Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 12 (12.1935)
- Date
- 1935-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Das täaÜche facht Sie müssen wissen, daß . . am 31. Dezember ein großer Teil von Forderungen aus den Jahren 1933 und 1931 verjährt Forderuniren aus dem Jahr 1933 verjähren dann, wenn die Arbeit bzw. die Lieferung nicht für den Gewerbebetrieb der Schuldner erfolgt ist. Forderungen aus dem Jahr 1931 unterliegen der Verjährung, wenn die Arbeit bzw. die Lieferung dem Gewerbebetrieb des Schuldners zugeflossen ist. Teilzahlung und Anerkenntnis, Anmeldung im Konkursverfahren und Anmeldung der Klage unterbrechen die Verjährung. Die Klagen sind also spätestens am 31. Dezember so rechtzeitig bei Gericht einzuliefern, daß sie noch den Gcrichtsstempel des 31. Dezember erhalten. * die Einfuhr von Reichsmarknoten ans dem Auslände auf Grund einer neuen im Reichsanzeiger vom 4. Dezember veröffentlichten Verordnung verboten ist Reichsmarknoten dürfen nur mit Genehmigung aus dem Ausland nach dem Inland gebracht werden, es sei denn, daR sie. an ein inländisdies Kreditinstitut mit der Weisung eingesandt werden, sie zu Gunsten eines Ausländers auf einem Sperrkonto gutzuschreiben. die Frist des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten nnr bis zum 31. Dezember 1935 verlängert ist * alle selbständigen Warenvertreter, die bei privater Kundschaft Warenbestellungen aufnehmen, oder solche Bestellungen vermitteln, ohne selber Waren mitzuführen, bei der Wirtschaftsgruppe „Vermittlergewerbc" zur Meldung verpflichtet sind, die von den einzelnen Unternehmern eingereicht werden muß. ... Ausnahme: Warenvertreter, die ausschließlich zum Reichsnährstand gehören, Meldestelle: Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe, Fachabteilung Warenvertreter, Tiergartcnstrafle 12 a. Die Meldung hat umgehend zu erfolgen, da die hierfür gesetzte Frist bereits am 15. Dezember er. ablief. * die ambulanten Gewerbetreibenden der Wirtschaftsgruppe „Ambulantes Gewerbe" als Mitglieder angehören müssen. Diese Mitgliedschaft ist deswegen erheblich, weil die Polizeibehörden im Regierungsbezirk Potsdam die Anweisung erhalten haben, bei Anträgen auf Erteilung des Wandergewerbescheines die Zugehörigkeit zu prüfen. Um Nachteile zu vermeiden, dürfte Meldung zweckmäßig sein. ...... durch eine Verordnung des Reichswirtschaftsministers neben der bereits bestehenden Ueberwachungsstelle für Bekleidung und verwandte Gebiete eine neue Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle errichtet worden ist. Die Auskunftsstelle befindet sich in Berlin W 35, Grofiadmiral-von-Köster-Ufer 32. * auf Grund einer neuen Verordnung ohne Vorlegung eines Uebernahmescheins bis zum 29. Februar 1936 Schweinespeck, Schweineschmalz, Butter, Käse einschl. Quark sowie Eier, alle diese bis zu einer Menge von 1 Kilogramm Reingewicht, zum Verbrauch im Haushalt des Einführenden in den freien Verkehr des Zoll-Inlands gebracht werden dürfen, wenn diese Waren im Personen-Fernverkehr oder als Geschenk aus dem politischen Ausland im Post- oder Frachtverkehr eingeführt werden. Bei der Zollabfertigung der nachstehend aufgeführten Waren ist ein Unterschiedsbetrag einschl. Gebühr zu zahlen, der für ein Kilogramm Schweinespeck 0.40 RM, für ein Kilogramm Schweineschmalz 0.30 RM, für ein Kilogramm Butter 0.60 RM und für ein Kilogramm Käse, Quark 0.25 RM beträgt. * * ... bezügl. einer Beschäftigung von arischen Haushaltsangestellten in jüdischen Hanshalten eine Klarstellung ergangen ist Ein Haushalt ist nur dann jüdisch im Sinne der Verordnung, wenn eiu jüdischer Mann Haushaltungsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft angehört. Als Mann im Sinne dieser Verordnung ist nur anzusehen, wer über 16 Jahre alt ist. Hausangestellte, die" bis zum Jahresabschluß das 35. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur auf dieser jüdischen Dienststelle verbleiben, aber nicht ju einem anderen jüdischen Haushalt angestellt werden. Demnach können Hausgemeinschaften, denen nur Frauen oder jüdische Kinder, von denen die männlichen das 16. Lebensjahr nicht Uberschritten haben dürfen, nach wie vor arische Hausangestellte einstellen und beschäftigen. Für 6 andere jüdische Haushaltungen ist das 45. Lebensjahr entscheidend. Anträge auf Befreiung von diesen Vorschriften, die nur im Falle Vorliegens ganz außergewöhnlicher Umstände Zweck haben, sind an die Untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der jüdische Haushalt sich befindet, zu richten. In Berlin an das Polizeirevier. Steuer-Erleichterungen geschaffen worden sind für Zuwendungen an Arbeitnehmer bezügl. der Lohnsteuer, die zu Uebungen bei der Wehrmacht einberufen werden, ebenso an Aufwendungen von Arbeitnehmern, die im Deutschen Luftsportverband und Reichsluftschutzhund als Führer nnd Verwaltungspersonal wirken bezügl. der Werbungskosten, wenn diese mit den Sonderausgaben zusammen RM 40. monatlich übersteigen. Zuschüsse und Sachleistungen der Arbeitgeber bei Veranstaltungen von „Kraft durch Freude" sind bezügl. der Sachleistungen lohnsteuerfrei, während die Barleistungen lohnsteuerpflichtig sind. naeh einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg die Grundslitze, die das Reichsgericht in der Frage, ob es erlaubt sei, im Wettbewerb darauf hinzuweisen, daß der Konkurrent ein ausländisches Unternehmen sei, nicht ohne weiteres auf den Wettbewerb gegenüber Juden nnd jüdischen Unternehmen anzuwenden sei. Solange der Staat jüdischen Firmen das Recht und die Möglichkeit zur Ausübung ihres Gewerbes läßt, ist es mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr "unvereinbar, daß ein Konkurrent unter Hinweis auf die jüdische Eigenschaft der betreffenden Firma persönliche Vorteile zu erringen sucht. * es unzulässig ist, Zettel zu verteilen, auf denen steht „Gegen Vorzeigen dieses Zettels erhalten Sie . . . statt für RM 0.40 für 0.20". Eine solche Werbung wird als eine Umgehung des Zugabeverbots angesehen und strafrechtlich verfolgt. * es für den- Ladenschluß am 24. Dezember bei der üblichen Regelung verbleibt. Offene Verkaufsstellen dürfen an diesem Tage nur bis 5 Uhr, Verkaufsstellen, die ausschließlich Lebensmittel, Genußmittel oder Blumen verkaufeii^Jws 6 Uhr für den Geschäftsverkehr geöffnet sein. — * das Reichsgericht in einer Entscheidung festgestellt hat, daß der Umstand, daß ein Dienstpflichtiger nichtarischer Abstammung ist, den Dienstherrn für sich allein noch nicht schlechthin und nicht ohne weiteres berechtigte, den Dienstverpflichteten fristlos zu entlassen. Nichtarische Abstammung eines Dienstverpflichteten kann aber Grund zu einer fristlosen Lösung des Dienstverhältnisses sein, wenn die weitere Beschäftigung dem Dienstberechtigten vernünftigerweise und nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Wann dies der Fall ist, kann nur nach besonderen Umständen des Einzelfalls entschieden werden. ■ # durch Aenderung der Versichernngsbedingungen der Berufskrankenkasse der Kaufmannsgehilfen und der weiblichen Angestellten eine Kostenbeteiligung an den Arzneien bei den versicherten Familienangehörigen solcher Mitglieder fortfällt, die mehr als zwei Kinder haben. Die Apotheken und Lieferanten werdeii. wenn die Mitgliedskarte den Vermerk der Kasse „Anspruch auf volle Arzneivergütung" trägt, den Anteil des Versicherten nicht einziehen. ■ Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und Volontäre der Gewerbe- §nippen „Industrie der Steine und Erden", Eisen- und tahlgewinnung, Metallhüttennnd Metallhalbzeugwerke, Herstellung von Eisen-, Stahlnnd Metallwaren, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau (auch mit Gießerei), Elektrotechnische Industrie, Optische und feinmechanische Industrie, Chemische Industrie, Papierindustrie, Leder- und Linoleumindustrie, Kautschuk- und Asbestindustrie, Baugewerbe und Baunebengewerbe, Großhandel, Einzelhandel, Verlags- Eewerbe, Handelsvermittlung und sonstige Hilfsgewerbe des landels. Geld-, Bank-, Börsen- und Versicherungswesen nur noch beschäftigt werden, wenn sie im Besitze eines Arbeitsbuches sind. Anträge sind unverzüglich zu stellen an das Arbeitsamt Berliu-Mitie, Arbeitstrachstelle Berlin C 25, Alexanderplatz UV. --Dr. Manfred Meyer.