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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 1 (1.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
1 (1.1937)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 33
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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er JüCnfchc MtttelftanÖ 9tc. 32_ Beilage zum „Jöölfchen Hanöroerher" gannat 1937 Richtlinien für den Winterschlufjverkauf Die wichtigsten Bestimmungen über den Winterschlußverkauf 1937 laute«: Der Winterschlußverkauf findet vom 25. Januar bis 6. Februar 1937 statt. Er umfaßt also zwölf Werktage. Der Verkauf ist erstmalig mit „Winterschlußverkauf" zu bezeichnen. Die Wortbestandteile „Schluß" oder „Schlußverkauf" dürfen nicht irgendwie (z. B. durch größeren Druck, andere Farbe oder besondere Anordnung in der Schreibweise) herausgehoben werden. Zum Verkauf dürfen gestellt werden: 1. Textilten, einschl. Bekleidungsgegenstände, außer den unten genannten Waren; 2. Schuhwaren; 3. Porzellati-, Olas-, Steingutwaren; 4. Aus der Gruppe Lederwaren: Damenhandtaschen, Lederblumen, Damengürtel. In den Winterschlußverkehr 1937 dürfen die nachstehend aufgeführten Waren des Textilfachgebietes nicht zum Verkauf gestellt werden: 1. Olatte (ungemusterte) weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel; Handtücher einschließlich Küchenhandtücher, Küchengeschirrtücher; Inletts jeder Art, glatte (ungemusterte) ungarnierte Bettwäsche, auch wenn sie mit garnierter Bettwäsche zu einer Garnitur zusammengestellt wird, Erstlingswäsche; Bettfedern, Kapok und sonstiges Bettfüllmaterial; Matratzen, Matratzenschoner; Reformbetten, Bertstellen; blaue Mützen aller Art; schwarze steife Herrenhüte, schwarze -weiche Herrenhüte; Herrenschirme und -Stöcke; glatte, schwarz« Damenschirme; Kinderschirm:, Gartenschirme; Teppiche; Fahnen und Fahnenstoffe jeder Art; Pelze, pelzgefütterte Mäntel. 2. Ganz allgemein solche zugelassenen Waren, die nach ihrem Verwendungszweck und dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung durch 'den Verkäufer für den Vertrieb oder Verbrauch in dem künftigen Verbrauchsabschnitt bestimmt sind. Betroffen ist hiervon ausgesprochene Frühjahrs- oder Sommerware, soweit sie aus neuen Kollektionen stammt. Auf den Verkauf bezugnehmende öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, dürfen frühestens am 23. Januar ab 19 Uhr erfolgen. Soweit bei Tageszeitungen die letzte Ausgabe vor dem Beginn des Verkaufs am 23. Januar vor 19 Uhr erscheint, dürfen Ankündigungen und Anzeigen des Verkaufs bereits in dieser Ausgabe enthalten sein. Bei Zeitschriften und Zeitungen, die mindestens wöchentlich erscheinen, dürfen Hinweise auf den bevorstehenden Verkauf, die keine Warenangebote enthalten, in der letzten Ausgabe vor dem 25. Januar enthalten sein. Mit der Anbringung von Plakaten und der Verteilung von Druckschriften darf am 23. Januar ab 16 Uhr begonnen werden-. Dies gilt auch für die Filmwerbung. Alle vorzeitig erfolgenden Ankündigungen und Mitteilungen müssen deutlich und unmißverständlich den Tag des Beginns (25. Januar) angeben. Es ist unzulässig, daß in Winterschhißverkaufsanzeigen auch Waren angeboten werden, die gar nicht am Winterschlußverkauf teilnehmen. Bei Schaufensterauslagen muß eine deutliche Trennung stattfinden. Bis zum 23. Januar 1937, 9 Uhr, dürfen Wlnterpchlußverkaufspreise in den Schaufenstern nicht gezeigt werden. Es ist verboten, Preisherabsetzungen durch Gegenüberstellung der früheren und der während des Verkaufs gültigen Preise in einer Weise anzukündigen, die für außerhalb der Geschäftsräume befindliche Kauflustige erkennbar ist. Ein besonderer Resteverkauf darf vom 4. bis 6. Februar in den zugelassenen Waren als Sonderveranstaltung abgehalten werden. Als Reste sind nur solche aus früheren Verkäufen verbliebene Teile eines Ganzen anzusehen, bei denen der verbliebene Teil, für sich genommen, nicht den vollen Verkaufswert mehr hat, den er im Zusammenhang mit dem Ganzen besessen hat. Diese Bestimmungen treffen auch auf Versandfirmen zu. Jubiläumsverkaufe Jubiläumcverkäufe sind nur dann zulässig, wenn ein kaufmännisches oder gewerbliches Unternehmen mindestens 25 Jahre oder ein Vierfaches dieses Zeitraums (also 50 oder 75 oder 100 Jahre usw.) besteht. Bedingung ist jedoch, daß -,' \* -r .