Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 7 (7.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 39
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der Jütnfchc Mittelftant) Kr. 37_Beilage zum „Jüölfchen Hanöroerher" 3uti 1937 Die Geschäftsbelebung Im Einzelhandel Di das Osterfest im Jahre 1937 In den Monat März, im vorigen Jahre dagegen in den Monat April fiel, ist ein Vergleich der Einzelhandelsumsätze mit den vorjährigen für diese beiden Monate nur dann sinnvoll, wenn man die Ergebnisse beider Monate zusammenfaßt. Es zeigt sich dann, daß die Oesamtumsätze des Facheinzelhandels gegenüber dem gleichen Zeitabschnitt des Vorjahrs wiederum um 13 Prozent gestiegen sind. Die hierdurch ausgewiesene Geschäftsbelebung war stärker als in den vorangegangenen Monaten des Jahres 1937. Auf die einzelnen Zweige des Einzelhandels verteilte sich die Umsatzzunahme in den beiden Monaten März und April 1937 ziemlich gleichmäßig. U e b e r durchschnittlich groß war die. Umsatzbelebung im Handel mit Nähmaschinen, im Wäscnehandel, im Handel mit Teppichen, Möbelstoffen und Gardinen sowie im Möbelhandel. Die Verbraucher haben also offenbar der Anschaffung von langfristigen Oebrauchsgütem besondere Aufmerksamkeit zugewandt. Der Lebensmitteleinzelhandel erreichte eine Umsatzsteigerung von 11,9 Prozent. Diese» blieb also nur wenig hinter dem Oesamtdurchschnitt zurück. Die Umsätze der Textilfachgeschäfte hoben sich um 13.8 Prozent. Unter ihnen schnitten die Herren- und K n ab e n b e k I e i d u n g s - Geschäfte mit einer Umsatzerhöhung um nahezu 20 Prozent besonders günstig ab, während die Umsätze der Damen- und Mädchenbekleidungs- Qeschäfte die vorjährigen nur um 8,6 Prozent überstiegen. Erfreulich groß war schließlich auch die Umsatzerhöhung in den Büromaschinen* und Büroeinrichtungs- Fachgeschäften. An der Belebung im Einzelhandel hatten die kleinen Fachgeschäfte mit einem Jahresumsatz bis zu 60000 Mirk einen besonders großen Anteil. Detallverkäufe des Großhandels Das Einzelhandelsschutzgesetz hat zur Folge gehabt, -daß manche Kaufleute, die keine Aussicht hatten oder zu haben glaubten, die Genehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes zu erhalten, einen Großhandelsbetrieb errichtet haben, da hierfür eine Genehmigung nicht erforderlich war. Derartige Großhandelsbetriebe haben dann bisweilen versucht, auch direkt an die Verbraucher Waren abzugeben. Da darin zweifellos eine Umgehung des Einzelhandelsschutzgesetzes liegt, konnte gegen derartige Direktverkäufe wirksam eingeschritten werden, soweit es den neue/richteten Großhandelsbetrieben nicht etwa gelang, nachträglich aud> die Genehmigung für den Betrieb einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erhalten. Dagegen gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein Einschreiteil gegen solche Qroßhandclsfirmen oder Fabrikanten, die bereits vor dem Erlaß des Einzelhandelsschutzgesetzes auch Waren unmittelbar an Verbraucher abgegeben haben. Allerdings ist in Urteilen der Oerichte mehrfach zum Ausdruck gebracht worden, daß ein Großhandelsunternehmen, das Waren direkt an Verbraucher verkauft, seine eigenen Abnehmer schädigt und ihnen in den Rücken fällt. Angreifbar ist der Direktverkauf jedenfalls dann, wenn bei den Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt wird, daß er bei dem Großhandelsunternehmen billiget ab in einem Einzelhandelsgeschäft kauft. Zweifellos ist das kaufende Publikum im Allgemeinen der Ansicht, daß es bei einem Kauf in einem Großhandelsbetrieb oder in einer Fabrik besondere Preis vorteile .genießt. Es glaubt vielfach sogar, hier zu den gleichen Preisen kaufen zu können, die ider Einzelhändler beim Einkauf bezahlen muß, also die Verdienstsparine des Einzelhändler» zu ersparen. Dieser Glaube Nies kaufenden Publikums wird getauscht, wenn das Großhandelsunternehmen für Direktverkaufe an die Verbraucher besonder« Preise festsetzt, die höher sind und naturgemäß höher sein müssen, als die Preise, zu denen der Einzelhändler seine Einkäufe tätigt. In einer Entscheidung eines Einigungsamts für Wettbewerbsstreitigkeiten, das in der vorigen Nummer unserer Zeitschrift angeführt wurde, wird deshalb zum Ausdruck gebracht, daß in dieser Festsetzung von zweierlei Preisen der Tatbestand einer Täuschung des Publikums und damit eines unlauteren Verhaltens im Wettbewerb liege. Natürlich kann ein Großhandelsunternehmer vernünftigerweise an Verbraucher nicht zu den gleichen Preisen wie an den Einzelhandel verkaufen. Aber da das Publikum das nicht weiß, so befindet es «ich eben überall da, wo ein Direktverkauf