Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 7 (7.1937)
- Date
- 1937-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4. In welchem Umfang dürfen Unterstötzungen, aas welchem Anlaß Geldgeschenke mit Haavaramark gezahlt werden? ■) In Deutschland lebende Juden können )e Person von jüdischen Spendern au» dem Ausland für )eden Monat bis zu RAI 200.— für laufenden Unterhalt erhalten. b) Darüber hinaus dürfen Geldgeschenke bis zu weiteren RM 300.— monatlich )e Person aus folgenden Anlassen In Haavaramark gezahlt werden: Zu Fessach, Purim, Roschhaschanah, Chanuka, anlaßlich von Hochzelten, Barmlzwoth, Madcheneinsegnungen, Silbernen und Goldenen Hochzeiten und zur Grabpflege (jedoch nicht Begräbniskosten). c) Ferner können Im Ausland lebende Juden jüdischen Hllfs- und W'ohltatigkeitsorganlsatlonen In Deutschland Spenden unter Verwendung von Haavaramark zugehen lassen. Maßgebend dafür, ob der Spender und der Zahlungsempfänger alt Juden gelten, lind die Bettimmungen du Reichsbürgergesetzes. Entscheidend itt daher nicht die Zugehörigkeit tat jüditchen Religiontgemeinichaft, eondern dil jüdische Abstammung. Pertonen mit nur zwei jüditchen Croßel lern teilen gelten aber nur dann alt Juden, wenn tie dar jüditchen Religiontgemeinichaft angehören, oder mit einem Volljuden oder mit einer der jüditchen Religiontgemeinichaft angehörigcn Perton verheiratet tind. Vor Entgegennahm» der Spende hat der Empfänger wie bei dar Regittermark eine Erklärung zu anterichreiben, in welcher er beitätigt, daß die an ihn von dm Spender geleiitete Zahlung nicht Mar Erfüllung einer rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung det Geldgebert oder einer anderen im Autland wohnenden Perton (z.B. auf Grund tettamentaritcher Bettimmungen, alt Rentenzahlung, für Warenlieferungen und tonttige Leittungen, für Verticherungiprämien, Hypothekenzinten um.) oder zur Einzahlung auf ein Konto tu Gunsten det Schenken oder einer im Autland wohnenden Perton oder zum Erwerb von Liegenschaften oder zur Bezahlung von Schiffspassagen für eine solche Person u. a. mittelbar oder unmittelbar verwandt wird. Eine Rückvergütung det Betraget darf in keiner Form stattfinden, auch nicht durch Verzicht auf eine bestehende oder noch entstehende Forderung. Der Betrag darf vielmehr lediglich zur Bestreitung der persönlichen Ausgaben det Empfängen dienen und von ihm auch nur für solche Zwecke verwandt werden, dai heißt alto, daß die Untrrstützungsmark nicht für Zahlungen verwandt werden darf, zu denen der Spender verpflichtet itt und gesetzlich gezwungen werden könnte. Hingegen darf der Empfänger mit dem gespendeten Geld natürlich seine eigenen Hypothekenzinten bezahlen, seine eigenen Verticherungiprämien, rückständige Rechnungen usw. 5. Was haben Sie zu tun? In Ihrem eigenen Interesse und zur Förderung der Auswanderung von Juden aus Deutschland bitten wir Sie, Ihre ausländischen Verwandten und Freunde jüdischer Abstammung auf die Möglichkeit der Zahlungen von Unterstützungen und von gelegentlichen Geldgeschenken In Haavaramark hinzuweisen. Schreiben Sie sofort an Ihre ausländischen Freunde und Verwandten und übersenden Sie Ihnen dieses Werbeblatt. Sollten Sie sich nicht selbst an diese Personen wenden wollen, so bitten wir Sie, uns die Adressen der in Betracht kommenden Spender anzugeben. Wir werden dann veranlassen, daß die Spender ohne Nennung Ihres Namens in allgemeiner Form auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, Unterstützungszahlungen in Haavaramark zu leisten. 6. Wo erhalten Sie nähere Auskünfte? Im Inland erteilen Auskünfte: a) Palästina Treuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden G. m. b. H„ Berlin W 35, Potsdamer Straße 28. b) Palästina-Amt, Berlin W 15, und seine örtlichen Zweigstellen. c) Die Beratungsstellen des Hilfsvereins der Juden in Deutschland. d) Die Provinzialverbände für jüdische Wohlfahrtspflege, die Wirtschaftshilfestellen, Wanderfürsorgestellen und Wohlfahrtsämter der jüdischen Gemeinden. e) Die Syndikate des Jüdischen Centraivereins. 0 Die Landesverbände des Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten. Palästina Treuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden G. m. b. H.