Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 4 (4.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 36
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der JüOifchc Mittclft.inö 9tr. 34 Beilage zum „Jüölfchen Hanöroerher" 91pr« 1937 Zur Ausbildung kaufmannischer Lehrlinge Voraussetzung für das berufliche Fortkommen in Handel, Handwerk und Gewerbe ist die Ablegung der Gehilfen- oder Oesellenprüfung bzw. der Facharbeiterprüfung. Handwerkliche Lehrlinge haben diese Prüfung bei der zuständigen Innung, kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge bei der Industrie- und Handelskammer abzulegen. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist aber die Eintragung des Lehrlings in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer oder Innung bzw. der Industrie- und Handeiskammer. Für jeden Lehrling sollte daher die Eintragung in die Lehrlingsrolle baldmöglichst vorgenommen werden. Bedingung für die Eintragung eines kaufmännischen Lehrlings in die Lehrlingsrolle der Industrie- und Handelskammer ist die Vorlegung eines Lehrvertrages, der auf Grund des von der Keichswirtschaftskammer genehmigten Lehrvertragsmusters abgeschlossen ist. Lehrvertragsvordrucke für kaufmännische Lehrlinge sowie für gewerbliche Lehrlinge in Nichthandwerkswerksbetrieben sind für Berlin bei dem Verlag Liehheit u. Thießen, Berlin SW 19, Niederwallstr. 16, erhältlich. Die Anmeldung der Lehrlinge zur Lehrlingsrolle ist sofort nach Abschluß des Lehrvertrages, nicht erst nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit vorzunehmen. Die erfolgte Eintragung in die Lehrlingsrolle wird auf einer Ausfertigung des Lehrvertrages vermerkt. Der Lehrherr erhält außerdem eine auf den Namen des Lehrlings lautende Lehrlingskarte zugestellt, die dem Lehrling auszuhändigen ist. Tür jeden Lehrling ist eine Eintragungsgebühr von RM I.— zu entrichten. Alle Aenderungen des Lehrverhältnisses, wie Ausscheiden, vorzeitige Beendigung der Lehrzeit, Wechsel der Lehrstelle, Aenderung der Anschrift der Firma u.a.m., sind der Kammer sofort unter Einsen Jung der Lehrlingskarte zwecks Berichtigung der Lehrlingsrolle mitzuteilen. Bei der Industrie- und Handelskammer, besteht eine Lehrlings-Beratungsstelle, die über alle das Lehrlingsverhältnis betreffenden Fragen einschl. der Gehalts¬ und Lohntarife Auskunft gibt, ferner eine Gütestelle für Lehrvertragsstreitigkeiten, die sowohl vom Lehrherrn als auch vom Lehrling angerufen werden kann. Nach Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrling eine Kaufmaimsgehilfenprüfung oder Facharbeiterprüfung vor der Kammer abzulegen. Die Anmeldungen zu den Prüfungen haben auf besonderen Vordrucken zu erfolgen, die bei der Kammer erhältlich sjnd. Auskunft über alle Fragen des kaufmännischen und gewerblichen Lehrlings¬ und Prüfungswesens erteilt für Berlin die Abteilung für kaufmännisches und gewerbliches Lehrlingswesen, Berlin C 2, Heiligegeiststr. 3 (Börsengebäude). Die Beendigung der Lehrzeit muH ferner auch im Arbeitsbuch des Lehrlings eingetragen werden. Zu diesem Zweck ist, da die Eintragung nicht von dem Lehrherrn vorgenommen werden darf, dem Arbeitsamt das Arbeitsbuch zusammen mit dem Lehrbrief und den sonstigen Unterlagen (also insbesondere dem Zeugnis über die bestandene Kaufmannsgehilfenprüfung) vorzulegen. Dieses nimmt dann im Arbeitsbuch eine entsprechende Eintragung vor. 16 Uhr Ladenschluß am Sonnabend Um den Einzelhändlern einen freien Wochennachmittag zu verschaffen, wird beabsichtigt, den Ladenschluß an den Sonnabenden auf 16 Uhr gesetzlich festzulegen. Als Vorbedingung wird gefordert, daß die Lohnzahlungen in den Fabriken, die heute meist am Freitag vorgenommen werden, auf den Donnerstag verlegt werden, damit die. Arbeiter ihre Einkäufe künftig anstatt am Sonnabend schon am Freitag tätigen können. Sozialversicherung für den Mittelstand Die Bestrebungen, den wirtschaftlich selbständigen Mittelstand, insbesondere den Handwerkerstand in die Sozialversicherung einzubeziehen, gewinnen neuerdings festere Gestalt. Man verweist zu ihrer Begründung vor allem darauf, daß die Motive, die zur Zwangsversicherung der Arbeiter und Angestellten geführt haben, heute auch die gleiche Maßnahme für einen nicht geringen Teil der selbständigen Kleingewerbetreibenden begründen. Denn ihr Einkommen ist nicht höher, oft sogar niedriger als das der Arbeiter und Angestellten. Wirtschaftliche