an den Ausnahmesonntagen zugelassenen Verkaufszeiten soll möglichst einheitlich geregelt werden. Meldepflicht für Versandabteilungen Alle Einzelhandelsbetriebe, die Versandabteilungen unterhalten, eine systemarische Versandwerbung vornehmen und einen erheblichen Versandumsatz haben, sind verpflichtet, ihrer zuständigen Betriebsfachgruppe (bzw. Zweckvereinigung) die Oröße ihrer Versand- und Verpackungsräume mitzuteilen. Die Meldung mußte bereits bis zum 1. August erfolgen, muß also, wenn sie etwa unterlassen wurde, schnellstens nachgeholt werden. Der Wettbewerb des Maklers Immobilienmakler, die in Zeitungsanzeigen unter Chiffre Angebote bekanntgeben, müssen ausdrücklich vermerken, daß du Angebot von einem Makler herrührt Von der Strafkammer in Köln ist kurzlich ein Immobilienmakler zu einer Geldstrafe (oder ersatzweise zu einer Gefängnisstrafe) verurteilt worden, weil er den Verkauf eines Hauses in einer Zeitung unter Chiffre angezeigt und dabei die Angabe unterlassen hatte, daß das Angebot von einem Makler herrührte. Die Verurteilung erfolgte wegen Verstoßes gegen das Oesetz wider den unlauteren Wettbewerb, denn die Einschaltung eines Maklers trägt zu einer Verteuerung des Immobilienverkaufs bei, und hierüber darf das Publikum nicht im Unklaren gelassen werden, da andernfalls der Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu Unrecht erweckt, also gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen wird. Mündliche Werbung Die Regeln und Vorschriften des lauteren Wettbewerbs gelten für die mündliche Werbung ebenso wie für die gedruckte. Unzulässig ist Jede Herabsetzung der Konkurrenzerzeugnisse. Der Werberat hat deshalb ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auch die Handelsvertreter in ihrer mündlichen Werbung die Waren des Konkurrenten nicht herabsetzen dürfen. Nur wenn der Kunde an den Vertreter eine entsprechende Frage richtet, darf dieser die Unterschiede zwischen dem von ihm angebotenen Erzeugnis und anderen In sachlicher Weise erklären. Aber auch hierbei muß er sich von jeder herabsetzenden Aeußerung über die Wettbewerbserzeugnisse oder gar Ober die Person des Wettbewerbers sorgsam hüten. Neugründungen Im Textllgro&handel Nach einer Mitteilung der Industrie- und Handellkammer zu Berlin sind im Monat Juni d. J. 167 neue Qroßhandelsfirmen angemeldet worden, von denen allein 29 im Textilgroßhandel tätig sein wollen. Der Andrang zum Textilgroßhandel, der teilweise wohl auf die der Errichtung von Einzelhandelsgeschäften entgegenstehenden Schwierigkeiten zurückzuführen ist, wird als unverhältnismäßig stark angesehen, und die Berliner Handelskammer ist daher bemüht eine allzu große Zunahme der Neugründungen zu unterbinden. Was Ist ein Fachgeschäft? Nicht jedes Einzelhandelsunternehmen darf sich Fachgeschäft nennen. Im Gegensatz zu den Fachgeschäften stehen insbesondere die Warenhäuser und Einheitspreisgeschäfte. Die Bezeichnung Fachgeschäft kommt nur einem Einzelhandelsbetrieb zu. der sich in einer bestimmten Warengruppe spezialisiert hat Daher ist es nach der Auffassung der zu- 12 ständige« Stellen nicht zulässig, daß ein Einzelhandelsgeschäft Waren verschiedener Oruppen nebeneinander fuhrt und sich dennoch als Fachgeschäft in den in Betracht kommenden Branchen bezeichnet. Auch die Einzelhandels verbinde fordern, daß der Begriff des Fachgeschäfts nicht verwässert wird. Regelmäßige Preisberichterstattung Der Reichskommissar für die Preisbildung hat die Durchführung einer regelmäßigen Preisberichterstattung angeordnet. Sie soll sich in Jedem Preisüberwachungsbezirk auf höchstens 200 Gemeinden erstrecken. Ermittelt Werden auf diese Weise die Einzelhandelsverkaufspreise der wichtigsten Nahrungsmittel und Bekleidungsartikel. Die Preisbildung!