Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 9 (9.1935)
- Date
- 1935-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Umschulungslehrgänge Der Jüdischen Telegraphen-Agentur wird mitgeteilt: Der Herr Staatskommissar der Hauptstadt Berlin hat durch Urkunde vom 9. August 1939 die Einrichtung von „Umschulungslehrgängen für die Erziehungsarbeit in jüdischen Privathaushaltungen und Heimbetrieben der Jüdischen Gemeinde zu Berlin" gestattet. Leiterin dieser Kurse ist Fräulein Nelly Wolffheim, Charlottenburg, Wilmersdorfer Str. 94. Durch Urkunde vom 9. August 1939 ist der Jüdischen Gemeinde zu Berlin fernerhin die Erlaubnis zur Einrichtung von ..Hauswirtschaftlichen Anlernkursen fflr moderne Ernährung und Diätküche der Jüdischen Gemeinde zu Berlin" erteilt worden. Leiterin dieser Kurse ist Frau Heti Horwitz-Schiller, Charlottenburg, WielandstraBe 31, Gartenhaus, Aufg. A, II. Etage. Etwaige Anfragen Uber die Dauer der Kurse, Kosten und dergl. sind direkt an die Kursusleiterinnen zu richten: Des weiteren hat der Herr Staatskommissar durch Urkunde vom 9. Juni 1939 der Judischen Gemeinde zu Berlin die Einrichtung von „Umschulungslehrgängen in der Friedhofsgärtnerei der Jüdischen Gemeinde zu Berlin" gestattet. Schließlich sind mit Genehmigung des Herrn Staatskommissars ui Berlin-Siemensstadt, Nonnendamm 4, Umschulungslehrgänge für Metallbearbeitung der Judischen Gemeinde zu Berlin eröffnet worden. Hinsichtlich dieser Umscbulungslehrgänge sind Anfragen Uber die Einrichtung, Dauer und Kosten der Kurse an die Wirtschaftshilfe der Judischen Gemeinde, Abteilung Berufsumschichtung, Rosenstr. 2—4 zu richten. Es wird darauf hingewiesen, daB zwischen dem Vorstand der Judischen Gemeinde Berlin und dem Herrn Staatskommissar der Hauptstadt Berlin Verhandlungen Uber die Einrichtung weiterer Kurse schweben. Näheres wird hierüber zu gegebener Zeit mitgeteilt. Unternehmer und Arbeitsbuch Zur Klärung von Zweifeln, ob und in welchem Umfange der Betriebsführer verpflichtet ist, die Angaben der Gefolgschaftsmitglieder Uber ihre berufliche Ausbildung und ihre Beschäftigung insoweit zu prüfen. daB er in jedem Einzelfall für die Beschaffung aller Unterlagen sorgen muH. hat ■e Reichsgruppe Industrie bei dem Präsidenten der eichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung angefragt und darauf den nachfolgenden Bescheid erhalten: „Nach I 1) der 1. Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes Uber die Einführung eines Arbeitsbuches vom 16. Mai 1939 sind die Unternehmer verpflichtet, den an sie gerichteten Ersuchen der Dienststellen der Reichsanstalt zu entsprechen. Die Ersuchen können sich sowohl auf den einzelnen Fall als auch auf eine allgemeine Feststellung beziehen. In Ausfuhrung dieser Verordnung ist in 12 meiner Anordnung zur Einfuhrung des Arbeitsbuches vom 18. Mai 1939 bestimmt, daB das zuständige Arbeitsamt den Betriebsführer verpflichteil kann, die ordnungsgemäß ausgestellten Anträge seiner Gefolgschaftsmitglieder zu einem bestimmten Zeitpunkt einzureichen, t Im Rahmen dieser Mitwirkung muH verlangt werden, daB der Unternehmer darüber wacht, dafl äußerlich gesehen die Ausfüllung des Vordrucks ordnungsgemäß ist, und dafl suchlich die Angaben Uber die Person des Antragstellers mit den in seiner Hand befindlichen Unterlagen (Quittungskarte der Invaliden- oder Angestelltenversicherung) übereinstimmen. Mir ist bekannt, daB manche Arbeitsämter die Betriebsführer aufgefordert haben, auch die Angaben der Gefolgschaftsmitgliedcr Uber ihre beruflichen Ausbildungen und ihre bisherige Beschäftigung zu prüfen und die Durchfuhrung dieser Prüfung zu bescheinigen. Eine solche Aufforderung bedeutet nicht, daB der Unternehmer verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall eingehende Erörterungen anzustellen und Unterlagen zu beschaffen, die er nicht ohnedies hat. Gibt er die Bescheinigung ab. so erklärt er damit nur, daB er die Angaben mit ihm vor 3clegten oder bekannten Unterlagen verglichen hat. und afl ihm sonst keine Tatsachen bekannt geworden sind, die der Richtigkeit dieser Angaben im Antrage entgegenstehen. Ich werde die Arbeitsämter anweisen, künftig die letztfenannte weiter gehende Bescheinigung nicht mehr zu ordern, darf aber bitten, daB dadurch die freiwillige Mitarbeit der Betriebsführer bei der Einführung des Arbeitsbuches keine Schwächung erfährt. Wenn die Angaben der Antragsteller in dem Betriebe nachgeprüft und ergänzt werden — und das kann weitgehend insbesondere durch Angestellte des Arbeitsamts erfolgen — erübrift sich eine Vorladung vor