Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 8 (8.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 40
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der Jflöifche Mtttdftant) 9hr. 38 Beilage zum „Jüöifchtn Hanöroerhtr" fhtguft 1937 Kreditkaufs die Barzahlung zugenommen hat. Die strenge Trennung von Barzahlungs- und Kreditkäufen ist auch für den Verbraucher vorteilhart, denn sie ermöglicht dem Einzelhandel eine genaue und saubere Kalkulation. Außergewöhnliche Übersetzung Die Neuerrichtung einer Einzelhandelsverkaufsstelle kann nach dem Einzelhandelsschutzgesetz versagt werden, wenn eine „außergewöhnliche Uebersetzung" festgestellt ist. Bei einer Prüfung, ob eine außergewöhnliche Uebersetzung als vorliegend zu erachten ist, dürfen jedoch nach einem Erlaß des Reichswirtschaftsministers nur die vorhandenen Einzelh an d'els betriebe ins Auge gefaßt werden. Denn nur für s i e ist das Oesetz zum Schutze des Einzelhandels erlassen worden. Das Vorhandensein von Handwerksbetrieben ist daher bei der Prüfung der außergewöhnlichen Uebersetzung außer Acht zu lassen. Die Prüfung der Sachkunde Wenn jemand ein Einzelhandelsgeschäft errichten oder übernehmen will, so muß er sich nach den Vorschriften des Einzelhandelsschutzgesetzes einer Sachkundeprüfung unterliehen. Diese soll sich nach einem Bescheide des Reichswirtschaftsministers im allgemeinen auf die ortsüblicherweise und nach Ansicht des Publikums in dem beantragten Geschäft zu führenden Warenkreise erstrecken. Vermag der Antragsteller nur für einen Teil dieser Warenkreise eine genügende Sachkunde zu erweisen, so kann dennoch seine Warenkunde auf Grund des Oesamtergebnisses der Prüfung als ausreichend angesehen werden. In diesem Falle braucht ihm auch keine Beschränkung seiner Einzelhandelstätigkeit auf bestimmte Warenkreise, für die er seine Sachkunde nachgewiesen hat, auferlegt werden. Denn eine solche Beschränkung ist nach dem Gesetze zum Schutze des Einzelhandels nicht möglich. Dagegen soll in diesem Falle dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, für diejenigen Warenkreise, die er nicht beherrscht, einen sach- und branchekundigen Abteilungsleiter oder Geschäftsführer anzustellen. Ist die Anstellung eines Abteilungsleiters oder Geschäftführers jedoch nicht möglich, so kann der Antrag auf Eröffnung einer Einzelhandels- und Verkaufsstelle auch mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die Sachkunde nur für einen Teil der Warenkreise, die geführt werden sollen, nachgewiesen worden ist, in vollem Umfange abgewiesen werden. In diesem Falle ist dem Antragsteller aufzugeben, einen neuen Antrag auf Errichtung oder Uebernahme eines Spezialgeschäfts zu stellen, in dem nur diejenigen Warenkreise geführt werden, in denen der Antragsteller genügende Sachkunde nachzuweisen vermochte. Regel ist also, daß jeder Kaufmann nur eine Verkaufsstelle in denjenigen Waren errichten oder übernehmen darf, in denen er entweder selbst seine Sachkunde nachzuweisen, oder für die er einen sachkundigen Abteilungsleiter anzustellen vermag. Inzahiungnahme gebrauchter Waren Die in manchen Branchen übliche Oewährung einer Preisermäßigung bei Rückgabe gebrauchter Oegenstände gleicher Art ist insofern gestattet, wie diese Verkaufsmethode handelsüblich ist und Mißbräuche vermieden werden. Handelsüblich ist die Inzahiungnahme gebrauchter Oegenstände insbesondere im Handel mit Büromaschinen, Elektrogeräten, Nähmaschinen, Photoapparaten, Fahrrädern und Automobilen, Rundfunkgerät usw. Wenn durch die Oewährung eines Preisnachlasses der Ersatz veralteter, unwirtschaftlicher Gegenständ» durch technisch vollkommenere gefördert werden soll, so ist hiergegen nichts einzuwenden. Als ein Mißbrauch aber kann es angesehen werden, wenn der Preis zu dem der gebrauchte Gegenstand in Zahlung genommen wird, überraäßighochbt und seinen Gebrauchs- oder Materialwert erheblich übersteigt. Die Oewährung eines solchen übertrieben hohen Preisabschlags, der ja praktisch als ein Rabatt anzusehen ist, kann gegen das Rabattgesetz verstoßen und daher, strafbar sein. Kreditgewährung im Einzelhandel Seit langem wird die ungeregelte Kreditgewährung des Einzelhandels an seine Kunden ab ein schwerer Mißstand empfunden. Um das Borgunwesen wirksam zu bekämpfen, ist der geregelte Kreditkauf eingeführt worden. Der auf Kredit kaufende Kunde zahlt für