Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 2 (2.1937)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 34
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der JüCnfchc MtttetftanO Xr. 33_ Beilage zum „JüOifchen Han&roerher" gebruar 1937 Die Jahresumsätze 1936 Im Textil-Einzeihandel Au» der Umsatzstatistik der Forschungsstelle für den Handel beim R.K.W, ergibt «ich, daß die Umsätze des Textil-Einzelhandels im Monat Dezember 1936 um 13,4 Prozent Ober den Umsätzen des Dezembers 1935 lagen. Dm günstige Ergebnis des Weihnachtsgeschäfts hat wesentlich zu dieser erheblichen Umsatzsteigerung beigetragen. Die Oesamtumsätze des Textil-Einzelhandels im Jahre 1936 waren wertmäßig um 10,5 Prozent höher ab im vorangegangenen Jahre. Dabei ist die Feststellung 'bemerkenswert, daß die kleinsten Geschäfte, d. h. diejenigen mit einem Jahresumsatz bis zu RM 25000.— die größten Umsatzstelgerungen erzielt haben. Was die einzelnen Branchen des Textil-Einzelhandels anbetrifft, so waren die Umsatzsteigerungen im Monat Dezember 1936 am bedeutendsten in Fachgeschäften für Herrenhüte und -Mützen, In den Schirm-Fachgeschäften und in den Kleiderstoffgeschäften. Im Oesamtjahr 1936 waren die Umsatzergebnisse der Teppich-, Möbelstoff- und Oardinengeschäfte, der Bett Warengeschäfte sowie der Herren- und Knabenkleidungs- Seschafte am günstigsten. Unter dem Durchschnitt blieben agegen u. a. die Umsätze der Handarbelts- und der Korsettgeschäfte. Vorbuchung des Warenausgangs Durch Beauftragte der Finanzämter finden z. Zt. in allen Betrieben, insbesondere auch in Einzelhandels betrieben Prüfungen statt, ob Waren an Wiederverkäufer oder Weiterverarbeiter abgegeben werden, und ob die Verbuchung dieser Lieferungen ordnungsgemäß nach der Verordnung vom 20 6. 1936 — RQB1. I, S. 507 erfolgt. Lieferungen an Wiederverklufer und Weiterverarbeiter gelten im Sinne dieser Verordnung alt Lieferungen im Großhandel, auch wenn die betreffenden Gewerbetreibenden keinen Großhandel betreiben und auch nicht die Vergünstigungen der Großhändler bei der Umsatzsteuer genießen. Der Einzelhändler wird in der Hauptsache den Wiederverkäufer oder Weiterverarbeiter, wenn er ihm als solcher nicht sonst bekannt ist, daran erkennen, daß er den üblichen Händler- oder Verarbeiterrabatt m Anspruch nimmt Ein Warenausgangsbuch braucht der Einzelhändler nicht zu führen; er kann auch die Oeldcingänge mit der sonstigen Losung in einer Summe täglich aufschreiben. Was er zusätzlich tun muß, Ist, daß er den Wiederverkäufen! und Weiterverarbeltern eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt und eine Abschrift dieser Rechnung zurückbehält, um Regebenen Falles dem Finanzamt Auskunft geben zu können, lan verwendet hierzu am besten Rechnungsdurchschrelbebücher mit einem festen und zwei losen Blättern. Du eine lose Blatt ist die Rechnung, das zweite lose ist der Kassenbeleg, das feste Blatt die vom Finanzamt vorgeschriebene Buchungsunterlage. Ein Zentralinstitut für Wirtschaftswerbung Auf einer Arbeitstagung der Ligue Internationale contre la Concurrence DOoyale wurde die Gründung eines Internationalen Zentralinstituts für Wirtschaft»Wettbewerb und Wirtschaftsrecht beschlossen, dessen Aufgabe es sein soll, alle Oesetze, Verordnungen, amtlichen Verlautbarungen, Entscheidungen usw. auf dem Oebiete des Wettbewerbs aus allen Lindern der Welt zu sammeln. Das Institut wird seinen Sitz In Belgien haben. Eine zusammenfassende Darstellung der europäischen Wettbewerbsgesetze soll schon im nächsten Sommer von der ungarischen Landesgruppe der Liga herausgesehen werden. Der ständige Ausschuß der Liga arbeitet außerdem an der Abfassung eines Ehrenkodex für den europäischen Kaufmann. Was sind erlaubte Zugaben? E» gibt nur zwei Arten von Zugaben, die nach dem Oesetz über du Zugabeverbot noch erlaubt sind, nämlich geringwertige Kleinigkeiten sowie Reklamegegenstinde von geringem Wert, wenn sie durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung ah Reklamegegenstände gekennzeichnet sind. Als geringwertige