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Der jüdische Handwerker · 1935-01-01 · 11 (11.1935) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
27 (1935)
Issue
11 (11.1935)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 20
Date
1935-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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■ Der Jüöifchc Mittelftano Nr. 20 Beilage zum „JüWfchen Hanörocrhcr" Nooember 1935 Wichtig für den Einzelhandel! Verkaufssonntage vor Weihnachten Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat der Wirtschaftsgruppe „Einzelhandel" den Erlaß vom 11. Oktober 1935 mitgeteilt, der die Freigabe von Verkaufssonntagen vor Weihnachten regelt. Da im Jahre 1935 die Zahl der Verkaufssonntage vor Weihnachten einheitlich für das Reichsgebiet festgesetzt werden soll, werden die Sozialminister der Länder, der Reichskommissar für die-Rückgliederung des Saarlandes, die Preußischen Regierungspräsidenten und der Polizeipräsident in Berlin gebeten, anzuordnen, daS von den Sonntagen der 8., 15. und 22. Dezember für den Verkauf aus offenen Verkaufsstellen freigegeben werden. Vor einer besonders begründeten abweichenden Regelung in Einzelfällen soll die vorherige Zustimmung des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers eingeholt werden. In Gegenden, in denen der Sonntag vor Nikolaus, d. h. in diesem Jahr der 1. Dezember, eine besondere Bedeutung als Verkaufssonntag besitzt, kann, wie im Vorjahre, ein Austausch eines der allgemein für den Verkauf freizugebenden Sonntage vor Weihnachten gegen diesen Sonntag stattfinden. Um Zweifel zu begegnen, weist der Erlaß darauf hin, dafl sich diese Regelung nur auf den Einzelhandel erstreckt, dagegen nicht auch auf den Grofihnndel, bei dem ein Bedürfnis für eine einheitliche Regelung bisher nicht hervorgetreten sei. Die Zulassung von Ausnahmen für den Großhandel an den Sonntagen vor Weihnachten bleibt daher dem Ermessen der dafür zuständigen Behörden Uberlassen. Uf Hl 1-1 util. «I Weihnachtegratifikationen Das Reichsarbeitsgericht hat schon mehrfach entschieden, daß nach Treu und Glauben dem Angestellten ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation zustehe, wenn er dieselbe mehrere Jahre hindurch erhalten habe. Dieser Anspruch soll aber nach einer neueren Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom 13. Mar/ 1935 („Kurzberichterstatter" 1935, Sp. 1406) dadurch erlöschen, daß der Arbeitgeber mehrmals erklärt, einen Rechtsanspruch auf Gratifikation nicht mehr anerkennen zu können, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht, obwohl das gegebenenfalls zu erwarten war. In diesem Falle müsse der Arbeitnehmer derartigen Erklärungen des Arbeitgebers nachdrücklich und eindeutig widersprechen. „Riesenauswahl" unzulässig Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat festgestellt, daß die Angaben „Riesenlager" und „Riesenauswahl" als marktschreierisch anzusehen und infolgedessen unzulässig seien. Wenn eine Firma in ihrer Werbung besonders betonen wolle, daß sie über reichhaltigere Läger oder eine größere Auswahl als üblich verfüge, so ständen ihr dafür andere Bezeichnungen, wie „umfangreiches Lager und mannigfache Auswahl" zur Verfügung. Ferner hat der Werberat zur Frage der Preisausschreibuna; in Werbeschreiben Stellung genommen. Die Verwendung von Preisausschreiben in der Wirtschaft sei dann unerwünscht, wenn sie mit den Grundsätzen eines gesunden Wettbewerbes nicht in Einklang stehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Auslobende die Teilnehmer an dem Preisausschreiben veranlassen wolle, ihm irgendwelche Leistungen, an denen er unmittelbar interessiert sei, anzubieten. Dagegen sei ein Preisausschreiben unerwünscht, wenn dadurch, ohne weiteres Interesse an den Leistungen der Wettbewerber, lediglich die Spielleidenschaft des Publikums ausgenutzt werden solle. Zum Inventurverkauf 1036 Der Reichswirtschaftsminister