die Kreditgewährung ein bestimmtes Aufgeld. Außerdem ist der Abzahlungskauf auf Güter vota längerer Lebensdauer beschränkt. Düren die Einrichtung des Kreditkaufs 'wird der Einzelhändler instandgesetzt, seinen barzahlenden Kunden niedrigere Preise zu gewähren, da er hier keine Verluste infolge „wilden" Borgens und keine Zinsverluste mehr einzukalkulieren braucht. Der Abzahlungskunde aber zahlt gerechterweise einen dem Risiko und dem Zinsverlust des Kaufmanns entsprechenden Preisaufschlag. Der Abzahlungskauf hat dort Berechtigung, wo es sich um die Anschaffung kostspieliger Oegenstände handelt. Die Deckung des Bedarfs an solchen hochwertigen Waren, wie Kraftwagen, Nähmaschinen, Staubsaugern und dergl.. wird durch die Einrichtung des Kreditkaufs wesentlich erleichtert. Bei diesem trägt heute vielfach nicht mehr der Einzelhändler, sondern ein Kreditinstitut, das die Abzahlungskäufe finanziert, das Risiko. Durch die organisierte Kreditgewährung wird es ferner dem Einzelhandel leichter gemacht, grundsätzlich von jedem Kunden, der die Abzahlungseinrichtungen nicht in Anspruch nimmt, Barzahlung ni verlangen. Man Vann heute bereits feststellen, daß ab Auswirkung des Untersagung des Gewerbebetriebes Bei gewerblicher Unzuverlässigkeit kann das Recht zum Betriebe eines Oewerbes entzog'en werden. Hierzu genügt jedoch die Tatsache nicht, daß ein Geschäft wirtschaftlich zurückgegangen ist, und Zahlungsschwierigkeiten eingetreten sind. Das Bezirksverwaltungsgericht Göttin- 8en hat kürzlich den Antrag, einem Handwerksmeister den lewerbebetrieb zu untersagen, weit er seinen Beitragsverpflichtungen an die Innung und an die Berufsgenossenschaften nicht nachkommen konnte, mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Entziehung des Gewerbebetriebs nur bei Vorliegen gewerblicher Unzuverlässigkeit möglich sei Branchefremde Artikel Aus einer Entscheidung der Berufungsstrafkammer in Wuppertal geht hervor, daß es nicht untersagt ist, neben dem hauptsächlich vertriebenen Artikel auch braue befremde Artikel zu Werbezwecken zu verkaufen, hin.- Süßwarenfabrik, die neben ihren eigentlichen Erzeugnissen billige Füllfederhalter angeboten und verkauft hatte, wurde in der Berufung freigesprochen, nachdem sie in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 400 Mark verurteilt worden war. Es wurde festgestellt, daß der Verkauf der Füllfederhalter nicht etwa von dem Kauf anderer Waren abhängig gemacht wurde, und daß daher weder eine Zugabe noch ein Kopplungsverkauf vorliege, da jeder Artikel für sich zu einem angemessenen Preise verkauft wurde. Trotzdem ist zu beachten, daß diese Verkaufsmethode als unerwünscht angesehen wird, auch wenn ein derartiger Eingriff in fremde Branchen hier und da handelsüblich sein sollte. Die Wirtschaftlichkeit des Automaten Untersuchungen über die Rentabilität der im Einzelhandel zu Verkaufszwecken, insbesondere während des Geschäftsschlusses, benützten Automaten haben gezeigt, daß der wirtschaftliche Erfolg wesentlich von dem Anschaffungspreis des automatischen Apparates abhängig ist. Am günstigsten ist die Rentabilität bei der Verwendung von Apparaten, die nicht mehr als 500 Mark kosten. Sie vermindert sich aber um so mehr, je höher der Anschaffungspreis ist. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit sind also teure Oroß- und Luxusautomaten nicht als vorteilhaft anzusehen. Sie können höchstens ab Werbemittel gewertet werden. Neue Tarifordnung für die Hosentragerlndustrie Von dem Sondertreuhänder der Arbeit im Deutschen Bekleidungsgewerbe ist eine neue Tarifordnung für die Hosenträgerindustrie erlassen worden. Sie besteht aus Rahmentarif, Oragruppenverzeichnis, Lohntabelle für Betriebsarbeiter und Tabelle der Mindestarbeitszeiten für Heimarbeit. Ihre Geltung erstreckt sich auf alle Betriebe und Berriebsabteilunen der Bekleidungsindustrie und anderer Industriezweige, in enen Hosenträger oder verwandte Artikel, wie Gürtel, Socken-, Aermel- und Strumpfhalter, hergestellt werden, und zwar für alle mit Näh- und Hilfsarbeiten beschäftigten Oefolgschaftsmitglieder. Besonders zu beachten sind die im § 4 zusammengefaßten Bestimmungen für die Heimarbeit sowie die Tabelle der Mindestarbeitszeiten für Heimarbeit. Die neue Tarifordnung bt bereits am 1. Aug. 1937 in Kraft getreten. Die Urlaubsbestimmungen werden erstmalig für 1938 wirksam werden. ' 5 11