Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 11 (11.1935)
- Date
- 1935-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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STEUERECKE Neue Bestimmungen über die BUrgersteuer i Das Gesetz zur Abänderung des Bürgersteuergesetzes vom 16. Oktober 1935 entlastet die minderbemittelten Volks- Senossen auf dem Gebiet der BUrgersteuer dadurch, daB ie allgemeine Freigrenze, innerhalb deren niemand zur BUrgersteuer herangezogen wird, von 130 Prozent auf 130 Prozent der Richtsätze der Wohlfahrtsunterstützung erhöht wird. Diese Erhöhung bedeutet, ohne daß dadurch für die Gemeinden eine fühlbare Aufkommensminderung eintritt, für eine ganze Reihe kleiner Einkommensbezieher - völlige Freistellung von der Bürgersteuer. Das bedeutet z. B. in Berlin die Erhöhung der Freigrenze für ein kinderloses Ehepaar von 71 Mark auf etwa 82 Mark monatlich oder von 16,40 Mark auf etwa 20 Mark wöchentlich. Ledige sind nicht in die Erhöhung der allgemeinen Freigrenze einbezogen worden. Verwitwete oder geschiedene Personen, zu deren Haushalt Kinder gehört haben oder die das 30. Lebensjahr Uberschritten haben, sind Verheirateten gleichgestellt. Aufler der Erhöhung der allgemeinen Freigrenze bringt das Gesetz eine Aenderung der bisherigen Vorschriften über ._die_Heranziehung zur Bürgersteuer nach dem V e r - raögensbesitz. Bisher hatten Steuerpflichtige mit einem landwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen von zusammen mehr als 13 000 Mark BUrgersteuer nach einem Reichssatz von mindestens 6 Mark zu entrichten. Damit war <zw"ä>\verhindert, daß Steuerpflichtige mit erheblichem Vermögen,laber geringem Einkommen die BUrgersteuer nach dem niedrigsten Reichssatz von 3 Mark entrichteten, aber die Schwierigkeit, Volksgenossen mit großem Vermögen und niedrigem Einkommen in angemessener Form zur BUrgersteuer heranzuziehen, war damit noch nicht gelöst. Das neue Gesetz staffelt die Heranziehung zur BUrgersteuer nach dem Vermögensbesitz in der Weise, daB je nach der GröBe des Vermögens der Steuerpflichtige die Bürgersteuer nach einem Reichssatz von 6 Mark, 9 Mark, 12 Mark oder 24 Mark zu entrichten hat. Die Heranziehung nach der Gröfie des Vermögens ist bedingt durch den Grundsatz der steuerlichen Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit. Umsatzsteuer bei QeschSftsverkauf In ständiger Rechtsprechung hat der Reichsfinanzhof den steuerrecntlichen Grundsatz erhärtet, daß die Veräußerung eines Geschäftes im ganzen den letzten Akt der gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers darstellt und deshalb der Umsatzsteuer unterliegt. Zweifelsfragen treten jedoch immer wieder hinsichtlich der Berechnung des Umsatzsteuerpflichtigen Entgelts auf. Nunmehr bringt die grundlegende Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 14. Juni 1933 (abgedruckt in „Steuer und Wirtschaft" 1935, Nr. 634) folgende Klärung: Wird ein Geschäft, das eine in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit bildet, als Ganzes veräußert, so ist Gegenstand der Veräußerung nicht die Summe der Aktiven, der ulsGegenleistnng einerseits der Kaufpreis, daneben andererseits die Summe der Passiven — oder vielmehr Uebernahme der Passiven vom Veräufierer auf den Erwerber — gegenüberstünde. Gegenstand der Veräußerung ist vielmehr das Geschäft in seiner wirtschaftlichen Einheit, dessen Wert sich als Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven darstellt. Es liegt in einem solchen Falle nicht anders, als wenn das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder auch das Vermögen einer Einzelperson oder eine Konkursmasse als Ganzes veräuBert wird. In einem jeden solchen Fall wird nicht eine Summe von Einzelgegenständen und Rechten, es wird vielmehr eine Ganzheit veräußert, zu ihren Bestandteilen gehören nicht nur positive, sondern auch negative Vermögenswerte, nicht nur Aktiva, sondern auch Passiva. Umsat/.