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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 2 (2.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
2 (2.1937)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 34
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Fortführung eines kaufmännischen Geschäftes nicht erhielten, einen Großhandelsbetrieb eröffnet haben, ohne daß sie in Wirklichkeit «1» Großhändler angesehen werden können. Nun ist es freilich sehr schwer, den Begriff des Großhandels genau abzugrenzen. Die volkswirtschaftliche Bedeutung de» Großhandels, die vorzugsweise in der Lagerhaltung und ihrer Finanzierung besteht, ist in den letzten Jahren sogar noch gewachsen. Man will deshalb den Zustrom junger Kräfte zum Großhandelsberuf nicht absperren und auch nicht allzu sehr erschweren. Aus diesem Grunde hat z. B. die Wirtschaftskammer Düsseldorf den Vorschlag, nur handelsgerichtlich eingetragene Firmen als Großhändler zuzulassen, grundsätzlich abgelehnt, da auch kleinere Finnen und aufstrebende neue Kräfte, die erst ein Geschäft beginnen wollen, nicht ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzen. Dagegen sind solche Maßnahmen berechtigt, die verhindern, daß unfähige, ungeeignete und unzuverlässige Personen sich im Großhandel betätigen. Als Voraussetzung für die Begründung eines Großhandelsbetriebes soll gefordert werden, daß die künftigen Großhändler eine gute allgemeine kaufmännische Lehre durchgemacht haben, über autgezeichnete Waren-, kenntnisse verfügen und schließlich auch den Besitz eines bestimmten Betriebskapitals nachzuweisen vermögen. DerVlerjahresplan kein Werbemittel In der Werbung ist häufig auf den Vierjahresplan Bezug genommen worden, »ei es positiv, indem bestimmte Erzeugnisse als im Sinne des Vierjahresplan liegend empfohlen wurden, teil» negativ, indem von Konkurrenzerzeugnissen behauptet wurde, daß sie die Durchführung des Vienahresplans beeinträchtigten. Beides ist nach Ansicht des Werberats irreführend. Dieser hat daher jede Ausnutzung d'es Vierjahresplans für Werbezwecke untersagt. Wenn sich in Ausnahmefällen eine solche Bezugnähme dennoch notwendig macht, muß eine besondere Erlaubnis der zuständigen Reichsbehörde eingeholt werden. Der Baustoffhandel Die Aufgabe des Baustoffhandels besteht in der Verteilung der von den Baustoffindustrien erzeugten Baumaterialien an da» Baugewerbe. Er gliedert sich nicht, wie die meisten anderen Handelszweige, in Großhandel und Einzelhandel. Vielmehr gibt es zwischen den Erzeugern der Baustoffe und dem sie verbrauchenden Baugewerbe nur eine Zwischenstufe, eben den Baustoffhandel. Dieser ist deshalb, obwohl er sich aus 3000 teils großen, teil»' mittleren und teil» kleinen Unternehmungen zusammensetzt, ein* heitlich in die Wirtschaftsgruppe Großhandel eingegliedert worden. Seine Bedeutung geht am deutlichsten aus der Tatsache hervor, daß er Rohbaustoffe in einem Oesamtwert von Vi bis s/< Milliarden Marie jährlich aus etwa 9000 bis 10000 Erzeugungsstätten bezieht, und damit etwa 80000 bauindustrielle, baugewerbliche und baunebengewerbliche Betriebe (abgesehen von den verschiedenen behördlichen Auftraggebern) versorgt Auf .einer Arbeitstagung der Fachgruppe, die in Düsseldorf abgehalten wurde, teilte der Leiter Dr. Krüger, Berlin, mit, daß sich infolge der ungewöhnlich starken öffentlichen Bautätigkeit viele Baustoff-Handelsbetriebe, die sich bisher mit der Belieferung des privaten Wohnungsbaus befaßten, nunmehr auf den Bedarf für öffentliche Bauten umstellen mußten. Ueber die Preisgestaltung auf dem - Oebiet der Baustoffe wurde mitgeteilt, daß allgemeingültige Kalkulationsvorschriften nicht möglich seien, daß aber eine möglichst .w i rt sc h a f 11 i c h e Gestaltung des Oeschäftsaufbaus, der Absatzmöglichkeiten und der Zusammensetzung des Bau- Stoffsortimentsmit dem Ziele der Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Baustoffhandels erstrebt werde, Warme Mahlzelten für jugendliche Gefolgschaftsmitglleder Der Reichsarbeitsminister hat in einer besonderen Anweisung die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit zweckmäßiger und hinreichender Ernährung der jugendlichen Oefolgschaftsmitglieder gelenkt. Betriebe, die lugendliche beschäftigen, sollen ihnen bei durchgehender Arbeitszeit nach Möglichkeit eine nahrhafte warme Mahlzeit für billige» Entgelt zur Verfügung »teilen. In kleineren Betrieben soll zumindest die Bereitstellung enter warmen Suppe für die