das Arbeitsamt, die auch für den Betrieb mit Störungen verbunden ist. Ich wäre dankbar, wenn zu dieser Art Zusammenarbeit auch von Ihnen eine Aufforderung an die Führer der Betriebe in geeigneter Form ergehen könnte." Verkäuferinnen im Handwerk Nachdem vor einiger Zeit angekündigt worden war, dafl Handwerk und Handel eine einheitliche Verkäuferinnenßrüfung erstreben, teilt jetzt der Reichsstand des Deutschen andwerks mit, daB für seinen Bereich die einheitliche Verkäuferinnenprüfung bereits in allernächster Zeit eingeführt werden wird. Erfaßt werden von dieser Maßnahme etwa 290 000 bis 300 000 Handwerksbetriebe mit Ladengeschäften, die rund 20 Prozent des gesamten Handwerks umfassen. Die Dauer der Ausbildungszeit soll in allen Verkaufseschäften des Handwerks zwei Jahre betragen, doch kann ei guter Eignung und Gewandtheit eine Abkürzung erfolgen. Vorhergehen soll eine Eignungsüntersuchung. Mit den jungen Mädchen ist ein Lehrvertrag nach einheitlichem Muster abzuschlieflen. Zweckmäfligerweise sind von den Innungen, sofern es an einem fachlich aufgezogenen Berufsschulunterricht fehlt, Kurse einzurichten, die auf die Verkäuferinnen- Prüfung-vorbereiten, die am Ende der Lehrzeit stattfinden. Der Prüfungsausschuß setzt sich aus dem Obermeister der Innung, aus einem weiteren Meister und aus einer Ehefrau eines Meisters zusammen, die sich grolle Erfahrungen im Verkaufsgeschäft des in Frage kommenden Berufes erworben hat. Vor allem wird die Warenkunde gelehrt werden. Lehrvertrag mit einem Nichtarier Die vom Reichsjustizminister herausgegebene „Deutsche Justiz" macht Mitteilung von einem grundsätzlichen Urteil des Amtsgerichts in Verden, das wegen seiner Bedeutung allgemeines Interesse beanspruchten dürfte. Ein Vormnnd hatte die Genehmigung des im Namen seines arischen Mündels mit einem nichtarischen Kaufmann abgeschlossenen Lehrvertrages beantragt. Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Es führt aus, daB der Antrag nur begründet sei, wenn der Abschluß des Lehrvertrages im Interesse des Mündels liege: eine Voraussetzung, die im vorliegenden Falle unter Zugrundelegung der heutigen Auffassung von Staat und Volk nicht gegeben sei. Es sei mit den heutigen Staatsgrundsätzen nicht vereinbar, wenn ein arisches Mündel seine Berufsvorbereitung in einem jüdischen Geschäft erhalte. Die Eigenart der jüdischen Rasse widerspreche so scharf dem deutschen Wesen, dafl eine Erziehung und Schulung eines minderjährigen deutschen Mädchens im Beruf schon im Interesse des Allgemeinwohls nicht in die Hände eines jüdischen Geschäftsinhabers gelegt werden dürfe. Während der Lehrzeit solle die deutsche Jugend auch Gelegenheit finden, sieh mit Weltanschauung und Politik im Geiste der nationalsozialistischen Idee zu beschäftigen, um später ein wertvolles Mitglied der deutschen Volksgemeinschaft zu werden. An dieser Aufgabe habe auch -der Lehrherr zu seinem Teil mitzuarbeiten, eine Arbeit, die von einem Angehörigen einer fremden Rasse nicht mit Erfolg geleistet werden könne. Vertretung vor dem Arbeitsgericht Die „Deutsche Richterzeitung" veröffentlicht eine Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg (4 Ca .91/34), nach welcher vor den Arbeitsgerichten auch für jüdische Parteien nur die Zulassung, von arischen Anwälten in Betracht komme. Gerade das Gebiet des deutschen Arbeitsrechts sei, wie das „Nachrichtenbüro Deutscher Zeitun^sverleger" aus der Begründung mitteilt, eine Angelegenheit, die nur durch deutsche Rechtswahrer gehandhabt werden könne. Dieselben Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt hätten, die jüdischen Anwälte von jeder Mitarbeit bei der Durchführung des Erbhofgesetzes auszuschlieflen, müßten daher den deutschen Richter dazu führen, diese auch von der Vertretung der Parteien vor den Arbeitsgerichten auszuschließen. Vom nationalsozialistischen Standpunkt aus habe eine judische Partei keinerlei Anspruch darauf/von einem jüdischen Anwalt vertreten zu werden, da andernfalls notwendigerweise anch in Zukunft stets dem Prozentsatz der jüdischen Bevölkerung entsprechend eine Anzahl jüdischer Anwälte bei den deutschen Gerichten zugelassen sein mußte. Darüber hinaus sei eine derartige Forderung auch deshalb abzulehnen, weil bei der Frage der Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten für das Arbeitsgericht weniger die Tatsache des Vertreters einer Partei, als die des Rechtswahrers zur Filidung deutschen Rechts, insbesondere eines nationalsozialistischen, von allen fremden Einflüssen völlig unabhängigen deutschen Arbeitsrechts, maßgebend sei. Q