- und Preisüberwachungsstellen sollen durch diese Berichterstattung über die Preisentwicklung der wichtigsten Verbrauchsgüter unterrichtet werden. In jeder Gemeinde wird eine Anzahl von Geschäften in der zweiten Hälfte jeden Monats von der Gemeindeverwaltung über die örtliche Preislage befragt werden. Kündigung zum Zwecke von Mietstelgerungen Nach einer Entscheidung des Kammergerichts verstoßen Kündigungen, die zum Zwecke einer Mietsteigerung ausgesprochen werden, gegen die Preisstopverordnung und sind deshalb nichtig. Der Vermieter kann auch nicht etwa zuerst die Kündigung aussprechen und dann bei der Preisbildungsstelle Genehmigung der beabsichtigten Mieterhöhung beantragen. Vielmehr muß zuerst diese Genehmigung ein- Schölt werden, bevor die Kündigung ausgesprochen werden arf. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat die Preisbildungsstellen angewiesen, alle Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Mieterhöhung grundsätzlich abzulehnen, wenn der Vermieter bereits vorher eine Kündigung vorgenommen hat Verzeichnis der Tarifordnungen Im Reichs- und Preußischen Arbeitsnrinistertum Ist ein Verzeichnis der als Tarifordnungen weitergeltenden Reichstarifverträge der privaten Wirtschaft aufgestellt worden. Die Reichstreuhänder der Arbeit haben jeweils für ihr Wirtschaftsgebiet ein Verzeichnis der als Tarifordnung weitergeltenden bezirklichen und örtlichen Tarifverträge der privaten Wirtschaft angelegt Bisher noch wertergeltende Tarifverträge der privaten Wirtschaft die in diese Verzeichnisse nicht aufgenommen sind, sind gemäß Anordnung des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom 28. Juu 1937 als am 30. Juni 1937 abgelaufen anzusehen. Beilegung Innerbetrieblicher Streitigkelten Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat in einem Rundschreiben an alle Reichstreuhänder der Arbeit darauf aufmerksam gemacht, daß es unzulässig ist, wenn sich Gefolgschaftsmitglieder bei innerbetrieblichen Streitigkelten w außerhalb des Betriebes stehende Stellen zwecks Vermittlung wenden, bevor der Versuch einer innerbetrieblichen Beilegung gemacht worden ist Innerhalb der Betriebsgemeinschaft müsse stets zunächst versucht werden, auftretende Streitigkeiten beizulegen. Es sei eine besondere Aufgabe des Vertrauensrats, in solchen Fällen vermittelnd einzugreifen. Gelingt eine Beilegung innerhalb der Betriebsgemeinschift nicht, so kann bei Streitfällen von allgemeiner Bedeutung der Reichstreuhänder der Arbeit unmittelbar angerufen werden. „Kauft am Ort" - •In wettbewerbttfremdea Argument Nachdem schon vor einigen Jahren die Aufforderung „Kauft am Ort" als Werbeargument ausdrucklich abgelehnt worden war, hat jetzt der Reichswirtschaftsminister erneut eine Werbung mit dem Schlagwort „Kauft am Ort" all wettbewerbsfremd bezeichnet, weil sich dieses Argument auf wirtschaftspolitische Erwägungen stütze, die nicht m die Werbung gehören, und weil die Werbung vor allem die Oüte und Preiswürdigkeit der Ware, aber keine sonstigen Gesichtspunkte zum Gegenstand der Beweisführung machen soll «edektlon, Erich Solinger, Berlin W 50, Nodiodttr. 8 / Fernjpredter, 34 10 30. AH* Anfragen und tIniendungen find an dl* Redaktion dw JOdlidten Handwerker" zu ridit*n. l*daktlonudilu6 am S. |*det Monat«. Verlag, OeiceSWlttelle und Anzeigen-Verwaltung i Zentralverband | Od I » c h e r Handwerker, Berlin WSO, NodtoditraO* S / fernipredwi 24 10 30. Poitidietkkonlo i Zentralverfeond lOdlidier Handwerker, Berlin Nr. 84 226. ••■(•Hungen nimmt |ede Poztanitalt oder der obige Verlog, Berlin WS), NodtodttraOe 8, entgegen. Anzelgeepreliei lt. Preltlltte auf Anfrag*. Zur Zelt Ist Prelillit* Nr. 5 ran I. September 1W6 gültig. SchluB der Anzeigenannahmei Am 10. |eden Monat». Verantwerrlldii Für den redaktionellen und fOr den Anzeigenteil TrWi Sallng*r, Berlin W SO. Drwk. K. Sdi*rk, Berlin SW61, OA 3300, II. V|. 37.