jugendlichen Gefolgschaftsmitglieder ermöglicht werden. Die Gewerbeaufsichtsbeamten sind angewiesen, bei ihren Betriebsbesichtigungen in diesem Sinne aufklärend zu wirken. Sie sollen insbesondere bei Erteilung einer Genehmigung für Ausnahmen von den Arbeitsschutzbestimmungen au? die Bereitstellung einer warmen Mahlzeit oder warmen Suppe Für die unter 18 Jahren alten Jugendlichen dringen. Eine neue Tarifordnung über die Woii- und Haarhut-Industrie In der Hutindustrie war die Zahl der Erwerbslosen bisher noch verhältnismäßig hoch. Man führt das u. a. darauf zurück, daß in dieser Industrie ein einheitlicher Tarif fehlte. Die neue Tarifordnung für die Woll- und Haarhut- Industrie im' Oebiete des gesamten deutschen Reiches regelt vor allem die Frage, was in dieser Industrie als Männerarbeit anzusehen ist, und bestimmt, daß an die beschäftigten Frauen, die solche Männerarbeit verrichten, der gleiche Stunden- oder Stücklohn wie Männern zu zahlen ist. Die neue Tarifordnung ist bereits am 1. Februar d. J. in Kraft getreten. Wann Ist der Abbruch von Wohngebäuden genehmigungpfichtig? Auf Grund de» Art. III des Oesetzes vom 18. April 1936 bedarf jede Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art einer besonderen Genehmigung. Der Zweck des Oesetzes besteht darin, daß in Oemeinden mit stärkerer Wohnknappheit nicht Wohnungen durch Umwandlung in Räume anderer Art, insbesondere also in Läden, Büros oder andere gewerbliche Räume dem Wohnungsmarkt entzogen werden sollen. Nunmehr hat der Reichs- und Preuß. Arbeitsminister in einer Verfügung an den Deutschen Oemeindetag(IV b Nr. 9305/36) diese Bestimmung insofern noch erweitert, als auch dann, wenn Wohnhäuser abgebrochen und an ihrer Stelle gewerbliche Räume gebaut werden sollen, eine gemeindliche Genehmigung gefordert wird. Nur wenn der Abbruch wegen Baufälligkelt de» Hauses oder aus sonstigen zwingenden Gründen erfolgt, kann die Gemeinde ihn nicht verhindern. In allen Fällen aber, in denen ein Abbruch von Wohngebäuden zum Zwecke der Errichtung eine» gewerblichen Neubaus vorgenommen wird, tot eine Genehmigung durch die zuständige Oemeinde erforderlich. Reichsmarknoten und Scheidemünzen-Einfuhrverbot Durch einen Runderlaß Nr. 181/36 ist der frühere Runderlaß Nr. 74/36 (vgl. Nr. tß unserer Zeitschrift S. 7) geändert und verschärft worden. Aus dem umfangreichen Runderlaß sei nur hervorgehoben, daß die Einbringung von Reichsbanknoten von In- und Ausländern nunmehr völlig untersagt ist, während bisher Ausländer Reichsmarknoten bis zum Betrage von RM 30— nach Deutschland Im Reiseverkehr einbringen durften. Scheidemünzen dürfen von Ausländern nur noch bis zum JHöChstbetrage von RM 30.— (früher RM 60.—) zu Reisezwecken eingeführt werden, von Inländern nur bis zum Betrage von RM 10.— (bisher RM.60.-r-). Im übrigen enthält der Runderlaß nähere Einzelheiten, deren Darstellung zu weit führen würde. Oeschartsstelle dei .Zentral verbandst Jüdischer Handwerker Deutschlands e. V.'l Berlin W 50, Nechodttr. 8 (Laden Wolff) / Ferntpr.: B4 Bevaria 1030 / Posttcheckkonio: Berlin Nr. 842 26. Bank: Kr»ditverein lür Handel und Gewerbe, Berlin C 2, Oranienburger Sir. 3.' " Geschäftsstelle det „Reichsverbandes «es Jüdischen Mineistendes': Berlin W 50, Nechodttr. 8 (Laden Wolff) / Fernsprecher: B 4 Bevaria 1030 / Postscheckkonto: .Wilhelm Marcus, Berlin- Friedeneu', Berlin Nr. 91506. Bank: Kredltveraln für Hendel und Gewerbe, -Berk« G 2, Oreisfcitbsirget. St». 3*......... 12 „Der IS-*KS» Heewwetker" erscheint einmal monatlich. Mit» det Monats, mit der Händigen Vellage „Der J 0 d lt c h e Mittelsten d". Brich .Selinger, Barlin W SO. Nachodtlr. I f Fernsprecher: I 4 ■avarla Ton. All« redaktionellen Antragen und flnsendgngen sind an die Schrlftleltüng des Jüdischen Handwerker" ru richten. RedektlonttchluS am 5. Jedes Monats. Verlag, wetcMttttlelle mä Aweige» »»neeHengi ZeaKralverband Jüdischer Handwerker, »ertln WM, Nochodttr. ( I Fernsprecher: »4 1030. Potticheckkonto: Zentralverband (Odltcher Handwerker, Berlin Nr. «4 114. •eiugtpreltt vierteljährlich SO «pl. tuzUgllch Bestellgeld. tlnielnummer Bettetlengee nimmt Jede Pottantlell oder wer obige Verleg. Berlin W SO. Nechodttr 4, entgegen riet Jeden Monats reltlltte auf Antrage. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 4 September IM» gültig Ben lue der Antelgenannahme: Am 10 Vereetwertlktn Für den redaktionellen teil: Irlch Salinger. »er- ^OJ^4^m^

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