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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 5 (5.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
5 (5.1937)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 37
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Der Juöifche MittelftanO «r. 35 Beilage zum „Jüölfchen Hanöroerher" Wal 1937 Richtlinien für die Kreditgewährung des Einzelhandels Auf einer Tagung des Reichsverbandes des Kreditgebenden Einzelhandels wurde kürzlich die Frage einer Ordnung des Wettbewerbs auf dem Qebiete der Teilzahlung eingehend erörtert. Welche Bedeutung das organisierte Kreditgeschäft innerhalb des Einzelhandels erlangt hat, geht daraus hervor, daß es nach zuverlässiger Schätzung rund 20 000 Einzelhändler gibt, die Teilzahlungskredit gewähren. Man muß nun zwischen zwei Qruppen des kreditgebenden Einzelhandels unterscheiden. Die einen räumen ihrer Kundschaft aus eigenen Mitteln Kredite ein, die anderen sind einem Finanzierungsinstitut angeschlossen, das die Kreditgewährung übernimmt. In beiden Fällen ist der Zweck der Einräumung des Teilzahlungskredites eine Stärkung der Kaufkraft der Verbraucher und damit eine Ausweitung der Absatzmöglichkeiten des Einzelhandels. Der volkswirtschaftliche Sinn des Abzahlungskredits liegt ferner auch in der Bekämpfung des unorganisierten, planlosen Borgens, dessen Umfang immer noch sehr erheblich ist. Allerdings kann die Teilzahlung nicht auf alle Oebiete des Einzelhandels ausgedehnt werden. Nur Güter von län- Eerer Lebensdauer eignen sich für den Teilzahlungskredit, ebens- und Genußmittel, Kohlen, Tabakwaren usw. müssen von ihm ausgeschlossen werden. Dagegen hat auf manchen Gebieten des Einzelhandels die Teilzahlung einen sehr bedeutenden Umfang angenommen. So ist z. B. festgestellt worden,daß70Prozent des Absatzes von NähmaschinQn auf Grund von Teilzahlungen getätigt werden. In anderen Zweigen des Einzelhandels-Absatzes werden bis zu 50 Prozent der gesamten Umsätze im Wege der Teilzahlung erzielt. Insgesamt wird der Anteil des Teilzahlungsgeschäfts an dem Einzelhandelsumsatz auf mindestens 9 Prozent veranschlagt. Zur Finanzierung des Teilzahlungskredits ist ein Kapital von 800 Millionen Mark eingesetzt. Durch die geplanten einheitlichen Richtlinien für den Kreditverkauf soll vor allem der Kreis der für die Kreditgewährung geeigneten Waren, ferner die Grenzen der Kreditgewährung nach oben und unten, die Laufzeit der Kredite und die Höhe der Kredrtzuschläge geregelt werden. Selbstverständlich können die Kosten des Kaufkredits nicht von dem Einzelhandel getragen werden. Sie sollen aber auch nicht die Gesamtheit der Verbraucher belasten, sondern nur diejenigen, die den Kretiit in Anspruch nehmen. Die Höhe der notwendigen Kreditzuschläge ist in den einzelnen Branchen verschieden. Aber eine Ordnung und einheitliche Festsetzung in jeder einzelnen Branche wird für wünschenswert gehalten, um den Wettbewerb auf diesem Oebiete in volkswirtschaftlich richtige Bahnen zu lenken. Auch nach mancher anderen Richtung hin Hat .sich eine Eindämmung des Wettbewerbs auf dem Gebiete des Teilzahlungskredits als notwendig erwiesen. So ist z. B. die Ankündigung von Kredit ohne Anzahlung grundsätzlich für unzulässig erkürt worden. Durch die Richtlinien wird versucht werden, den Kreditverkauf planmäßig in die richtigen Bahnen zu leiten und in den Dienst der Absatzförderung des Einzelhandels zu stellen. Keine untertarifliche EntlohnungI Auf eine Anfrage, wie solche kaufmannischen Lehrlinge tariflich einzustufen sind, die ihre Lehrzeit zwar beendet, aber die Kaufmannsgehitfenprüfung nicht bestanden haben, hat der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Mitteldeutschalnd mitgeteilt, daß auch diese Lehrlinge nach beendeter Lehrzeit nicht ohne Genehmigung des Treuhänders der Arbeit untertariflich entlohnt werden dürfen. Es müßte also gegebenenfalls die Genehmigung des Treuhänders zu untertariflicher Entlohnung eingeholt werden. Das Lehrheft für den Einzelhandelslehrling Jeder Lehrling des Einzelhandels muß künftig im Besitz eines Lehrheftes sein, das Richtlinien für die Ausbildung der Lehrlinge in den einzelnen Geschäftszweigen enthält. Die Lehrhefte sind bei der Eintragung in die Lehrlinesrolle der Industrie- und Handelskammer vorzulegen. In Berlin sind Lehrhefte zum Preise von RM 0.35 bei der Firma Liebheit u. Thießen, Berlin SW 19, Niederwallstr. 