Unsicherheit und mangelnde Einsicht in die Notwendigkeit einer Altersversorgung durch freiwillige Vensicherung lassen sich ebenfalls bei sehr vielen Kleingewerbetreibenden feststellen. Der Reichsarbeitsminister hat vor einiger Zeit in einem Schreiben grundsätzlich den Standpunkt vertreten, daß, wenn man an eine Altersversorgung der Selbständigen denkt, die Möglichkeit eigener Vorsorge durch den Zwang hierzu ersetzt werden müßte. Ueber die Form, in der ein Versicherungszwang für wirtschaftlich Selbständige verwirklicht werden kann, gehen die Meinungen freilich noch auseinander. In der Zeitschrift „Die Innungskrankenkasse" wurde kürzlich betont, daß das Handfwerk eine Eingliederung der selbständigen Kleingewerbetreibenden in die bestehende Sozialversicherung 'ablehne. Es wird jedoch gefordert, daß die Vorsorge für .den Eintritt der Berufsunfähigkeit und des Todes zu einer Standespflicht des Gewerbetreibenden erklärt und dadurch obligatorisch gemacht werden soll. Die Obermeister sollen die Befugnis erhalten, die Erfüllung dieser Vorsorgepflicht nötigenfalls durch Ordnungsstrafen zu erzwingen. Prof. Riebeseil, der Präsident der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, hat die Ausdehnung der Sozialversicherung auf die selbständigen Gewerbetreibenden durch Schaffung einer neuen, besonderen Zwangsversicherung mit Monopolcharakter vorgeschlagen. Eine zwangsweise Erfassung aller Risiken sei, so führte er aus, die Voraussetzung für eine wirkliche Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung der wirtschaftlich Selbständigen. In Handwerkskreisen wird andererseits auch eine obligatorische Weiter Versicherung der selbständigen Betriebsinhaber in der Invaliden- oder AngestelltenversKnerung befürwortet. Die meisten Handwerker und Einzelhändler haben ja, bevor sie selbständig wurden, diesen Sozialversicherungsanstalten angehört. Es brauchte also, so wird gesagt, nur ein Wiederaufleben der Anwartschaften angeordnet und eine Weiterversicherung ermöglicht zu werden, um einem großen Teil des selbständigen Mittelstandes eine Altersrente zu sichern. Aus allen diesen Erörterungen geht jedenfalls hervor, daß in Handwerkerkreisen die Erkenntnis der Notwendigkeit einer Pflichtversicherung zum Zwecke der ~Atfersversorgung im Wachsen ist. Gegen „Superlativ-Werbungen" Die Leipziger Handelskammer hat Werbungen, in denen ein bestimmtes Geschäft als „das größte Herfenbekleidungsgeschäft Mitteldeutschlands", ein anderes Geschalt als „größtes Spezialhaus" bezeichnet wurde, für unerwünscht erklärt. Sie vertritt den Standpunkt, daß solche Superlativ-Werbungen vermieden werden sollen, selbst wenn die Behauptungen wahr oder in gutem Glauben aufgestellt sind, weil der Beweis ihrer Wahrheit oft sehr schwer zu führen ist. Umsatzsteigerung in der Bekleidungsindustrie In einem Bericht über den Verlauf des Wirtschaftsjahrs 1936 im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Berlin teilte der Syndikus dieser Handelskammer, Dipl. Kfm. Herbert. Lorenz bemerkenswerte Zahlen über die Umsatzentwicklung in der Berliner Bekleidungsindustrie mit. Die Umsätze sind in diesem Industriezweig im letzten Jahre von Monat zu Monat gestiegen. In der Blusen- und Kleider-Industrie wurden die Vorjahresumsätze überholt. Die Damenmäntelindustrie erreichte eine Umsatzsteigerung um 10 Prozent Noch etwas größer war die Zunahme der Umsätze in der Herrenbekleidungs- und Herrenwäsche-Industrie. In der Berliner Krawatten-Industrie erhöhten sich die Umsätze um 12 Prozent. Die Geschäftsentwicklung im Groß- und Einzel h a n d e 1 entsprach ungefähr der der Bekleidungsindustrie. Ungültige Kündigung eines Mietsvertrages Das Landgericht Königsberg hat in einem Beschluß den Grundsatz ausgesprochen, daß die Kündigung eines Mietvertrages dann gegen die guten Sitten verstoßen und daher ungültig sein kann, wenn durch die Kündigung eine -verbotene Mietsteigerung, oder wenn der Mieter wegen der Weigerung, eine Mieterhöhung zu bewilligen, durch die Kündigung bestraft werden soll. Obwohl ja durch die Preisstop-Verordnung jede Mietsteigerung im allgemeinen verboten ist, bleiben laufende Verträge von der Wirksamkeit der Verordnung ausgeschlossen. Wenn es sich also in einem derartigen Falle um Räume handelt, die auch nicht dem Mieterschutz unterstehen, und wenn hier Streitigkeiten über die Mieterhöhung entstehen, so darf der Vermieter den 11