- steuerbares Entgelt ist demgemäß nicht der Kaufpreis zu* /Uglich der vom Erwerber übernommenen Passiven, sondern lediglich der entrichtete Kaufpreis. Line Komplikation ergibt sich nun daraus, dafl diejenigen Geschäftsaktiven, deren Veräußerung unter eine Befreiungsvorschrift des Umsarzsteuergesctzcs fällt, von der Uinsatzbesteuerung ausgenommen werden mUssen. Dies gilt insbesondere für Geldbestände und Debitoren. Im Gegensatz zu den — auch untereinander abweichenden — Auffassungen der Vorbehörden kommt der Reichsfinanzhof in der angeführten Entscheidung zu 'dem Ergebnis, daB als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt derjenige Teil des Kaufpreises anzusehen ist, der den der Umsatzbesteuerung unterworfenen Aktiven im Verhältnis zu den gesamten Aktiven entspricht. Steuerkalender vom 10. November bis 15. Dezember 1036 Evtl. Anfragen sind an die Geschäftsstelle des Verbandes, Barlin W 50, Nachodjtr. 8, ZU richten. In besonderen Steuerfällen steht zur Information und Raterteilung «in Sachbearbeiter zur Verfügung. Am 10. November Bürgersteuern. An Steuerkasso Umsatzsteuer für Monatszahler. An Finanzami. . 15. November Vermögenssteuer für 3. Quartal 1935, falls kein neuer Bescheid, In alter Höhe wie bisher. An Finanzamt. . 15. November Grund- und Gebäudesteuer. An Steuerkasse. . II. November Gewerbesteuern. An Sleuerkasse. . 15. November Lohnsummensteuer (1,62*/e auf die im Oktober gezahlte Lohnsumme). An Steuerkalte. . 5. Deiember Lohnsteuern, Zahlung der im November einbehaltenen Betrage. An Finanzamt. . S. Dezember Bürgersteuer für Lohn- und Gehaltsempfänger, die im November einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse 19. Deiember Einkommensteuer-Vorauszahlung. An Finanzamt. 10. Deiember Umsatzsteuer für Monatszahler. An Finanzami. 15. Deiember Lohnsummensteuer w. o. aul die im November gez. Lohnsumme. An Steuerkasse. 15. Deiember Grund- und Gebäudesteuer. An Steuerkasse. F. K. Warum Stammtische? Die bisher veranstalteten Stammtische waren zum größten Teil Rat besacht Vor allen Dingen tot der gewollte Zweck, das persönliche Kennenlernen der Mitglieder untereinander, aber anch den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Geschäftsstelle herzustellen, erreicht worden. Das persönliche Kennenlernen hat fraglos dazu beigetragen, eine unserer wesentlichsten Aufgaben, die gegenseitige Unterstützung, zn fördern. Vor allen Dingen aber werden die Stammtische als ungezwungene Familienabende aufgezogen, durch Vorträge leichter Natur, durch interessante Informationen usw. so ausgestaltet, daB sie fraglos einen anregenden genußreichen Abend Kr unsere Mitglieder bringen. Unsere nächsten Stammtische finden wie nachfolgend angegeben statt: Westen: Restaurant Hefter, W62, Wittenbergplatz 3. Jeden 2. und 4. Dienstag 26. II. 10.12. <24.12. fällt aus) Nordwesten: Conditorei Hansa. NW 87. Flensburger Str. 19. Jeden 1. und 3. Donnerstag 21.11. 5.12. 19.12. Norden: Conditorei Dohriii. C2, Spandaucr Brücke 7. Jeden 2. und 4. Mittwoch 27.11. 11.12. (23.12. fällt aus) Nordosten: Hotel König von Portugal, C2. Burgstr. 16. Jeden I. und 3. Donnerstag 21. II. 5.12. 19.12. Süden-Südosten: Cafe-Restaurant Hansa. S42. Ritterstr. 33. Jeden 2. und 4. Mittwoch 27.11. 11.12. (25. 12. fällt aus) Osten: Concordia-Festsäle, 0 27, Andreasstr. 64. Jeden 1. und 3. Dienstag 3.12. 19.12. Die am 24. und 25. Dezember d. J. turnusmäßig stattlimlenden Stammtischabende fallen aus./ Außer den allgemein üblichen Vorträgen anläfllich unserer Stammtische geben wir nachfolgend einige besonders hervorzuhebende Vortragsabende, zu denen eine schriftliche Einladung nicht mehr erfolgt, hiermit bekannt: Bezirk Osten: Am Donnerstag, dem 21. November 35. Vortrag unseres Werbeberaters, Herrn Fritz D r e seif -über „Zeitgemäße Werbung*'. Bezirk Süden-Südosten: Am Mittwoch, dem 27. November 33, Vortrag unseres Syndikus, Herrn Fritz G o 111 i e b (früher Rechtsanwalt bei den Landgerichten Berlin) „Interessantes aus unserer Rechtsmappe". Bezirk Süden-Südosten: Am Mittwoch, dem 11. Dezember 33, Vortrag unseres Vorsitzenden, Herrn Louis Wolf f. über „Aktuelles zur Lage".