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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 6 (6.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
6 (6.1937)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 38
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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gründet, daß dieses Gewerbe eine treuhänderische Funktion im Wirtschaftsleben erfüllt Und darum nicht als reines Erwerbsunternehmen angesehen werden kann. Die Erlaubnis zur Ausübung des Auskunftsgewerbes soll künftig von einer Prüfung der Sach- und Fachkundigkeit des Gewerbetreibenden sowie seiner politischen Zuverlässigkeit abhängig gemacht werden. In der genannten Zeitschrift wird es als selbstverständlich bezeichnet, daß Juden über deutsche Menschen und Firmen weiterhin keine Auskunft mehr erteilen dürfen. Das Auskunftsgewerbe soll künftig grundsätzlich nur hauptberuflich oder von Angehörigen verwandter Berufe, also z. B. von Bücherrevi&vlen oder Versicherungsvermirtlern, ausgeübt werden können. Eine Ausdehnung der Erlaubnispflieiit oder der Prüfung der Zuverlässigkeit auf die Gewährsleute des Auskunftsgewerbes wird nicht gefordert. Haftpflichtversicherungsschutz Bei Abschluß von Haftpflichtversicherungen eines Geschäftsbetriebes werden neuerdings alle in dem Betriebe beschäftigten Personen obligatorisch in den Versicherungsschutz eingezogen, ohne daß es hierzu einer besonderen Vereinbarung bedarf. In älteren Haftpflichtverträgen ist jedoch nur auf Grund besonderer Vereinbarung jeder Angestellte und Arbeiter des versicherten Geschäftsbetriebes bei Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen auch dann, wenn er nicht als Vertreter des Versicherungsnehmers anzusehen ist, ohne weiteres mitversichert. Es ist deshalb ratsam, ältere Haftpflichtversicherungsverträge auf diesen Punkt hin nachzuprüfen und erforderlichenfalls entsprechende besondere Vereinbarungen nachträglich zu treffen. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit Der § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung lautet bekanntlich: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Oesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind". Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat vor kurzem in einem Urteil ausgeführt, daß dieser Grundsatz der Qewerbefreiheit zwar durch die Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates weitgehend eingeschränkt, aber bisher nicht aufgehoben sei. Das Gleiche gelte auch, für den § 143 der Gewerbeordnung, nach welchem die Berechtigung zum Gewerbebetrieb, abgesehen von den in Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen, weder durch richterliche, noch durch verwaltungsmäßige Entscheidung entzogen werden kann. Diese Bestimmungen der Gewerbeordnung sind in Geltung geblieben, soweit eben inzwischen nicht gesetzliche Einschränkungen erfolgt sind. Arbeitslosenbeiträge In Krankheitszelten Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden zwar in Gestalt von Zuschlägen zu den Krankenkassen-Beiträgen erhoben, jedoch auf Grund einer besonderen Beitragspflicht, die von der Beitragspflicht zur Krankenkasse getrennt zu beurteilen, ist. Wer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, gilt nicht als arbeitslos. Er hat während der Krankheit insoweit keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten, als er außer dem Krankengeld keine Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit bezieht. Diese Befreiung von der Beitragspflicht kommt aber dann in Wegfall, wenn der erkrankte Arbeitnehmer während der Krankheit sein Oehatt weiterbeziejht. Das Reichsversicherungsamt hat stets dahin entschieden, daß ein Angestellter, der gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches während der Krankheit sein volles Oehalt für eine Zeit bis zu sechs Wochen fortbezieht, für diese Zeit auch während der Krankheit die Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten verpflichtet ist. Dagegen hat das Reichsversicherungsamt kürzlich in einem Falle, in dem ein Krankenkassenmitglied während seiner Krankheit nicht sein volles Arbeitsentgelt, sondern nur einen Zuschuß von seinem Arbeitgeber erhielt, die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosenversicherungsberträgen während der Krankheit verneint. Die Befreiung von der Beitragspflicht wurde damit begründet, daß nicht das volle Arbeitsentgelt, sondern nur ein Zuschuß 'während der Krankheit gewährt, und daß auch das Krankengeld neben diesem Zuschuß weiter gezahlt wurde. Geschenke auf Abzahlung Bei Abzahlungskäufen wird in der Regel ein Eigent u ms v o r b eh alt vereinbart. Der Käufer darf daher die auf Abzahlung gekauften Waren nicht weiterverkaufen oder verschenken, bevor die Abzahlung restlos erfolgt und damit die Ware in sein Eigentum übergegangen ist. Tut er das trotzdem, so macht er sich unter Umständen des Betruges schuldig. Eine Ausnahme greift nach dem kürzlich gefällten Urteil eines Düsseldorfer Gerichts dann Platz, wenn der Verkäufer von vornherein wußte und damit einverstanden war, daß