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Der jüdische Handwerker · 1935-01-01 · 9 (9.1935) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
27 (1935)
Issue
9 (9.1935)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 18
Date
1935-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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du DR des Wortes „Jetzt", das auf den für den Schlußverkauf üblichen erheblichen Preisnachlaß hinweist, erwecke — so heiflt es in den Entscheidungsgründen — bei dem Durchschnittspublikum den Eindruck, als ob die besonders gunstige Einkaufsgelegenheit des Saisonschlußverkaufs vorher gewährt werde. Der Beklagte war sich dieser Wirkung der Vorwegnahme des Saisonschlußverkaufs voll bewußt, denn-er hat selbst erklärt, daß der fitr den Saison- Schlußverkauf gesetzlich festgelegte Termin für ihn zu •. spät liege und er. deshalb schon vorher zusehen müsse, wie er seinen Vorrat an Damenhüten absetzen könne. Der Hinweis des Beklagten, daß ihm mit einer Untersagung der beanstandeten Reklame jede Kundenwerbung unmöglich gemacht würde, konnte als nicht stichhaltig angesehen werden, besonders da er seine Saisonware noch nach Ende der Hauptverkaufszeit beschleunigt veräußern wollte, weil sie in der gesetzlich zugelassenen Saisonschlufiverkaufszeit nicht mehr recht verkäuflich sei und unnötig das Lager belaste. Damit hat der Antragsgegner den objektiven und subjektiven Tatbestand des i 10 Ziffer 3 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. 2. 1935 erfüllt. Das Verlangen des Klägers, die beanstandete Reklame ohne jede zeitliche Beschränkung zu verbieten, schien dem Gericht über das Ziel der zulässigen und notwendigen Sicherung der Mitbewerber hinauszugehen. Das Verbot erstreckte sich demnach laut Urteil nur darauf, daß der Beklagte die beanstandete Reklame in seinen Schaufenstern oder in sonstigen öffentlichen Ankündigungen lediglich in der Zeit bis zum 29. Juli 1935 zu unterlassen habe. Dazu darf, wie der „Pressedienst des Einzelhandels" schreibt, jedoch darauf hingewiesen werden, daß auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 künftig derartige Veranstaltungen Uberhaupt unzulässig sein dürften. Warenautomaten Die Anbringung eines Warenautomaten ist unter Umständen auch nach dem Einzelhandelsschutzgesetz genehmigungspflichtig. Wer einen Automaten ohne räumlichen Zusammenhang mit einer zum dauernden Betriebe eingerichteten offenen Verkaufsstelle anbringt, eröffnet hiermit eine Einzelhandelsverkaufsstelle; diese Errichtung bedarf der Genehmigung nach dem Einzelhandelsschutzgesetz. Auch dann, wenn ein Automat in räumlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsstelle angebracht wird, kann, wie das Organ des Reichsverbandes der Mitteland Großbetriebe des Deutschen Einzelhandels betont, unter Umständen eine solche Ausnahmegenehmigung notwendig sein:. die Anbringung des Automaten ist eine Erweiterung der Verkaufsräume. die, weil sie nicht mehr als 25 Quadratmeter betragen dürfte, an sich zulässig ist Hat jedoch in der Zeit nach Erlaß des Einzelhandelsschulzgesetzes bereits eine Erweiterung um 25 Quadratmeter stattgefunden, so ist jede folgende Erweiterung und damit auch die Anbringung eines Automaten genehmigungspflichtig. Schließlich ist die Anbringung eines Automaten für Lebens- und Genußmittel genehmigungspflichtig, wenn sie' von einem Geschäft aus geschieht, das bisher keine Lebens- und Genußmittel geführt hat. Unsere Wahrzeichen Im redaktionellen Teil der maßgeblichen jüdischen Presse haben wir unsere Wahrzeichen für Handwerk und Mittelstand der jüdischen Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht Diese Veröffentlichungen werden wir in geeigneter Weise in gewissen Zeitabständen wiederholen. Ein erheblicher Teil unserer Mitglieder hat unsere Wahrzeichen in seinen Inseraten bereits verwandt Im Interesse der Verbands Solidarität erwarten wir, daß auch die übrigen in der jüdischen Presse inserierenden Mitglieder sich in der Folgezeit dieser Zeichen bedienen werden. Aus dem friWff fand5 - ItttkutH 7km TJUtgtiedec Buchfuhrungierbelten Langer. Frau P., N 20, Schwedenstr. 18. Bilanz-Aufstellung, Kleinbuchhaltung. D 6 Wedding 2887. Damenmantel Zmigrod, Ht, O 34, Königsberger Str. 35. E 7 Weichsel 3993. Elektro - Grollhendel Sachs, Alfred, Dipl.-lng., S 42. Ritterstr. 87. A 7 Dönhoff 1300/1301. Möbal und Antiquitäten Heißmann & Schnur, Iah. Max Heißmann n. Wilhelm Schnur, W 57, Potsdamer Str. 61. 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Jeden Mittwoch, nachmittags von 4—5 Uhr, in unserer Geschäftsstelle, W 50, Nachodstr. 8, durch unseren Syndikus, Herrn Fritz G o 111 i e b, früher Rechtsanwalt bei den Landgerichten Berlin. Geschäftsstelle des „Zentralverbandes judischer Handwarkar Deutschlands e. V.": Berlin W 50, NachodstraBs 8 (Laden Wolff) / Fernsprecher: B 4 Bavaria 1030 / Posticheckkonto: Berlin Nr. 84226. Geschäftsstelle des ,.Reicheverbendes des Jüdischen Mittelstandes": Berlin W 90. Nachodstr. 8 (Laden Wolff) / Fernsprecher: B 4 Bavaria 1030 / Postscheckkonto: „Wilhelm Marcus. Berlin-Friedenau", Bariin Nr. 91506. .D.r JDd lache Hondwettor* .r.ckelnt shtml monatlich. MI«. dee Monate, mit der •findigen Beilege .Oer Jldlseke Mltteletend". actiHftleltungi Erl»» Ssllnger. Barlin W SO. Nachodatr. S J Feteasreakec: 8 4 Bavaria 1030. Alle redaktionellen Anlragan und Elneendeagea aled an dla 8chrlftlaltung daa ..Jodlecken Handw.rktriu ratete«. Refektieeosohlul am S. jadaa Monats. Variag, O.eeh»ft»etolle und Ani.lg.n.en»al«ungi Blko-Vorlag, Berlin SWtS, Kur.tr 20/21 / Femeprecher: AS Merker 1182 PoateekeeUteete: „Druckerei Blko", Berlin Nr. 21442. Beiagoprolo: Vlertetjekrlloh so Ref. nitgHek BeatoUgoM. Elnielnummer SS Rpf. Ba.tnllung.n nimmt |ede Poeteaatett oder der Blko Verleg, Berk« SW ie. Kurair. 20-»I, entgegen. Aaielgoepreleoi Lt. Pretallete auf Antrage. Zar Zelt tat Prelellete Nr. > vom t. Juni 1934 gOltlg. takle! der Aniaigenannahma: Am 10. Jedea Monate. VerantarortJleki Für den redaktionellen Teil: Erlok Salingar, Barrln W SO. für den Ani.lg.nt.il Kurt Aufreckt, Berlin SW IS. Druck: Druckerei Blko. Berlin SW IS DA. 3.600 II. V). 38. 12

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