Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 12 (12.1935)
- Date
- 1935-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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STEUERECKE Weihnachtsgeschenke steuerfrei Wie in den Vorjahren sind auch in diesem Jahr nach einem Erlaß des Reichsministers der FinanzeTi vom 1. November 1955 (RS(Iii. Nr. 72 vom 5. November 1933 S. 1393) einmalige Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Gefolgschaf tsmitglieder zu Weihnachten frei von Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Schenkungssteuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: t. Die einmalige Zuwendung muH in der Zeit vom 25. November bis 24. Dezember 1939 erfolgen; 2. die einmalige Zuwendung muH über den vertraglich (tariflich) gezahlten Arbeitslohn hinaus gewährt werden". Sie kann in bar oder in Sachen gegeben werden und ist der Höhe nach nicht beschränkt; 3. die Steuerbefreiung gilt nur für Gefolgschaftsmitglieder, "deren vereinbarter Arbeitslohn nicht mehr a 1 s 3960 RM jährlich beträgt. Abzüge vom Lohn der Hausgehilfen Zu der in der Praxis häufig zweifelhaften Frage, ob Lohnsteuer für die Hausgehilfin abzuführen ist, wird in der ..Deutschen Steuerzeitung' unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufklärend Stellung genommen. Die Frage, ob Lohnsteuer für die Hausgehilfin zu entrichten ist, wird danach beurteilt, ob der Barlohn zuzüglich des Wertes -der freien Station, d. h. Unterbringung und Beköstigung, 80.08 RM monatlich Ubersteigt. Vom Reichsfinanzminister ist der Wert der freien Station bei Hausgehilfinnen auf 25 RM monatlich festgesetzt worden. Einzelne Landesfinanzämter haben aber davon abweichend andere Werte für die freie Station eingesetzt, so z. B. das Landesfinanzamt Berlin 30 RM. Daher ist Lohnsteuer bei Hausgehilfinnen in Berlin nicht vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen, wenn der Barlohn nicht höher als 50.08 RM monatlich ist. Außerhalb Berlins beträgt die Grenze 55.08 RM, soweit nicht auch dort das zuständige Landesfjnanzamt die freie Station höher bewertet Ist der Barlohn höher, so ist die Lohnsteuer auf Grund der Lohnsteuertabejlc zu berechnen und abzuführen. Was die Burgersteuer betrifft, so kann der Arbeitgeber das Erforderliche auf der vierten Seite der Lohnsteuerkarte einsehen. Andere Steuerabzüge vom Arbeitslohn als Lohn- und Bürgersteuer kommen seit dem 1. Januar 1935 nicht mehr in Betracht. Inventuraufnahme Der bevorstehende Jahresabschluß macht es allen Gewerbetreibenden zur Pflicht, eine sorgfältige Inventuraufnahme und einen ordentlichen Geschäftsabschluß vorzubereiten. Wir weisen bei dieser Gelegenheit, darauf hin, daß es erforderlich ist, zum 31. Dezember 1935 ein genaues Inventurverzeichnis aufzustellen (sofern das Geschäftsjahr mit dem 31. Dezember seinen Abschluß findet), und zwar ist es hierfür notwendig, ein genaues Verzeichnis anzufertigen für: 1. Alle Aktiva a) Kassenbestand; b) Außenstände c) Warenbestände, etc. 2. Alle Passiva a) Verpflichtungen b) etc. Aus Vorstehendem ergibt sich eine Vermögensübersicht. Sofern Gewerbetreibende nicht Bücher nach den Vorschriften des Gesetzes führen, besteht ebenfalls die Verpflichtung, zum Jahresschluß einen genauen Abschluß über ihre Einnahmen und