Kleinigkeiten sind nur Gegenstände anzusehen, die einen Wert von wenigen Pfennigen beten, «Jap > Jk »mjbcro für Kinder, kleine Bilder und dergl. Dabei spielt das Verhältnis zwischen dem Werte des Hauptgegenstandes, der gekauft wird, und dem Wert der Zugabe keine wesentliche Rolle. Es ist also z. B. auch beim Kauf einer ganzen Wäscheausstattung nicht erlaubt, Gegenstände zuzugeben, die mehr ah) ein paar Pfennige kosten. So wurde beispielsweise die Zugabe einer kunstseidenen Decke an Verlobte, die als Kunden für den Ausstattungskauf in Betracht kamen, als unerlaubte Zugabe angesehen. v Etwu weiter sind die Grenzen für Zugaben gezogen, die als Reklamegegenstände deutlich und in dauerhafter Weise erkennbar sind. Denn durch die Reklameaufschrift wird ja in der Regel der Wert des zugegebenen Gegenstandes schon wesentlich vermindert. Als erlaubte Zugaben gelten daher auch Fähnchen, Aschenbecher oder einfache Taschenspiegel mit Firmenaufdruck. Bemerkt sei ferner noch, daß nach einem Urteil des Kammergerichts (31 U. 1596/36) solche erlaubten Zugaben auch angekündigt und angeboten werden dürfen. Nur darf die Zugabe nicht in öffentlichen Bekanntmachungen als „unentgeltlich", als „gratis" oder als „Geschenk" bezeichnet werden. Wandergewerbeschein für Versandgeschäfte Ein Erlaßdes Reichswirtschaftsministers schreibt vor, daß Einzelhandelskaufleute nur dann, einen Wandergewerbeschein erhalten sollen, wenn ihre Zugehörigkeit zu der Wirtschaftegruppe Ambulantes Gewerbe festgestellt ist Diese Vorschrift gilt aber nicht für die Versanageschäfte und die sogenannten Detailreisegeschäfte. Ihnen ge renüber kann gemäß einem Bescheide des Reichswirtschaftsministers die Erteilung eines Wandergewerbescheines nicht von dem Nachweis der Zugehörigkeit zur Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe abhangig gemacht werden. Die Unterschrift des Angestellten Ist bindend Du Reichsgericht hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob ein Kaufvertrag bindend ist, wenn der Brief, in welchem der Kauf abgeschlossen wurde, nicht von dem Geschäftsführer, sondern von einem anderen ermächtigten Angestellten unterschrieben war. In dem Urteil wurde dahin entschieden, daß die Firma durch die Unterschrift ihres Angestellten genau ebenso gebunden ist, als wenn der Geschäftsführer selbst den Brief unterschrieben hätte. (V. 90/36) Eine Schiedsgerichtsordnung für die Bekleidungswirtschaft Zwischen dem Reichsbund des Textil-Einzelhandels und dem Reichsverbande der Deutschen Bekleidungs-Industrie ist am 19. Januar 1937 eine Schiedsgerichtsordnung vereinbart worden. Sie stellt eine Ergänzung der Einheitebedingunjzen dar, die von den beiden genannten Verbänden formuliert worden sind. Sie soll dazu führen, daß Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Abnehmern künftig nicht mehr durch die ordentlichen Gerichte, sondern durch besondere Schiedsgerichte entschieden werden. Der Hauptvorteil des Schiedsverfahrens liegt in der Beschleunigung der Entscheidung. Du Schiedsgericht soll ferner nach Möglichkeit auf eine gütliche Beilegung des Streitfalles hinwirken und beim Zustandekommen euies Vergleichs auch sofort festlegen, daß sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unterwirft. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so kann du Schiedsgericht auch auf Grund der Beweisaufnahme einen Schiedsspruch fällen. Auch der Großhandel verlangt Berufsschutz In den Kreisen de» Großhandels machen sich Bestrebungen geltend, einen ähnlichen gesetzlichen Berufsschütz gegen die Uebersetzung und gegen du Eindringen unzuverlässiger oder ungenügend vorgebildeter Elemente zu erhalten, wie Ihn der Einzelhandel in dem Einzelhandelsschutzgesetz besitzt. Es ist begreiflich, daß nach der Erschwerung des Zugangs zum Einzelhandel zahlreiche Personen den Versuch machen, sich im Großhandel zu betätigen, da hier keine Schutzgesetzgebung besteht Es wird so?ar darüber geklagt, daß häufig Händler, die auf Grund des Emrelhandejssttvrtzgswrtfo die Erlaubnis zur Eröffnung oder 11