die auf Abzahlung verkaufte Ware verschenkt wurde, Das Gericht hat daher' einen Abzahlungskäufer, der 12 dem Verkäufer mitgeteilt hatte, daß die gekaufte Wäsche zu einem Weihnachtsgeschenk für seine Frau bestimmt sei, der aber die vereinbarten Zahlungen wegen Arbeitslosigkeit nachher nicht weiterzahlen konnte, von der Anklage des Betrugs f r e i g e s p r o c h e n . Die Entscheidung wurde damit begründet, daß der Verkäufer dadurch, daß er mit dem Uebergange der verkauften Ware in den Besitz einer dritten Person einverstanden war, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt außer Kraft setzte. Das Alter der Verkaufer Nach einer zuverlässigen Statistik standen von den im Einzelhandel und in anderen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft tätigen Verkäufern 10,9 Prozent, von den Verkäuferinnen sogar 15,2 Prozent im Alter von unter 18 Jahren. Es handelt sich hier um Jugendliche, die keine kaufmännische Lehrzeit durchgemacht haben, sondern nach einer kürzeren Anlernzeit als Verkäufer berufstätig wurden. Im Alter von mehr als 40 Jahren standen 12,9 Prozent der Verkäufer und 6.4 Prozent der Verkäuferinnen. Weitere 16,7 Prozent der Verkäufer und 10 Prozent der Verkäuferinnen befanden sich im Alter von 30 bis 40 Jahren. Die große Mehrheit, nämlich fast 60 Prozent der Verkäufer und über 68 Prozent der Verkäuferinnen, befand sich im Alter von 18 bis 30 Jahren. Man darf daraus schließen, daß sich ein sehr bedeutender Teil der Verkäufer, bevor er älter wird, selbständig, macht. Von den übrigen werden viele Reisende oder Vertreter oder gehen in andere Berufe über. Ein nicht kleiner Teil der Verkäuferinnen scheidet natürlich durch Heirat aus dem Beruf aus. Trotzdem ist die Erwerbslosigkeit der Verkäufer im Alter von mehr als 30 Jahren sehr groß, und viele finden, wenn sie in ein mittleres Alter eingetreten sind, im Verkäuferberuf keine Beschäftigung mehr. Hierauf beruht in erster Linie die Arbeitslosennot der älteren kaufmännischen Angestellten. Fahrpreisermäßigung für Heimarbeiter Seit dem 1. April d. J. erhalten auch Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende bei Fahrten auf der Reichsbahn Arbeiterwochenkarten und Rückfahrkarten für Einzelreisen mit einer 50 prozentigen Ermäßigung. Unzulässige Kundenbewirtung Die Einiglingsämter für Wettbewerbsfragen wenden sich neuerdings mit großer Entschiedenheit gegen die in manchen Branchendes Einzelhandels noch immer übliche unentgeltliche Bewirtung mit Kaffee und Kuchen zum Zwecke der Kundenwerbung. Sie erblicken in dieser Werbemethode sowohl einen Verstoß gegen die Grundsätze lauteren Wettbewerbs, als auch Insbesondere gegen das Zugabeverbot, und zwar auch dann, wenn die Bewirtung ausdrücklich als „Probekaffeetrinken" bezeichnet wird. So hat z. B. das Einigungsamt Dortmund in einem gutachtlichen Spruch vom 30. Oktober 1936 die Ankündigung eines „Probekaffetrinkens" für eine Umgehung desZugabe- Verbots erklärt Das Outachten steift fest, daß ein Zusammenhang zwischen der Hauptleistung, also dem Warenkauf, der erwartet wird, und der Zugabe, also der Verabreichung von Kaffee und Kuchen zum Probieren, auch dann vorliege, wenn die Zugabe vor der Hauptleisrung überreicht wird, oder wenn die Nebenleistung lediglich in Erwartung einer Hauptleistung gegeben wird. Das Einigungsamt hält daher bei jeder unentgeltlichen Bewirtung dieser Art einen Verstoß gegen das Zugabenverbot für vorliegend und verneint auch die Frage, ob etwa die Verabreichung von Kaffee und Kuchen nur als eine geringwertige Kleinigkeit zu gelten habe, die bekanntlich als Zu- §abe zugelassen ist Den gleichen Standpunkt nahm auch as Einigungsamt Karlsruhe in einem Outachten gegenüber einem Lebensmittel-Filialgeschäft ein, das seine Kunden zu einer Betriebsbesichtigung in sein Hauptlager einlud und sie dort mit Kaffee und Kuchen bewirtete. Iii dem Outachten wird dann der Grundsatz vertreten, daß der Kampf um den Kunden von sämtlichen Mitbewerbern nur mit der eigenen Leistung geführt werden soll, und daß es daher nicht erlaubt ist, Kunden durch besondere, außerhalb der eigenen Leistung liegenden Lockmittel an sich zu ziehen. SchrlNIeltung: Erich Sollnger, Berlin W SO. Nachodilr. t I Ferniprecher: B « Bavarla 1030. All« redaktionellen Antragen und Einsendungen ■Ind an die Schrlttleltung det „JUdlichen Handwerker" zu richten. RedaktlomichluS am 5. jedes Monats. Verlag, OetchSHsstelle und Anielgen-Verweltungi Zentralverbend Jüdischer Handwerker, Berlin WSO, Nachodilr. I / Fernsprecher: B4 1030. Poittcheckkonto: Zentralverband Jüdischer Handwerker, Berlin Nr. 84 22«. Beiladungen nimmt Jede Postanstalt oder der obige Verlag, Berlin W 50, Nachodilr. 8, entgegen. Anzeigenpreise: Lt. Preisliste aul Antrage. Zur Zell Ut Preisliste Nr. S vom 1. September 1»36 gUltlg. SchluS der Anzeigenannahme: Am 10. Jeden Monat«. Verantwortlich: Für den redaktionellen Teil: Erich Salinger, Berlin W SO, ftlr den Anzeigenteil : Günther Kallmann, Berlin W 50. Dretki R. Schelk, Berlin SWI1, DA 3300, 1. Vj. 37.

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