Ausgaben zu machen, der in steuerlicher Hinsicht als Grundlage für die demnächst fällige Einkommensteuererklärung zu gelten hat. Sollten die vorhandenen Bücher und Unterlagen keine Beweiskraft für die Steuerbehörde besitzen, so kann die Höhe der Einkommensteuer geschätzt werden. Aber abgesehen davon sind auch noch für denjenigen, der nicht in der Lage ist, einen genauen Nachweis Uber seine Einnahmen und Ausgaben zu führen, Nachteile in strafrechtlicher Hinsicht zu erwarten. Unter diesen Umständen ist äußerste Sorgfalt geboten. In Zweifelsfällen steht unser Fachberater unsern Mitgliedern, nach vorherigem Telefonanruf an die Geschäftsstelle, zur Verfügung. Steuerkalender vom 10. Dezember 1939 bie IS. Jenuer 1030 Evtl. Anfragen sind an die Geschäftsstelle des Verbandes, Berlin W 50, Nachodstr. 8, zu richten. In besonderen Steuerfallen steht zur Information und Raterteilung ein Sachbearbeiter zur Verfügung. Am 10. Dezember. Umsatzsteuer-Vorauszahlung (falls monatlich). An Finanzamt. . 10. Dezember Einkommensteuer-Vorauszahlung. An Finanzamt. , 16. Dezember Grund- und Gebäudesteuern. An Steuerkasse. , 16. Dezember Lohnsummensteuer und Berufsschulbeitrag lür den Monat November 1935 (1,62" »). An Steuerkasse. . 20. Dezember Lohnsteuer; Zahlung der vom 1. bis 15. Dezember einbehaltenen Beträge. An Finanzami. , 20. Dezember Bürgersteuern; Zahlung der bis zum 15.. Dezember einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse. . 24. Dezember Bürgersteuern; Zahlung der von den Wochenlohnempfängern einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse. 1936 Am S. Januar Lohnsteuer der vom 16. bis 31. Dezember einbehaltenen Beträge. ' An Finanzamt. . , 10. Januar Bürgersteuern; Zahlung der von den Wochenlohnempfängern 'einbehaltenen Beträge. An Sfeuerkasse. . 10. Januar Umsatzsteuer für Monats- und Viertel jahreszahler An Finanzamt. . 15. Januar Lohnsummensteuer für Dezember w. o. An Steuerkasse. . 15. Januar Grund- und Gebäudesteuern. An Steuerkasse. Sämtliche Steuern sind pünktlich zu zahlen, da es keine Schonfristen gibt. F. K. Am 31. Dezember läuft die Frist für die Regelung der Steuerrückstande ab. Wer am 1. Januar 1934) mit Steuerzahlungen oder Vorauszahlungen rückständig ist, wird in die Liste der säumigen Steuerzahler aufgenommen, die im Frühjahr 193* zur Veröffentlichung gelangt IVothUhQ I Es ist uns zu Ohren gekommen, daß in einer großen Anzahl von Fälle* ein gewisser Redlich, der sich neuerdings auch Wasser nennt und angibt, Buchdrucker bzw. Setzer ans Zwickau in Sachsen zu sein, sich unter Berufung anf unsere Geschäftsstelle oder unseren Herrn Woltf an unsere Mitglieder nm Unterstützung wendet Wir machen darauf aufmerksam, daß der genannte Redlich ein Schwindler ist der nicht das Recht hat »ich auf uns zu beziehen. Nach besonderen Vorkommnissen warnen wir an dieser Stelle nochmals, Redlich anzuhören oder in die Wohnung zu lassen. AUS DEM INHALT: Von Paul Goldmann Channukah Arbeltstagung jüd. Darlehnskassen Zur Regelung des Handwerks Handwerker u. Hausfrau von oumh.r K.nm.nn 100 Worte Wlrttchaffswerbung Idee und Praxis In der Vorlehre Des tägliche Recht / Steuerecke Existenz» und Nlederlassungsmöglldtkelten Aus dem Handwerker.Verband Aus der Mittelstandsbeilage: Kurse für Einzelhändler u. a.