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Der jüdische Handwerker · 1935-11-01 · 11 (11.1935) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
27 (1935)
Issue
11 (11.1935)
Date
1935-11-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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Das tägliche facht Sie müssen wissen, daß . . . nach einer neuen Reichsgerichtsentscheidung eine Firmenbezeichnung oder ein Bestandteil von ihr auch dann eine unrichtige Angabe im Sinne des unlauteren Wettbewerb*- gesetzes sein kann, wenn sie den Vorschriften des Kirnen rechts entspricht und im Handelsregister eingetragen ist. Der Prozefirichter ist im Wettbewe.rbsprozefl weder an rechtskräftige Entscheidungen des Registerrichters noch an etwaige Entscheidungen der Strafgerichte gebunden.. - eine grundsätzliche Herausnahme von solchen Personen, die in Betrieben von Verwandten beschäftigt sind, ans den Vorschriften über das Arbeitsbuch unmöglich ist, da der Gesetzgeber den Personenkreis der Arbeitsbuch- Inhaber bewußt weit gefaßt hat. auch rechtskräftige Urteile nicht zur Herabsetzung des Mitbewerbers benutzt werden dürfen. L>er Werberat der deutschen Wirtschaft hat ausdrücklich Der Zuschuß beträgt W/t (Irr reinen Teilungskosten, im Höchstfall jedoch HM .800.—. Der Eigentümer muB sich verpflichten, die mit Zuschüssen erstellten Teilwohnungen binnen fünf Jahren nicht wieder zu GroRwohnungen oder /u gewerblichen Räumen umzubauen oder sonst ihrem Zweck zu entziehen. Anträge an die Bezirkswohnungsämter. für die Flachglasveredelung ein Errichtungsverbot erlassen worden ist, und zwar bis zun 31. Dezember 1936. Verboten ist insbesondere, neue Betriebe zu errichten, in denen Flachglas veredelt wird, den Geschäftsbetrieb bestehender Betriebe auf die Veredelung von Flachglas auszudehnen, die Leistungsfähigkeit bestehender Veredelungsbetriebe zu erweitern, sowie Betriebe, die bei Inkrafttreten der Verordnung länger als ein Jahr stillgelegen haben, wieder aufzunehmen. Unter Flachglasveredelung sind alle Arbeiten zu verstehen, die irgendeine Verarbeitung von Glasflächen oder Kanten darstellen, insbesondere das Schleifen, Polieren, Facettieren, Belegen. Mattieren, De- COanrifP, I-Hrherrmlirpii n«w_' _ darauf hingewiesen, daß, wenn die Gerichte durch rechtskräftiges Urteil eine Streitigkeit zwischen zwei Werbungstreibenden endgültig entschieden hätten, die obsiegende Partei nun ihrerseits nicht den Unterlegenen durch Benutzung des Urteils behindern dürfe. Für eine Abweichung ist eine besondere Genehmigung des Werberats erforderlich. bei Ausverkäufen, bei Geschäftsaufgabe eine Musteranordnung durch RunderlaB des Reichswirtschaftsministers erschienen ist -— <* Derartige Räumungsverkäufe sind vierzehn Tage vorher anzumelden, und im Falle der Genehmigung ist der Ausverkauf wahrend zweier Monate statthaft. Kündigungsschutz für ältere Jüdische Angestellte auch dann besteht, wenn das'Geschäft anf einen Arier übergeht . ■ -.t " tt ' ■ ' r ' ' die Handelskammer nach wiederholten Mitteilungen der maßgeblichen Regierungsstellen in enter Linie dazu berufen ist die in Frage kommenden Finnen in allen Devisen - angelegenheiten zu beraten. Auf diese Weise werden unliebsame Verzögerungen vermieden. :V , & \ ' 1 •■■ '< beim Reichsgericht die ZivilprozeBnkten aus dem Jahre 1924 vernichtet werden sollen. Ein widerstreitendes Interesse ist beim Reichsgericht anzumelden und innerhalb von einem Monat nachzuweisen. die Steuerkarten für 193* mit der Veranlagung znr Bürgerstener für das gleiche Jahr allen Arbeitnehmern Berlins, die ihre Wohnung seit dem 10. Oktober d. Js. nicht gewechselt haben, durch städtische Bedienstete bis Anfang Dezember zugestellt werden sollen. Arbeitnehmer, die nach dem 10. Oktober 1935 innerhalb Grofl-Berlins verzogen sind, müssen ihre Stcuerkarte von dem Bezirks-Steueraiut abholen, in dessen Bezirk sie sieh bei "der Personenstandsatifnahtne am 10. Oktober 1933 in die Haushaltsliste eingetragen haben, oder bei diesem Stcuerumt Ücbersendung durch