- der Geschäftszweig, dan das Unternehmen bei der Gründung betrieben hat, während der ganzen Zeit des Bestehens fepflegt worden ist und noch heule in irgendeiner Form in rschetnung tritt. Dagegen ist ein Wechsel des Firmennamens oder der Person des Geschäftsinhabers in diesem Falle ohne Bedeutung. Derartige Jubiläumsverkäufe dürfen jedoch frühestens erst an dem letzten Werktage vor Ihrem Beginn von 19 Uhr ab öffentlich bekanntgegeben werden. Ihre Dauer ist auf zwölf Werktage beschränkt. Wenn bei Jubiläumsverkäufen Preisherabsetzungen vorgenommen werden, so muß in jedem Einzelfalle «der allgemeine Preis und die Ermäßigung aus Anlaß des Jubiläumsverkaufs dem Käufer zur Kenntnis gebracht werden. Grundsätze des lauteren Wettbewerbs Auf der Budapester Tagung der Ligue internationale contre la coneurrence deloyale hat Dr. Junkerstorff in seinem Referat über die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts Grundsätze für einen gesunden und anständigen Wettbewerb formuliert. Sie lauten: Der Wettbewerb soll ein Leistungswettbewerb sein und nicht ein Wettbewerb m Nebenvorteilen. Er soll lauter sein, also den Grundsätzen des ehrbaren Kaufmanns entsprechen. Insbesondere soll er die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr nicht außer Acht Tassen und Treu und Glauben wanren. Der Wettbewerb soll auf der Grundlage der Wahrheit geführt werden, und auch die mögliche Irreführung soll ausgeschlossen bleiben. Keine Erhöhung der Ladenmiete mehr Ladenräume und Geschäftsräume überhaupt unterstehen bekanntlich nicht den Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes, es sei dem, daß sie Teile einer Wohnung bilden, deren Mietpreis die festgesetzte Grenze nicht überschreitet. Durch das Verbot von Preiserhöhungen ist aber nunmehr auch ein wirksamer Schutz gegen die Erhöhung der Laden¬ oder Geschäftsraum-Mieten geschaffen worden. In der Ersten Ausführungsverordnung zu dem Preiserhöhungsverbot wird bestimmt, daß bei Abschluß neuer Mietsverträge der Mietzins, der am 18. Oktober 1936 galt, nicht überschritten werden darf. Aendert sich die Benutzungsart der Mieträume wesentlich, oder hat der Vermieter an den Räumen nach dem 18. Oktober 1936 Aenderungen vorgenommen, die den Mietswert der Räume erhöhen, so kann eine entsprechende Steigerung des Mietzinses vorgenommen werden. Erhöhen sich nach dem 18. Oktober 1936 die von dem Vermieter vertraglich oder kraft Gesetzes zu tragenden Lasten, so kann der Mehrbetrag nach dem Verhältnis der gezahlten Miete auf die Mieter umgelegt werden. y Nur in den angeführten Fällen ist also eine Erhöhung der am 18. Oktober 1936 gültigen Ladenmieten künftig möglich. Das gilt auch für alle Neuvermietungen. Aasgenommen von dem Mieterhöhungsverbot sind laufende Mietsverträge, in denen Mietssteigerungen bereits vertraglich vereinbart worden sind. Für Streitigkeiten, die sich aus dem Mieterhöhungsverbot ergeben, sind die Mieteinigungsamt e r zuständig. Unzulässige Neuerrichtung Die Industrie- und Handelskammer München hat sich in einem Outachten dahin ausgesprochen, daß die Hinzunahme des Verkaufs von Stoffen und Stoffresten in einem Einzelhandelsgeschäft, das bereits Seifen, Waschmittel und Zigaretten führt, als eine Ausdehnung des Verkaufs auf artfremde Waren und deshalb als unzulässige Neuerrichtung einer Verkaufsstelle in räumlicher Verbindung mit einer schon vorhandenen Verkaufsstelle zu behandeln ist. Sittenwidrige Kunden-Anlockung In dem Jahresbericht der Industrie- und Handelskammer Hannover wurde darauf hingewiesen, daß die geschenkweise Verteilung von regulären Waren zum Zweck der Oewinnung neuer Kunden nicht als lauterer Wettbewerb angesehen werden könne. Ein Textileirrzelhändler hatte an Verlobte, deren Namen er der Zeitung entnahm, geschenkweise eine kunstseidene Decke versandt, um neue Kunden für den Verkauf von Aussteuerbedarf zu gewinnen. Dieses Verfahren ist als eine sittenwidrige Kundenanlockung, also als unlauterer Wettbewerb anzusehen. 11

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