des Großhandels oder des Erzeugers stattfindet, in einem Irrtum. Der natürliche Aufbau der Warenverteilung besteht in einer Weitergabe der Ware vom Erzeuger an den Großhändler und von diesem an den Einzelhändler, in dessen Händen die Versorgung der Verbraucher liegen soll. Jede Vermischung dieser Dreistufigkeit der Warenverteflung (Erzeuger, Großhändler, Einzelhändler) bedeutet eine Unklarheit, die an sich schon geeignet ist, Irrtümer hervorzurufen. Es kommt hinzu, daß der Erzeuger oder Großhändler, der Waren unter Umgehung des Einzelhandels an Verbraucher abgibt, dadurch die Existenz seiner eigenen Kunden, der Einzelhändler untergräbt, was gewiß nicht als ein kaufmännisches oder rationelles Verfahren angesehen werden kann- Das gilt insbesondere dann, wenn der Großhändler die Waren billiger an die Verbraucher verkauft, als sie sein Kunde, der Einzelhändler, abzugeben vermag. Hält er aber wiederum die Preise des Einzelhandels ein, so verliert der Direktverkauf seinen Sinn, insoweit er sich eben nicht auf einem Irrtum des kaufenden Publikums aufbaut. Als zulässig werden Direktverkäufe de» Großhandels oder des Fabrikanten dann angesehen, wenn lediglich an Angestellte des eigenen Unternehmens Waren verkauft werden. In diesem Falle macht es auch keinen Unterschied aus, ob das Großhandelsunternehmen bereits vor dem Inkrafttreten des Einzelhandelsschutzgesetzes den Verkauf an die eigenen Angestellten und Arbeiter getätigt hat oder nicht. Natürlich müssen Vorkehrungen getroffen werden, daß nicht auch Privatleute in der Fabrik oder in dem Großhandelsgeschäft Waren unter dem Deckmantel von Angestellten kaufen und unmittelbar beziehen können. Zugelassen ist ein Direktverkauf von Waren durch ein Großhandelsunternehmen ferner dann, wenn dieses neben dem Großhandelsauch'einen Einzelhandei^betrieb ordnungsmäßig angemeldet hat, sei es, daß es den Einzelhandelsverkauf schon vor dem Inkrafttreten des Schutzgesetzes betrieben, sei es, daß es die Genehmigung hierzu auf Grund des Schutzgesetzes erhalten hat. In diesem Falle besteht Klarheit darüber, daß das Unternehmen sowohl im Großhandel wie auch im Einzelhandel tätig ist. Der Einzelhändler, der seine Waren von diesem Unternehmen bezieht, weiß das ebenso wie der kaufende Verbraucher, sodaß weder bei dem einen noch bei dem anderen ein Irrtum hervorgerufen wird. Der Verbraucher insbesondere wird sich hier darüber klar sein oder leicht aufgeklärt werden können, daß die zugelas s ene Verkaufsstelle eines Großhandelsunternehmens schließlich nichts anderes als ein Einzelhandelsgeschäft ist. Fachgliederung im Einzelhandel Die Statistik wies am 1. April 1936 insgesamt 700000 Einzelhandelsbetriebe auf. Sie gliedern Sich in 30 Fachgruppen, die zusammen rund 523 000 Betriebe umfassen. Die übrigen etwa 177000 Einzelhandelsbetriebe gehören anderen Organisationen an oder waren in den Fachgruppen des Einzelhandels nicht angemeldet. Von den 30 Fachgruppen war die weitaus stärkste die der Nahrungs- und Genußmittelgeschäfte. Sie umfaßte allein mehr als 245 000 Betriebe. Es folgten dann der T e x t i I - einzelhandel mit über 53000 betrieben und der Kohlenhandel mit einer ungefähr ebenso großen Anzahl von Betrieben. Dem Tabakhandel gehören etwa 33000 Einzelhandelsbetriebe an. Ueber 24000 Betriebe des Einzeihandels sind auf dem Gebiete der Gesundheits- und Krankenpflege tätig. Einzelhandelsgeschäfte in Eisen-, Stahl- und Metaltwaren sowie in Hausrat wurden rund 11600 gezählt. Nicht erheblich niedriger war die Zahl der Papier-, Schreibwaren- und Bürobedarfsgeschäfte. Zwischen 5000 und 9000 Betrieben zählten der Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugbedarf-Handel, die Garagen und Tankstellen (rund 7800), die Fahrradgeschäfte, der Möbelhandel, sowie die Juwelen-, Gold- und Silberwarengeschäfte. Ferner wurden etwa 4800 Olas- und Porzellanwarengeschäfte, nahezu 4600 Fachgeschäfte des Rundfunkhandels und beinahe 4200 Verkaufsstellen des Landmaschinenhandels ermittelt. Diesen 15 großen Fachgruppen des Einzelhandels gehörten insgesamt rund 443 000 Betriebe an- Auf die übrigen 15 Fachgruppen kamen dagegen zusammen weniger als 40 000 Betriebe. Musterschutz und seine Grenzen Wer sein Oedankengut wirksam schützen will, muß den Patent- oder Musterschutz in Anspruch nehmen. Aber aucn darüber hinaus wird das geistige Eigentum geschützt, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts steht es jedem Gewerbetreibenden Frei, fremde Arbeit' und deren Ergebnisse, auch wenn sie unter Aufwand von Mühe und Kosten geschaffen sind, zu benutzen, sofern der Eigentümer von den Schutz- 7