die Post beantragen. In den Anträgen ist die Wohnung am 10. Oktober d. js. sowie die jetzige Wohnung anzugeben und RM 0.08 Porto beizufügen. * die Weihnachtsgratifikation wieder Steuerfreiheit genießt. Unter dieser werden einmalige Zuwendungen verstanden, die in der Zeit vom 25. November bis 24. Dezember 1935 erfolgen und Uber den vertraglich oder tariflich gezahlten Arbeitslohn hinaus gewährt werden. Geld- und Sachgaben werden gleichgestellt. Die Steuerbefreiung gilt nur für Gefolgschaftsmitglieder, deren vereinbarter Arbeitslohn nicht mehr als RM 3960beträgt. . •, «' für I'eberschreitiing der Eier-Höchstpreise empfindliche Ordnungsstrafen verhängt werden. , i'*'.. :^r: '-. * : ' . Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr*tel|envermitt- Inng nnr von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung betrieben werden darf. Diese Regelung gilt ab I. Dezember 1935. t. •. um dem in Berlin vorhandenen Mangel an Kleinwohnungen möglichst abzuhelfen, erneut Mittel für die Teilung großer Wohnungen bereitgestellt worden sind. durch die L Verordnung zum Reichsbürgergesetz, vom 14. November 197 der Begriff des Jaden und des jüdischen Mischlings präzisiert worden ist J u d e ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende Staatsangehörige jüdische Mischling, der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird, der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet hat, der aus einer Ehe mit einem Juden im vorbezeichneten Sinne stajnmt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. September 1935 geschlossen ist. der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im vorbezeichneten Sinne stammt und nach dem 31. Juli 1936 geboten wird. Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen GroBelternteilen abstammt, sofern er nicht nach den vorbezeichneten Vorschriften als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein GroBelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. Reichefbürger kann ein Jude nicht sein. Er hat weder Stimm-1 recht in politischen Angelegenheiten, noch kann er ein öffentliches Amt bekleiden. » der Begriff der Rassenschande durch die I. Verordnung /in Ausführung des Gesetzes zum Schutz des deutsche« Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1939 dahin festgelegt ist dal als außerehelicher Verkehr nnr der Geschlechtsverkehr anzusprechen ist Strafbar ist aber auch dieser zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nnr einen volljüdischen GroBelternteil haben. ._ Selbstverständlich bleiben die strafrechtlichen Vorschriften Uber den Versuch* und seine Strafbarkeit aufrecht erhalten. X durch dieselbe Verordnung ein Eheverbot zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen geschaffen worden ist die nur einen jüdischen GroBelternteil haben, ein Hanshalt jndise* ist wenn ein jüdischer Mann Haushaltungsvorstand ist oder der Hansgemeinschaft angehört. Im Haushalt beschäftigt ist, wer im Kähmen eines Arbeitsverhältnisses in die Hausgemeinschaft aufgenommen ist oder wer mit alltäglichen Haiishaltiingsarbeitcn oder mit anderen alltäglichen mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt ist. Weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Erlaß des Gesetzes in einem jüdischen Haushalt beschäftigt waren, können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis bleiben, wenn sie bis zum 31. Dezember 1939 das 35. Lebensjahr vollendet haben. die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Staatenlose anzuwenden sind, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Autenthalt Im Inland haben. Sie finden auch Anwendung anf Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Im Ausland haben, wenn diese früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. ". fi'Vw £' l' - ,-»nBBBBB^nn&''tfe ' nach den obigen Gesetzen eine Ehe auch dun ab im Inland geschlossen gilt wenn sie vor einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist Dr. Manfred Meyer. 1

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