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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 7 (7.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
7 (7.1937)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 39
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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möglichkeiten, die ihm Patent- oder Musterschutz gewähren, keinen Gebrauch gemacht hat.. Aber auch in diesem Falle kann eine Ausnutzung fremder Arbeit und fremder Oedanken mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs unvereinbar sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nachahmer den Verbraucher über die Tatsache, daß es sich nicht um das Originalerzeugnis handelt, im Unklaren läßt, oder wenn er sonstwie gegen die guten Sitten handelt. Ob eine Nachahmung ungeschützter Muster sittenwidrig ist oder nicht, hingt jeweils von der Sachlage im Einzelfall ab. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts ist auch die Nachbildung einer größeren Anzahl ungeschützter Muster eines Konkurrenten für sich allein nicht als sittenwidrig anzusehen, weil dieser ja mit einer solchen Nachahmung rechnen konnte und sie durch die Inanspruchnahme des Musterschutzes hätte unterbinden können. Trotz dieser Entscheidung ist darauf hinzuweisen, daß auch bei einer Nachahmung ungeschützter Muster stets leicht ein Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbe begangen werden kann, sodaß größte Zurückhaltung gegenüber fremdem Oedankengut nur dringend empfohlen werden kann. Wann sind Koppelungsverkaufe zulAsalg? Unter Koppelungsverkäufen versteht man bekanntlich das Verkaufen einer Ware zusammen mit einer anderen Ware zu einem Oesamtpreise. Solche Kopperun gsverkäufe stellen eine verschleierte Zugabe dar und verstoßen daher gegen das Zugabeverbot. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dösseldorf sind dagegen Koppelungsverkäufe dann nicht strafbar, wenn für die verkoppelten Waren Einzelpreise angegeben werden, und die Waren auch getrennt zu den angegebenen Preisen verkauft werden, sodaß eine Verschleierung nicht in Betracht kommt. Nach diesem Urteil würde also nur eine verschleierte Koppelung von Warenverkäufen verboten, eine offene aber in den luelaeai Fällen erlaubt sein. Es ist jedoch zu beachten, daß es sich zunächst nur um ein freisprechendes Gerichtsurteil handelt, und daß die Einzelhandelsorganisationen grundsätzlich (als3 auch die offenen) Koppelungen ablehnen. Keine Verschwendung von Verpackungsmaterial Die Notwendigkeit, mit Papier und anderem Verpackungsmaterial hauszuhalten, macht es notwendig, jede Verschwendung bei der Verpackung der Waren zu vermeiden. An die in Betracht kommenden Wirtschaftskreise, in erster Linie natürlich an den Einzelhandel, ist daher die Aufforderung gerichtet worden, den Übertriebenen Verpackungsaufwand einzuschränken und die Verbraucher über diese Notwendigkeit in geeigneter Weise aufzuklären. Vor allem sollen Waren, die bereits vom Hersteller mit einer Umhüllung versehen sind, nicht nochmals eingepackt werden. Andererseits sollen aber durch die Sparsamkeit mit Verpackungsmaterial Sauberkeit und Hygiene nicht beeinträchtigt werden. Sonntagsgeschäfte am Telefon sind unzulässig Das Kömer > Oberlandesgericht hat ein Urteil bestätigt, durch das der v Inhaber eines Herrenbekleidungsgeschärts wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung verurteilt wurde, weil er an einem Sonntage einen telefonischen Aufing auf Lieferung eines Anzugs angenommen und dem Besteller dann in dessen Wohnung einen Anzug verkauft hatte. Die Entschuldigung des Kaufmanns, daß der Verkauf nicht in einer offenen Verkaufsstelle getätigt worden sei, wurde vsm Gericht nicht ab stichhaltig angesehen. Dieses ging vielmehr von der Anschauung aus, daß es Sinn und Zweck des Oesetzes sei. jeden Oetchiftsverkehr im Laden zu unterbinden, also auch die Entgegennahme von telefonischen Bestellungen, die im Rahmen des Verkaufsgeschäftes liegen. Es kommt, wie das Oericht ausführte, nicht nur darauf an, daß die Ladentür nach der Straße zu geschlossen ist, sondern auch darauf, daß am Sonntag Bestellungen für das Ladengeschäft nicht ausgefünrt werden. Das Verbringen der Ware nach der Wohnung des Kunden sei zwar an sich am Sonntag zulässig, aber nur insoweit, als es sieb dabei um die Ausführung eines bereits früher an einem Werktage getätigten Geschäfts handle. Der Abschluß eines Geschäfts an einem Sonntage sei dagegen unzulässig, auch wenn er telefonisch getitigt werde. Ein auf diese Weise abgeschlossenes Geschäft sei ebenso als gesetzwidrig anzusehen, wie wenn der Kaufmann einen Kunden durch die Hintertür in sein Haus lasse und ihm dann aus dem vorn geschlossenen Laden Waren verkaufe. Kündigung an Sonntagen Das Reichsarbeitsgericht hat dahin entschieden, daß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der letzte Tag, an dem die Kündigung erfolgen kann, auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, auch noch an dem auf diesen Termin folgenden Werktage rechtsgültig vorgenommen werden kann. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß laut § 103 des BGB eine Willenserklärung die ah einem bestimmten Tage oder innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, dann an dem nächstfolgenden Werktage abgegeben werden kann, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt. Im Gegensatz zu der bisher von manchen Arbeitsgerichten vertretenen Auffassung, daß diese Bestimmung nicht für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gelte, hat sich das Reichsarbeitsgericht auf den Standpunkt gestellt, daß die allgemeine gesetzliche Regelung auch auf Kündigungen von Arbeitsverträgen anzuwenden sei. Hiernach kann also eine Kündigung, wenn der letzte Kündigungstermin auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, auch noch an dem darauf folgenden Werktage ausgesprochen oder zugestellt werden. Anordnungen für den Sommerschlußverkauf In einer Anordnung des Reichswirtschaftsministeriums wird eine Anzahl von Textilwaren aufgeführt, die von dem Sommerschlußverkauf aus genommen werden, weil sie nur geringen Modeschwankungen unterliegen. Es sind da«: Weiße Waschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel, Inletts jeder Art, Handtücher jeder Art einschließlich Frottierhandtücher und Küchennandtüoher, Küchengeschirrtücher, Badetücher, Erstlingswäsche, Bettwäsche jeder Art Bettfedern, Kapok und sonstiges BertenfüUmaterial, Matratzen, Matratzenschoner. Reform Unterbetten, Bettstellen, blaue Mützen aller Art, schwarze steife Herrenhüte, Seidenhüte und Klapphüte, schwarze weiche Hemntute. Berufskleidung (zugelassen sind jedoch Livreen und Cbauffeuranzüge), Pelze, pelzgefütterte Mantel, Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art einschließlich Läufer und Vorlagen, Fahnen und Fahnenstoffe Jeder Art, Herrenschirme und -stocke, Stockschinne, glatte schwarze Damenschirme, Klnderschirme, Gartenschirme. Der Sommerschluß findet, wie nochmals erwähnt sei, im ganzen Reichsgebiet (außer in der Stadt Breslau) in der Zeit vom 26. Juli bis zum 7. August einschließlich statt. Die für den Sommerschlußverkauf geltenden Wettbcwerbsregeln sind in einer Anordnung des Reichs Wirtschaftsministers vom 14. Mai 1935 festgelegt Die Werbung für den Sommerschlußverkauf soll (von gewissen Ausnahmen abgesehen) am Sonnabend, den 24. Juli, abends 7 Uhr beginnen. Die Werbung mit Plakaten und Druckschriftenverteilung sowie die Filmwerbung darf frühestens am Sonnabend, den 24. Juli um 16 Uhr einsetzen. Sozial- und Wirtschaftsrecht Im Rahmen der Schriften der Zehtratwohlfahrtsstelle und der Abteilung Wirtschaftshilfe bei der Reichsveftretung der Juden in Deutschland ist eine Gesamtdarstellung des Sozlai- und Wirtschaftsrechts, soweit es für die in Deutschland Übenden Juden von Bedeutung ist, herausgegeben worden. Behandelt werden Staateangehorigkeits recht und Rassenrecht, Wohlfahrts- und fugendrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Ausländerrecht und Auswanderungsrecht. Die Lose-Blatt-Form ermöglicht es, den Inhalt stets auf dem neuesten Stande zu erhalten. Herausgeber bt Ministerialrat l. R. Fritz Wittelshöf er, mitgewirkt haben die Herren Regierungsdirektor i. R. Kurt Friedlander, Dr. Georg LublnskJ und Oerichtsassessor a. D. Oerhard Wallbach. Das Werk, das auch jedem Gewerbetreibenden und Handwerker die erforderlichen Kenntnisse auf diesen so wichtgen Oebieten vermittelt, ist bei der Reichsvertretung »der Juden in Deutschland, Abtlg. Zentralwohlf ahrtsstelle, Berlin-Charlottenburg 2, Kanbtr. 158, zum Preise von RM 3.80 zu beziehen. Wir können dieses Werk allen Interessenten aufs bette empfehlen. Ais äittt Ittfflifirfflirtfo fafttirf Die Einziehung der Beiträge wird nicht mehr durch unseren bisherigen Hauskassierer, Herrn Max Salomonski. vorgenommen. Wir werden die Beiträge von nun an durch unseren Angestellten, Herrn Günther Kallmann, der im Besitze eines Ausweises ist, einziehen lassen. Bei dieser Gelegenheit bitten wir alle Kollegen, unsere gerade so dringliche Arbeit durch pünktliche Beitragszahlung zu erleichtern. MMWhui Irld. Salingar, Sarlln WSO. Nadwdilr. S / FomiprooSori 24 ISN. AH* ridilllon.ll.n Ailingen und Ilni*ndung*n lind an dl* Schrllllnllung dai „JOdlidlan Handwarkar' iu tloHfan. RadaklloatloSluk, am 5. |odai Monat«. Vartaa. OoiaMrtutalla Md Amalgaa Vanralhingi Zanlralvafband | u d I c h r Handwarkar, Sarlln W 50. Nadiodilraha I / Famipradiari 24 10 SO. Fotlidwdikonlo: Zanlralvafband lOdlaaW Handwarkar, Sari In Nr. S4 22a. Sallall—gaa nimmt |ada Poilanilall oder dar obig* Varlag, Sari In W 50, HaoSodltraga t, onlgagon. »aulgaraarahai LI. FralilTira aal Antrag*. Zur Zoll Irl Pr.lillit. Hr. i vom I. Soplombar t»»a gültig. SoMok dar Anialoanannahmar Am I«. |*don Monofi. V*r**Jv*rMldli FQrdanradaktlonallan Ulli Irldi Salingar, Sarlln W St, tor don Antalganlall: OOnhSor Kallmann, Sartin W ». Braak l «. Sdtork, Sarlln SWal, DA MOS, U. Vf. 17.

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