Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 9 (9.1935)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 18
- Date
- 1935-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der JOMfche Mittelftanö Nr. 18 Beilage zum „Jüöifctien Hanöroerher" September 1935 Ungerechtfertigte Preissteigerungen Wie schon bekanntgegeben, werden nach dem am f. Juli 1939 erfolgten Aolauf des Gesetzes Uber die Bestellung eines Rcichskommissars für Preisüberwachung vom 5. November 1934 bis zur Entscheidung Uber eine Verlängerung des Gesetzes die Geschäfte des Reichskommissars von den zuständigen Stellen, also den zuständigen Reichsministern fortgeführt. Der Reichswirtschaftsminister hat auf Grund der hiernach auf ihn überge- Sangenen Aufgaben die Preisüberwachungsstellen erneut auf ie Notwendigkeit einer straffen Handhabung der Preis- Überwachung hingewiesen. Er hat die PreisUberwachungsstellen insbesondere angewiesen, die Entwicklung der Preise sorgfältig zu beobachten, die genaue Einhaltung der bisher erlassenen allgemeinen Preisvorschriften — die selbstverständlich unverändert in Kraft bleiben — zu Uberwachen und Verstöße gegen die Preisvorschriften sowie jede ungerechtfertigte Preissteigerung unnachsichtlich zu verhindern. Bankgeheimnis Zur Frage, inwieweit Banken zur Geheimhaltung verpflichtet sind, hat das Reichsgericht in einem Urteil wie folgt Stellung genommen: (Urteil des Reichsgerichts vom V Dezember 1934 — V 163/34 Seuff. Archiv, Band 89, Heft 5, S. 150). Zwischen der Bank und ihrem Kunden besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die Bank ist daher ihrem Kunden vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet Uber ihren Geschäftsverkehr mit ihm und Uber alle Angelegenheiten, die aus diesem Anlaß zu ihrer Kenntnis gelangen. Hierzu gehören auch der Umfang des dem Kunden gewährten Kredits und die. von diesem hierfür gegebenen Sicherheiten, Uberhaupt alle Verhältnisse des Kunden, deren Bekanntwerden ihm nachteilig werden kann. Nun ist es richtig, dar) das Bankgeheimnis seine Schranke findet, wo höhere Interessen der Allgemeinheit eine Offenbarung erheischen. Ob die Bank unter Umständen auch dann von der Verschwiegenheitspflicht frei werden kann, wenn ein Uberwiegendes eigenes Interesse vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls könnte dies nur ausnahmsweise beim Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden, und es bedürfte dann auf Seiten der Bank einer nf liehtmadigen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Rabatt bleibt erlaubt Durch das Reichsgesetz vom 23. November 1933 wurde der Rabatt zu einem natürlichen und gesunden Hilfsmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb gemacht. Das Gesetz anerkannte nachdrücklich den Nutzen des Rabatts und bestimmt u. u., dafl der Preisnachlaß für Barzahlung bei Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher 3V« des Preises der Ware oder Leistung nicht Uberschreiten dürfe. Die Gewährung eines Rabatts wird von der unverzüglichen geldlichen Gegenleistung nach Lieferung der Ware oder einem barzahlungsähnlichen Weg abhängig gemacht; die Stundung einer Bezahlung darf keinen längeren Zeitraum als einen Monat umfassen, wenn hinterher noch ein Rabatt in Frage kommen soll. Ein Abschnitt des Rabattgesetzes sieht auch die Gewährung von Sondernachlässen oder Sonderpreisen vor, sofern sie der Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich sind, und die betreffende Ware von den Empfängern beruflich oder gewerblich verwertet wird, oder sofern es sich bei den Abnehmern um Großverbraucher bandelt, oder sofern schlieBlich die Empfänger GcfolgschaftsangehöMge des eigenen Unternehmens sind und die Ware für den Eigen/ bedarf verwenden. Insgesamt hat also durch das Rabattgesetz eine einheitliche Regelung in der Gewährung von Preisnachlässen an den letzten Verbraucher stattgefunden. Trotzdem ist verschiedentlich versucht worden, Firmen dahingehend zu