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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 4 (4.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
4 (4.1937)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 36
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Mietvertrag nicht kündigen, um den Mieter für die Verweigerung einer erhöhten Mietzahlung zu bestrafen. Eine Kündigung aus solchem Grunde würde nach der Entscheidung des Königsberger Landgerichts gegen die guten Sitten verstoßen und daher ungültig sein. Neuordnung im Rundfunkhandel Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister hat in einem Schreiben an die Reichsgruppe Handel mitgeteilt, daß er beabsichtige, die Bereinigung im Rundfunk- Qroß- und Einzelhandel durch die Billigung von allgemeinen Richtlinien für die Anerkennung neuer sowie für die Ueberprüfung bestehender Rundfunk-Handels Unternehmungen zu erleichtern. In den Richtlinien sollen die Voraussetzungen für eine sachgemäße und den volkswirtschaftlichen Erfordernissen ententsprechende Ausübung des Rundfunkhandels festgelegt werden. Die Reichsgruppe Handel wird in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationen des Handels und der Industrie derartige Richtlinien ausarbeiten und dem Ministerium zur Billigung vorlegen. In diesen Richtlinien sollen auch für eine möglichst beschleunigte Ueberprüfung der bereits anerkannten Rundfunkhändler Bestimmungen getroffen werden. Es wird ein« besondere Stelle eingesetzt werden, die diese Ueberprüfung vornehmen soll. Artverwandte und artfremde Artikel Die Industrie- und Handelskammer München hat in einer Reihe weiterer Outachten klarzustellen versucht, auf welche Artikel bestimmte Geschäfte ihre Verkaufstätigkeit ausdehnen dürfen, ohne hierzu einer besonderen Genehmigung auf Grund des Einzelhandelsschutzgesetzes zu bedürfen. So wurde es z. B. als eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung oder Erweiterung angesehen, wenn in einem Schirm- und Galanterie Warengeschäft Lederhandschuhe verkauft werden, weit es nach den in München angestellten Erhebungen dort nicht üblich ist, daß Schirm- und Galanteriewarengeschäfte auch Lederhandschuhe führen. Ebenso wurde es als eine genehmigungspflichtige Erweiterung des Geschäftsbetriebes auf artfremde Waren angesehen, daß sin Herrenhut- und Mützengeschäft auch den verkauf anderer Herrenartikel, wie Tfemden, Kragen, Krawatten, Socken usw. aufnehmen wollte. Diese Entscheidung wurde gefällt, obwohl angenommen wurde, daß diese Waren in manchen Geschäften nebeneinander geführt werden. Endlich wurde auch einer „Spezialwerkstätte für Ski und Skibedarf", dje daneben in geringem Umfange auch den Handel mit Gegenständen des Skibedarfs betrieb, nicht gestattet, ohne besondere Genehmigung diesen Verkauf auch auf Sportkleidung und Sportartikel jeder Art auszudehnen. Was ist ein Volontär? Die Unterschiede zwischen einem Lehrling und einem Volontär haben sich auf manchen Gebieten der Wirtschaft verwischt. Das Versicherungsamt Frankfurt a. M. und als Berufungsinstanz das Oberversicherungsamt Wiesbaden haben sich infolgedessen veranlaßt gesehen, die Grenzen zwischen dem Volontär und dem Lehrling klar abzustecken. .Beide, Lehrling und Volontär werden in einem Betriebe - oder in einer Verwaltungsstelle haupts Schlich zum Zwecke der Ausbildung für ihren künftigen Beruf beschäftigt. Sowohl beim Lehrling als auch beim Volontär steht also nicht die Dienstleistung für den Arbeitgeber, sondern die Unterweisung durch diesen im Vordergrunde. Ein Unterschied zwischen ihnen besteht aber insofern, als der Lehrling eine geregelte Ausbildung erhält, aber außerdem neben der Ausbildung auch,in wesentlichem Umfange mitzuarbeiten hat. Der Volontär dagegen wird lediglich zum Zwecke der Ausbildung beschäftigt. Von ihm wird daher in der Regel auch ein Ausbildungsgeld als Entschädigung für die Unterweisung, die er erhält gefordert, Während im Lehrlingsverhältnis das Lehrgeld im allgemeinen abgeschafft ist. Der Lehrling gibt durch seine Mitarbeit, namentlich in den fetzten Zeiten seiner Lehrzeit,. dem Arbeitgeber ein Aequivalent für die Mühen und Kosten, die seine Ausbildung erfordert. Ausdrücklich bemerkt sei, daß es Volontäre in kaufmännischen-, industriellen- und ähnlichen Berufen, aber nicht im Handwerk gibt. Umsatzsteuer bei Geschäftsveräurjerungen Wie bereits in Nr. 3 dieser Zeitschrift mitgeteilt wurde, hat der Reichsminister der Finanzen durch eine Verordnung vom 1. März 1937 in Ergänzung des UmSatzjsteuergesetzes die Frage der Umsatzsteuer bei Veräußerung eines Geschäfts neu geregelt. Bisher war insbesondere die Höhe der bei einer Geschäftsveräußerung zu entrichtenden Umsatzsteuer stark umstritten. Nunmehr beträgt die Umsatzsteuer bei Veräußerung eine* Geschäfts im ganzen altgemein »/• v. Hundert. Die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen im Sinn« dieser Verordnung liegt nur dann vor, wenn ein Unternehmen im ganzen, d. h. mit Aktiven und Passiven übereignet wird. Werden nur Teile eines Geschäfts veräußert, etwa dfe Ware und die Emrichtungsgegenstände, so findet die neue Verordnung keine Anwendung. Die Uebertragung ist dann aber nicht etwa umsatzsteuenrei, sondern unterliegt derselben Umsatzsteuer, die im gewöhnlichen Geschäftsgang zu zahlen ist, wobei beachtet werden muß, daß das für Inventar er-' zielte Entgelt mit 2«/o zu versteuern ist. Nicht steuerpflichtig ist die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge. Auch eine Veräußerung, die zwischen Miterben zum Zwecke der Erbauseinandersetzung erfolgt, bleibt steuerfrei. Die Veräußerung muß dann jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls vorgenommen werden. Der Steuer wird das Entgelt für die dem Erwerber gelieferten Gegenstände usw. zugrundegelegt. Die übernommenen Schulden können nicht wie bisher in Abzug gebracht werden. Besteuerungsmaßstab ist der Kaufpreis. Beträgt zum Beispiel der Kaufpreis 20 000. - RM und werden RM 3000.— Schulden übernommen, so beträgt das umsatzsteuerpflichtige Entgelt RM 20000.—. Der durch die Veräußerung eines Geschäfts erzielte Umsatz wird nicht zum Gesamtumsatz des Veräußerers in dem betreffenden Steuerabschnitt hinzugerechnet, sondern tür sich berechnet. Die durch die Geschänsveräußerung geschuldete Umsatzsteuer ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten, also am 10. des auf die Veräußerung folgenden Monats. Neben dem 'Veräußerer haftet auch der Erwerber des Geschäfts für die auf Grund der Geschäftsveräußerung zu entrichtende Umsatzsteuer. Schutz der Kleinstadtgeschäfte Eine westdeutsche Handelskammer hat vor einiger Zeh Veranlassung genommen, sich mit der Abwanderung der Verbraucher in den kleinen Städten zu Geschäften in der nahe gelegenen Großstadt zu befassen. Die ständige Verbesserung der Verkehrsverhältnisse begünstigt häufig die Abwanderung der Käufer in einer Weise, die den kleinstädtischen Einzelhandel empfindlich schädigt. Dieser beklagt sich vor allem über die Werbung mancher großstädtischer Geschäfte unter den Verbrauchern in den Kleinstädten. Soweit die dabei angewandten Werbemethoden gesetzlich zulässig sind und den Grundsätzen des Werberats der deutschen Wirtschaft entsprechen, wird freilich gegen die Bemühungen der großstädtischen Geschäfte, auch die Verbraucher in den nahegelegenen Kieinstädten auf ihre Angebote aufmerksam zu machen, nichts einzuwenden sein. Da aber die früher in den kleinen Städten oft zur Abwehr angewandte „Kauftam-Ort-Propaganda" verboten ist, soll andererseits jede B e - vorzugung der großstädtischen Geschäfte gegenüber denen in den kleinen Städten, so z. B. bei der Festsetzung der Verkaufszeiten an offenen Sonntagen, vermieden werden. Die Handelskammer befürwortet insbesondere ein Eingehen auf die Wünsche des Einzelhandels in den kleinen Städten sowie eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse dieser oft hart um ihre Existenz kämpfenden Oeschäfte. So soll z. B. eine Ausdehnung" der Sonntag-Fahrpreisermäßigungen der Eisenbahn auf die Mittwoch-Nachmittage dann abgelehnt werden, wenn diese Ermäßigungen lediglich den Zweck haben, die kleinstädtischen Käufer der Oroßstadt zuzuführen. Aus äm ikiüdstQkds-Vedakd Am 1. Mai 1937 begeht unsere Mitgliedsfirma, die Wittelsbacher Papierhandlung von Johannes Rosenbaum, Grunewald Str. 59 (am Bayer. Plate) die in der Hauptsache Papier-, Schreib -und Spielwaren führt, ihr 2 5 j ä h r i g e s Oeschäftsiubiläum. Unserer Kollegin Frau Rosenbaum gratulieren wir aus diesem Anlaß herzlichst und wünschen ihr und ihrem Unternehmen auch fernerhin alles Gute. Di« Liita der Ortsgruppe ist ia diistr Nr.Mflta RaaaiMaftl auigafalltn „Dar JUdlsche Handwerker" erscheint «Initial monatlich, Mitte da« Monatt. mit dar standigen Ballaga „Dar i 0 d I t c h a Mittelsten d". Schrlttleltung: Erich Salingar, Barlin W 50, Nachodstr. t I Fernsprecher: B « Bavarla 1030. Alle redaktionellen Antragen und Einsendungen lind an dl« Schrlttleltung de« Jüdischen Handwerker" ni richten. RedaktlonsschluB am i. Jedes Monats. Vertat, OescMHsstelle Med Anzeigen. Verwaltung: Zentralverband JUdischac Handwerker, Berlin W 50, Nachodstr. I f Fernsprecher: B4 103a Postscheckkonto: Zentralverband jüdischer Handwerker, Berlin Nr. »4 22«. Bezugspreis: vierteljahrlich 30 Rpl. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummer Bestellungen nimmt Jede Postanstall oder der obig« Verlag, Berlin W SO, Nachodstr. I, entgegen. Anseigenpreise: lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zelt ist Preislist« Nr. I vom 1. September 195* gültig. Schluß der Anzeigenannahme Am 10. Jeden Monats. 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