gibt in einer im Reichsanzeiger erscheinenden Anordnung die Textilwaren bekannt, die in den Ende Januar 1936 beginnenden Inventurausverkäufen nicht zum Verkauf gestellt werden dürfen. Es handelt sich durchweg um Waren, die Modeschwankungen so wenig unterworfen sind, daß für ihren beschleunigten Absatz im Inventurverkauf kein Anlaß besteht. Nicht zum Verkauf dürfen gestellt werden: Glatte, weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel, Handtücher, KUchenhandtücher. Frottierhandtücher, Frottierbadelaken, glatte, ungarnierte Bettwäsche, Bettsatins und Bettzüchen sowie Inletts. Berufsausweis für Reisende Handelsreisende und Geschäftsvertreter bedürfen nach 5 44 a der Gewerbeordnung zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Legitimationskarte, die auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Verwaltungsbehörde des Niederlassungsortes ausgestellt wird; sie gilt für ein Jahr und den Umfang des ganzen Reiches. Die Legitimationkarte kann unter anderem dann versagt werden, wenn der Vertreter oder Reisende die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hierfür müssen aber im Falle der Versagung Tatsachen vorliegen. Gegen die Versagung der Legitimationskarte findet in Preußen gemäß $117 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden innerhalb zwei Wochen Klage beim Bezirksverwaltungsgericht statt. Wandergewerbeecheine beantragen Berliner, die für das Kalenderjahr 1936 außerhalb des Gemeindebezirks Berlins ein Gewerbe im "Umherziehen betreiben wollen, werden in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, unverzüglich die^zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen Wandergewerbescheine bei dem Polizeirevier zu beantragen, in dessen Bezirk sie wohnen. Andernfalls kann die Aushändigung der Scheine zu Beginn des neuen Jahres nicht gewährleistet werden. Bei der Antragsstellung ist der Nachweis der Angaben Uber die* Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, den Gewerbeertrag und den Reingewinn aus dem Gewerbebetrieb des laufenden Jahres, gegebenenfalls auch eines etwa gleichzeitig von dem Antragsteller oder seinem Ehegatten betriebenen stehenden Gewerbes erforderlich. Es empfiehlt sich daher, die Unterlagen hierfür bei der Antragstellung vorzulegen. Antrüge, auf Devisenbescheinigungen Wie die Industrie- und Handelskammer zu Magdeburg mitteilt, wird in Kreisen der Wirtschaft vielfach Klage darüber geführt, daß beantragte Devisenbescheinigungen und sonstige devisenrechtliche Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt worden seien und daß sich durch solche Verzögerungen häufig Geschäfte mit dem Ausland zerschlagen hatten. Derartige Verzögerungen sind sehr häufig darauf zurückzuführen, daß die Anträge unvollständige Angaben enthalten oder bei einer nicht zuständigen Stelle eingereicht werden. Zur Behebung der Mängel wird auf Veranlassung der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung darauf hingewiesen, daß die beteiligten Wirtschaftfskreise sich in Zweifelsfällen vor der Einreichung ihrer Anträge bei ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer Uber das einzuhaltende Verfahren unterrichten sollen. Sämtliche Anträge müssen genaue und vollständige Angaben enthalten und sind sogleich an diejenige' Stelle zu richten, die für die Entscheidung der Anträge zuständig ist. Die Industrie und Handelskammern sind nach wiederholten Erklärungen der maßgeblichen Regierungsstellen in erster Linie berufen, die in Frage kommenden Firmen in allen Devisenangelegenheiten zu beraten. Handhabung der Auefuhrverbote Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung hat It. Bekanntmachung im Reichsanzeiger Nr. 263 vom 12. November 1935 seine Befugnisse hinsichtlich der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen mit Ausnahme von Kohle. Torf und Schrott auf die zuständigen Ueberwachungsstellen übertragen. 11

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