beeinflussen, daR sie die Rabattgewährung Uberhaupt einstellen. Diese den klaren Geaetzesvorschriften zuwider- \ laufenden Bemühungen, den Rabatt ganz abzuschaffen, haben daher vor einiger Zeit den Reichswirtschaftsminister zu der Mitteilung veranlaß"), daß die Regierung nach eingehender Prüfung ein allgemeines Verbot des Bnrzahlungsnachlasses und auch die Ermächtigung einzelner Stellen, für gewisse Bezirke oder Geschäftszweige ein völliges Rabattverbot einzuführen, ausdrücklich abgelehnt hat. Es ist klar, daß eine unterschiedliche Handhabung der Rabattpraxis nicht im Sinne einheitlicher Wirtschaftsgesetze für alle deutschen Gaue liegen würde. Wenn in einem Teil des Reichsgebiets Rabatte, verboten und strafbar wären, während sie im angrenzenden Gebietsteil gestattet sind, würden sich daraus gewisse Verschiebungen im Einkauf und wahrscheinlich funktionelle Störungen in manchen Wirtschaftsgebieten ergeben, und ähnliche Erscheinungen müßten auch bei der Ausnahme von einzelnen Geschäftszweigen von dem Recht einer Rabatteinräumung eintreten. Im Sinne des freien Spiels der Kräfte liegt es vielmehr, daß der einzelne Gewerbetreibende selbst die Verfügung über die Nachlaßgewährung im gesetzlichen Rahmen behält, und der erwähnte Erlaß hat alle Mißverständnisse beseitigt. . Oekonomisches Prinzip im Einzelhandel Die Auffassung, daß auf die Dauer das Verhältnis der Kleinbetriebe zu den Großbetrieben im Einzelhandel davon bestimmt werden sollte, welche Leistungen die verschiedenen Betriebsformen aufzuweisen haben, macht sich gelegentlich der Stellungnahme zu einer neu erschienenen Schrift „Einzelhandel im Aufbau" (von Dr. Hans Riemer) auch der Wirtschaftspolitische Dienst der Nationalsozialistischen Parteikorrespondenz zu eigen. In der genannten Schrift wird der Standpunkt vertreten, daß eine gesunde Mischung der verschiedenen Betriebsgrößen richtig sei, weil dadurch ein ständiger gesunder Wettbewerb gesichert werde, der die Gefahr einer Kostensteigerung beseitigt, preisregulierend wirkt und zur wirtschaftlichen Betriebsführung zwingt. Da der Kleinbetrieb, so heißt es dort weiter, in seinen Geschäftsmethoden sehr leicht konservativ werde, während der Großbetrieb infolge seines großen Betriebskapitals neue Methoden erproben könne, werde durch die Mischung der Betriebsgrößen der gesunde Fortschritt zum Nutzen des Verbrauchers und der gesamten Wirtschaft gefördert. Erst wenn der Einzelhandel fähig gemacht worden sei, die Güterverteilung durchzuführen, würden die Warenhäuser usw. verschwinden, aber infolge der Leistungen des Einzelhandels durch einen organischen Verdrängungsprozefi. Die gesetzliche Regelung sollte eigentlich nur die Feststellung des Ergebnisses sein. Wann dieser Zeitpunkt einträte, liege entscheidend beim Einzelhandel selbst. Keinesfalls könne er sich allein auf den Punkt 16 des Programms der NSDAP berufen, da er dieses Recht erst dann erwerbe, wenn er selbst den Anforderungen dieses Programms genüge und die ihm zukommenden Pflichten erfülle. Im Anschluß an die zustimmende Wiedergabe dieser Aeußerungen von Dr. Riemer bemerkt der Wirtschaftspolitische Dienst, dafl nur diejenige Form der Güterverteilung in der Volkswirtschaft Existenzberechtigung genieße, die die höchstmögliche Leistung zu vollbringen vermag. Auch für den Einzelhandel gelte das ökonomische Prinzip, und nur so werde der Verteilungsapparat wirtschaftlich gestaltet werden können. Vorwegnahme des Saisonschlußverkaufs Preisschilder oder Preisangaben mit dem Zusatz „Jetzt" in Verwendung mit dem Reklametext „Breslau horcht auf sind dem Inhaber eines Damenhutgeschäftes auf Grund einer Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des I andgerichts in Breslau untersagt worden. Die Verwendung des in besonders auffallender Form angebrachten Reklametexte»-..Breslau horcht auf' m'einer Zeit, die vom Publikum schon allgemein als die Zeit der Saisonschlußverkäufe angesehen wird, sowie die Vcrwen- 11 H r* I im