16, erhältlich. Die Hefte sind sodann der Abteilung für kaufmännisches und fewerbliches Lehrlingswesen, Berlin C 2, Heiligegeiststr. 3/4, i Stock, Zimmer 149c, zur Eintragung in die Lenrlingsrolle vorzulegen oder einzusenden. Auch die Lehrhefte der bereits i in die Lehrlingsrolle eingetragenen Lehrlinge müssen nachträglich der Handwerkskammer zur Abstempelung eingereicht werden. In das Lehrheft soll jeder Lehrling nach vorheriger Aussprache mit seinem Lehrherm mindestens nach Ablauf jedes Lehrhalbjahres über den Fortgang seiner Ausbildung genaue Eintragungen machen. Der Lehrherr soll die Eintragungen nachprüfen und, falls erforderlich, ergänzen. Die Eintragungen sind dann von dem Lehrimg und von dessen gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben. Das Lehreft mit seinen Eintragungen dient als wichtige Unterlage für die Kaufmannsgehilfenprüfung. Pflichteinstellung von Lehrlingen In der Metall- und Bauwirtschaft Zum Zwecke der Sicherung des Facharbeiternachwuchses hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter angewiesen, alle diejenigen Betriebe der Metall- und Bauwirtschaft zu ermitteln, die nach den eingegangenen Anzeigen hinsichtlich der Prozentzahl an Lehrlingen hinter der Durchschnittsziffer ihrer Oewerbeart in dem betreffenden Landesarbeitsamtsbezirk erheblich zurückbleiben. Mit diesen Betrieben soll zunächst über die freiwillige Erhöhung ihrer Lehrlingszahl verhandelt werden. Die Einstellung der neuen Lehrlinge muß bis spätestens am 1. Juni d. J. erfolgen. Soweit die Verhandlungen ergebnislos bleiben, hat der Präsident des Landesarbeitsamts für die in Frage kommenden Betriebe Lehrlingspflichtzahlen festzusetzen. Hierbei ist auch die für den Betrieb zuständige Wirtschaftskammer zu hören. Olaubt der Betrieb, trotz Feststellung einer höheren Lehrlingspflichtzahl weitere Lehrlinge nicht einstellen zu können, so ist er zur Entrichtung einer Ablösung verpflichtet. Der Ablösungsbetrag ist vom Präsidenten der Reichsanstalt einheitlich auf RM 50.— je Lehrling und Monat festgesetzt worden. Fahrpreisermäßigung für Heimarbeiter Die Reichsbahn gewährt mit Wirkung vom 1. April 1937 ab auch Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden eine Fahrpreisermäßigung. Als Heimarbeiter werden dabei alle Personen angesehen, die in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte allein oder unter Mithilfe von Familienangehörigen im Auftrage oder für Rechnung von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern gewierblich arbeiten. Hausgewerbetreibende sind Personen, die in eigener Wohnung; oder Betriebsstätte, in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen oder mit höchstens zwei Hilfskräften (Betriebsarbeitern) im Auftrage und für Rechnung von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellen oder bearbeiten, wobei sie selbst wesentlich am Stück mitarbeiten. Firmenänderungen müssen wahr sein V v Nach einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Kammergerichts ist es nicht zulässig, die Firmenbezeichnung emer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit den Namen von Personen zu versehen, die nicht oder nicht mehr zu den Gesellschaftern der GmbH, gehören. Solange keine Aenderung der Firma vorgenommen wird, kann zwar in der Firmenbezeichnung der Name eines früheren Oeselischafters, der inzwischen ausgeschieden ist, beibehalten werden. Wenn aber eine Aenderung der Firmenbezeichnung erfolgt, muß hinsichtlich der neuen Bezeichnung grundsätzlich Firmenwahrheit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gefordert werden. Nach diesen Vorschriften (Oesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) muß die Firmenbezeichnung einer GmbH., soweit sie nicht nach der Art SdesUnteruehmens erfolgt, die Namen der Gesellschafter oder mindestens eines Gesellschafter« aufweisen. Sie darf aber nicht den Namen einer Person benützen, die nicht oder nicht mehr Gesellschafter ist. Zwangseinstellung Älterer Angestellter Nachdem die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung festgestellt hat, daß die Zahl der beschäftigten älteren Angestellten vielfach noch zu gering tot, wird der Präsident der Reichsanstalt künftig bestimmen, in welchem Umfange in einem Betriebe oder in einer Verwaltung ältere Angestellte zu beschäftigen sind. Er kann, soweit Privatbetriebe in Betracht kommen die Befugnis, diese

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